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Autor Thema: §184 InsO, Feststellungsklage des Schuldners gegen unerlaubte Handlung zulässig  (Gelesen 13290 mal)

tomwr


Kürzlich bin ich auf ein recht neues Urteil des BGH gestoßen zum Thema Anmeldung einer Forderung mit dem Zusatz "vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung". Solche Forderungen werden von der RSB nicht erfasst.

Der Schuldner kann im Rahmen der Prüfung einen Widerspruch erheben und der Gläubiger kann dann nicht ohne Weiteres nach Erteilung der RSB gegen den Schuldner vollstrecken, es sei denn er erhebt eine Feststellungsklage zur Bestätigung der unerlaubten Handlung nach gerichtlicher Überprüfung. Sofern der Schuldgrund der unerlaubten Handlung tituliert ist (also nicht nur der Betrag) muss der Schuldner innerhalb von einem Monat diesen Widerspruch verfolgen.

Den Zeitpunkt eines solchen Widerspruchs durch den Gläubiger kann dieser mehr oder weniger frei bestimmen (bis zur Erteilung der RSB, also auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann der Gläubiger einen Prozess in dieser Sache aufnehmen). Dadurch entsteht eine Ungewissheit für den Schuldner, ob die Forderung später von der RSB umfasst ist oder nicht und ggf. ob das gesamte Insolvenzverfahren Sinn macht oder nicht (je nach Höhe der Forderung).

Umstritten war daher bislang ob der Schuldner auch das Nichtbestehen einer vbuH mittels Feststellungsklage frühzeitig verbindlich klären kann. Im konkreten Fall hatte das Landgericht der Feststellungsklage des Schuldners entsprochen, der Gläubiger konnte aber im Berufungsverfahren erreichen, dass die Klage des Schuldners als unzulässig abgewiesen wird, weil kein Rechtsschutzinteresse des Schuldner bestünde. Dieser sei durch den Widerspruch gegen den Schuldgrund ausreichend geschützt.

Das sah der BGH jetzt anders und hat in dem Urteil begründet, dass der Schuldner sehr wohl frühzeitig selbst eine Feststellungsklage herbeiführen kann, um die Ungewissheit zu beseitigen, ob die Forderung von der RSB umfasst wird oder nicht.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=619442652325ccacf063fa78865b1410&Seite=2&nr=65678&pos=63&anz=290&Blank=1.pdf

BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 30/13
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 30.12.2010 - 11 O 131/10 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.12.2012 - 13 U 18/11 -
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