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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Jetzt ist sie da: Die Vorladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung  (Gelesen 9498 mal)

Leopold Bloom

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Heute, 23.11. im BK, und Abgabetermin soll sein der Freitag, der 27.11.

Ist das nicht ein bischen kurzfristig?

Ich habe mal hier gelesen, im Regelfall ist ein Zeitraum von etwa 4 Wochen zweischen Vorladung und

Außerdem plane ich direkt mit Abgabe der EV ainen Antrag zu stellen auf ein Insolvenzverfahren.

Wie läuft das dann ab?

Gruß Leopold Bloom
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nsolventer

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Normalerweise sollte der Termin zur Abgabe der EV zwischen 2 und 4 Wochen nach Beauftragung durch den Gläubiger festgelegt werden (§900 ZPO). Die EV bekommt der Gerichtsvollzieher und den Insolvenzantrag das Insolvenzgericht. Da kann man nicht wirklich irgendwas verbinden. Der Insolvenzantrag eilt im Grunde nicht wenn man eine EV abgegeben hat. Die gilt in der Regel 3 Jahre für alle Gläubiger (Vollstreckungsversuche).
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Leopold Bloom

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Normalerweise sollte der Termin zur Abgabe der EV zwischen 2 und 4 Wochen nach Beauftragung durch den Gläubiger festgelegt werden (§900 ZPO).

Das Amtsgericht hat den Antrag des Gläubigers am 3.11. erhalten.
Der Gerichtsvollzieher hat mich am 23.11. informiert.

War in der Post vom 24.11.

Termin der EV ist der 27.11.

Ich hätte also wohl nach deinem Thread besser den Insolvenzantrag früher gestellt, nur, warum sagt einem das keiner?

Ist da jetzt noch was zu machen - ich meine Insolvenzantrag und damit Pfändungsschutz vor der EV?

Gruß Leopold Bloom
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nsolventer

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Eigentlich kann meines Wissens nach eine EV von einem Gläubiger erst nach einem fruchtlosen Pfändungsversuch beantragt werden bzw. gleichzeitig mit einer Pfändung für den Fall dass der Pfändungsversuch fruchtlos sein sollte. Das bedeutet, dass die Frist 2 bis 4 Wochen eigentlich erst ab dem Besuch des Gerichtsvollziehers gilt (und gleichzeitiger Feststellung der fruchtlosen Pfändung).

Nach §760 ZPO hast Du ein Recht auf Einsicht in die Akten des GV (in diesem Fall dem konkreten Vollstreckungsauftrag des Gläubigers).
Die EV kann nur verlangt werden, wenn der Gläubiger dies beantragt hat (im Vollstreckungsauftrag).

Der Insolvenzantrag kann nur bedingt vor einer Pfändung oder der Abgabe der EV schützen. Problem ist die lange Bearbeitungszeit der Anträge. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit liegt wohl bei ca. 6 bis 8 Wochen bis zur Eröffnung des Verfahrens. Der Antrag selbst schützt noch nicht vor einer Pfändung. Wenn es nichts zu pfänden gibt kann man die EV ja auch abgeben. Ist ja im Grunde nichts weiter als eine Selbstauskunft, die man im Rahmen eines Insolvenzantrags ja auch gibt.
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Leopold Bloom

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Re: Es gibt aber sehr wohl etwas zu pfänden...
« Antwort #4 am: 26. November 2009, 07:03:41 »

Der Antrag selbst schützt noch nicht vor einer Pfändung. Wenn es nichts zu pfänden gibt kann man die EV ja auch abgeben. I

Es gibt aber sehr wohl etwas zu pfänden, und zwar meine Betriebsmittel, das heißt, die Gelder, die ich zur Aufrechterhaltung meiner Erwerbstätigkeit benötige.

Und außerdem noch das Geld, das ich für meinen Lebensunterhalt benötige; aber darum mach ich mir weniger Sorgen.
Das hol ich mir zur Not beim Sozialamt oder der Arge wieder.
Aber für Betriebsmittel sieht es dortselbst dem Hörensagen nach eher mau aus.

Das ist der Grund, warum ich rumlaviere.

Gruß Leopold Bloom
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lucca_m

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Herr Bloom

Sie sind jetzt schon eine geraume Zeit hier, lesen eifrig und stellen ihre Fragen. Doch die Antworten scheinen Sie weder richtig gelesen noch verstanden zu haben.

