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Autor Thema: Neue Anträge trotz Aufhebung Stundung im Altverfahren  (Gelesen 13343 mal)

Insokalle

Neue Anträge trotz Aufhebung Stundung im Altverfahren
« am: 22. Juni 2017, 18:30:12 »


BGH IX ZB 92/16 v. 04.05.2017

Die Leitsätze lauten:
Der Schuldner kann ohne Einhaltung einer Sperrfrist einen neuen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, wenn in einem vorausgegangenen Insolvenzverfahren die Kostenstundung wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten aufgehoben und das Insolvenzverfahren sodann mangels Masse eingestellt worden ist.
Der Schuldner handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er nach Aufhebung der Kostenstundung und Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ohne Einhaltung einer Sperrfrist erneut einen Antrag auf Kostenstundung für ein neues Insolvenzverfahren stellt, auch wenn die Aufhebung der Kostenstundung darauf beruht, dass er seine Mitwirkungspflichten verletzt hat.

Kurz zum Fall: Über das Vermögen des Schuldners wurde zunächst 2012 ein Insolvenzverfahren nach altem Recht eröffnet. Die Verfahrenskosten wurden gestundet. Die Stundung wurde 2013 aufgehoben, weil der Schuldner seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkam und keine Auskünfte über sein Einkommen erteilte. Das noch laufende Verfahren wurde dann mangels Masse eingestellt. 2016 stellte der Schuldner einen neuen Antrag auf Verfahrenseröffnung mit den Anträgen auf Stundung der Verfahrenskosten und Erteilung der RSB.

Nach altem Recht hätte es eine Sperrfrist gegeben. In dem neuen § 287a InsO ist der Fall nicht erwähnt. Der BGH ist der Ansicht, dass die neuen Anträge zulässig sind. Der Antrag auf RSB ist zulässig, weil das erste Verfahren im Grunde nur an der abgelehnten Stundung scheiterte. Bei der Begründung zieht der BGH u.a. Analogien heran. Außerdem ist der neue Stundungsantrag zulässig. Auch hierzu nimmt der BGH ausführlich Stellung insbesondere zu etwaigem Gestaltungsmissbrauch.


Mit der schuldnerfreundlichen Entscheidung wurde eine der umstrittenen Fragen, die das neue Recht mit sich brachte, nun beantwortet. Wenn ich mich recht entsinne, gab es auch hier im Forum tatsächlich so einen oder ähnlichen Fall.
Wenn dem Gesetzgeber das Ergebnis des nicht geregelten Falles nicht gefällt, muss er halt noch mal tätig werden. Allerdings dürfte die Anzahl der Fälle nicht übermäßig groß sein und mit der Zeit ohnehin weiter auslaufen. Aber vielleicht kann man der Entscheidung auch Signalwirkungen für andere nicht geregelte Fälle entnehmen.


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