Hallo Daniel,
ähm ich bin grad in der gleichen Situation wie du, nur dass ich im Nov Insolvenz angemeldet habe und bei mir der Insolvenzverwalter schon da ist. Jetzt erzähl ich dir mal was der meinen AN gesagt hat. Also grundsätzlich ist der Antrag auf Insolvenz kein Kündigungsgrund weder für Arbeitgeber bzw. nach Antragsstellung für den Insolvenzverwalter (also im Insolvenzeröffnungsverfahren) noch für Arbeitnehmer. d. h. das Arbeitsverhältnis besteht auch nach Inso-Antragstellung genau wie vorher. Die Arbeitnehmer haben ab Insolvenzeröffnung durch den Insolvenzverwalter(Vorsicht: nich ab Antragsstellung beim Gericht) rückwirkend 3 Monate Anspruch auf nicht gezahlte Löhne/Gehälter, dem sog. Insolvenzgeld, welches dem Nettogehalt enspricht (Arbeitslosengeld ist glaub 67% des Nettolohns). Dieses wird von der Agentur für Arbeit bezahlt, ob du als GF bzw. Betriebsinhaber dafür allerdings persönlich haftest, also ob das Arbeitsamt das bei dir persönlich wieder zurückfordert hat mein IV mir noch nicht so wirklich beantwortet, aber ich finds noch raus.
Alles was über diesen 3 Monatszeitraum hinausgeht wird eine ganz \"normale\" Masseforderung und muß vom AN beim Insolvenzverwalter angemeldet werden, fällt also in die Insolvenzmasse und wird ggf. gem. der entsprechenden Quote vom Insolvenzverwalter bedient. Der IV muß bei Kündigung der AN ebenfalls die Kündigungsfristen einhalten - wenn auch verkürzt glaub auf max. 3 Monate auf Monatsende, hierfür keine Gewähr. Stehen mehr als 2 Monate Lohnrückstände aus hat der AN ein Recht auf außerordentliche Kündigung wegen wichtigem Grund (Lohnrückstände). Das Anmelden von Insolvenz gilt nicht als wichtiger Grund, der Betrieb könnte ja weitergeführt/saniert werden evtl...... . Das mit dem wichtigem Grund hat den Hintergrund, dass das Arbeitsamt dann keine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld verhängt. Für dich als AG vielleicht noch interessant, das Insolvenzgeld ist Lohnsteuerfrei, warum hab ich auch noch nicht so ganz kapiert, aber ist wohl so. Jetzt noch was zum Thema Urlaub, ich weiß nicht ob du mit deinem Handwerksbetrieb an die Soka-Bau angeschlossen bist, aber zur Info....meinen AN wurde auf dem Arbeitsamt gesagt sie müssten nach dem neuesten Gesetz erstmal ihren Urlaub abbauen (wie das bei Insolvenz des Arbeitsgebers funktionieren soll ist mir schleierhaft aber gut Aussage Arbeitsamt, bevor sie Arbeitslosengeld beziehen können). Nun ist das ja bei Baubetrieben mit dem Urlaub etwas anders, da ja die AN ihren Urlaub über die ULAK mit zum nächsten Arbeitgeber nehmen können, dieser also nicht verfällt bzw. der Urlaub z.B. aus 2006 bis zum 31.12.08 bei der ULAK aktiv ist. d.h. entweder die AN finden bis dahin wieder eine Arbeit bei einem Soka-Bau angeschlossenen Arbeitgeber und nehmen den Urlaub mit (dafür stellst du ja immer bei Austritt einen Urlaubsbescheinigung aus) oder sie finden Arbeit bei einem nicht Sokabau angeschlossenem Unternehmen und können dann aufgrund branchenfremder Beschäftigung die Abgeltung also Auszahlung des Urlaubsgeldes bei der Sokabau beantragen oder sie finden bis dahin keine Arbeit und müssen dann bis 31.12.08 die Auszahlung bei der ULAK beantragen, da der Urlaub dann ab 01.01.09 verfallen wäre. So das sind jetzt mal die Fakten, welcher Weg für dich jetzt am besten ist kann ich dir auch nicht sagen. Ich weiß nicht ob du deinen AN nach Antragsstellung evtl. noch brauchen tust für Abrechnungen alter Aufträge etc oder wie oder was....
Hoffe dir trotzdem geholfen zu haben
Halt die Ohren steif, irgendwann scheint auch für dich wieder die Sonne
Grüße
rechrika