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Autor Thema: Rücknahme RSB Antrag nach Versagung RSB  (Gelesen 14674 mal)

Insokalle

Rücknahme RSB Antrag nach Versagung RSB
« am: 04. Januar 2017, 17:54:09 »

BGH IX ZB 50/15 v. 22.09.16

Die Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung durch den Schuldner ist jedenfalls dann unzulässig, wenn sie erklärt wird, nachdem ein Insolvenzgläubiger im Schlusstermin oder in einem an dessen Stelle tretenden schriftlichen Verfahren einen Antrag auf Versagung gestellt und das Insolvenzgericht dem Schuldner hierauf die Restschuldbefreiung versagt hat.


Die Entscheidung ist noch zum alten Recht ergangen also zur Inso vor dem 01.07.2014. Dennoch nicht uninteressant.
Der Schuldner wollte wohl ganz trickreich vorgehen. Nachdem ihm die RSB nach § 290 InsO aF versagt wurde, nahm er einfach den Antrag auf Erteilung der RSB zurück. Vielleicht hoffte er auf diese Weise einer drohenden Sperrfrist zu entgehen.
Dass der Plan des Schuldners nicht aufgehen konnte, liegt auf der Hand. Der BGH führt eine ganze Reihe von Argumenten an, so dass im Ergebnis der Rücknahmeantrag des Schuldners unzulässig war.


Leider nimmt der BGH zwei Fallgruppen ausdrücklich aus:
1. Zunächst lässt er offen, wie der Frage nach dem neuen Recht (ab dem 01.07.14) zu beantworten wäre.
2. Dann lässt er offen, wie der Fall zu entscheiden wäre, wenn der Schuldner seinen RSB-Antrag zurücknimmt nachdem ein Versagungsantrag zwar gestellt wurde aber das Gericht noch nicht darüber entschieden hat.

Zu 1: Ich wage zu behaupten, dass das obige Ergebnis nach neuem Recht auch so ausfallen wird. Einige Argument des BGH dürften auch nach aktuellem Recht greifen.
Zudem ist § 290 Abs. 1 Nr. 3 zwar weggefallen und die Zulässigkeitsprüfung von Amts wegen über § 287a InsO eingeführt worden. Das ändert mE nichts an dem überwiegenden Interesse des Gläubigers am Festhalten an der vom Gericht getroffenen Versagung der RSB.

Zu 2: Das ist mE schon schwieriger zu entscheiden. Es könnte zu einer Art Wettlauf kommen zwischen Gerichtsentscheidung und Antragsrücknahme. Wobei im Hinblick auf § 290 Abs. 2 InsO nF der Schuldner gute Karten haben könnte, wenn man nur die zeitliche Seite betrachtet. Andererseits sollte sich der Schuldner auch in diesem Fall nicht dem Verfahren entziehen können.
Im übrigen ist wegen der Versäumnisse des Gesetzgebers meines Wissens immer noch unklar, ob generell die Rücknahme des RSB-Antrags eine Sperrfrist nach sich zieht oder nicht. Falls nicht, geht der Schuldner sanktionslos aus. Meiner Meinung nach sollte die Rücknahme des RSB Antrags auch in diesem Fall nicht möglich sein.

Auch wenn ich falsch liegen sollte: Aus Sicht des Schuldners sollte man sich nicht per se auf mögliche Änderungen der Rechtsprechung verlassen. Wem an der Erteilung der RSB gelegen ist, sollte sich sicherheitshalber und ohnehin an die Obliegenheiten halten.

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