Sie haben also in der ganzen Zeit nichts unternommen und wollen jetzt wegen 4 Tagen hin und her Ihre Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer EV anbringen.

Ohne jetzt alle Postings durchzulesen, bin ich mir sicher, dass Sie ier vernünftgie Ratschläge auch von mir bekommen haben.

Gelder sind keine Betriebsmittel sonder Umlaufvermögen und das ist durchaus pfändbar. Betriebsmittel oder Anlagevermögen nur eingeschränkt.

Viel Glück weiterhin. Eigentlich wollte ich ja hierzu nichts mehr schreiben.
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Leopold Bloom

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Herr Bloom

Sie sind jetzt schon eine geraume Zeit hier, lesen eifrig und stellen ihre Fragen. Doch die Antworten scheinen Sie weder richtig gelesen noch verstanden zu haben.

Sie haben also in der ganzen Zeit nichts unternommen

Sie haben natürlich recht, Herr Lucca,

und ich begreife durchaus, dass Sie etwas genervt reagieren.

Natürlich war mir klar, das die EV kommt, und dass ich mich darauf vorzubereiten habe.

Ich habe jedoch - ich gestehe es, zum wiederholten Male; scheint ein Grundfehler von mir zu sein - einen Auftrag erhalten und ihn angenommen.
Ich habe mich sogar - zu meiner Schande seis gesagt - darum beworben.

Das haute natürlich meine ganze Planung zur Vorbereitung der EV über den Haufen.

Aber ich kann mich der Berechtigung Ihrer Argumentation nicht entziehen und überlege mir ernsthaft, mir ein gutes Beispiel zu nehmen an Millionen Mitbürgern hier in unserem Lande.

Ich könnte auch Hartz IV beantragen, niemand kann mich zwingen,  Aufträge als Selbständiger einzuwerben, und könnte dann ganz gelassen der EV entgegen sehen.

Ohne hier oder irgendwo sonst nervige Beiträge abzusetzen.

Beim nächsten Mal werde ich mich daran halten (Es hat schon wieder ein Interessent angerufen, ob ich Kapazitäten ab Januar frei hätte) und den Auftrag einfach ablehnen!

Anscheinend ist hier in Deutschland ein ruhiges und entspanntes Leben nur ohne Arbeit möglich.

In diesem Zusammenhang fällt mir gerade ein, hätte ich nie gearbeitet, hätte ich auch keinen Heller Schulden.
Vieleicht sollte ich mir diese Lehren doch einmal zu Herzen nehmen.

Gruß Leopold Bloom
« Letzte Änderung: 26. November 2009, 10:30:50 von Leopold Bloom »
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Paula41

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Hallo,

normaler Weise halte ich mich ja raus, wenn es um selbständige Schuldner geht.

Aber hier muss ich nun auch mal meinen Senf dazugeben:

Wenn Ihre Schulden nur entstanden sind, weil Sie Aufträge angenommen haben... Ja dann sollten Sie tatsächlich darüber nachdenken, ob es nicht besser wäre, die Füße hoch zu legen.

mfg
Paula41
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Leopold Bloom

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Aber hier muss ich nun auch mal meinen Senf dazugeben:

Wenn Ihre Schulden nur entstanden sind, weil Sie Aufträge angenommen haben... Ja dann sollten Sie tatsächlich darüber nachdenken, ob es nicht besser wäre, die Füße hoch zu legen.

mfg
Paula41

 :respekt:

Du wirst es nicht für möglich halten, aber ohne Schulden keine Arbeit.
Und wenn du die Schulden nicht selber machst, um arbeiten zu können, dann muss eben ein anderer die Schulden auf seine Kappe nehmen, um deinen Arbeitsplatz schaffen zu können.

Die Privatwirtschaft ist z.B. mit über 2 Bio verschuldet, um 40 Mio Arbeitsplätze zu schaffen.

Und wenn du beim Staat arbeitest, ist es noch schlimmer:
Ohne die 1,5 Bio Statsschulden keine öffentlichen Arbeitsplätze.

Und bei mir als Selbständigen muss ich die Schulden eben selber machen und kann sie niemand anderem in die Schuhe schieben.

Gruß Leopold Bloom
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nsolventer

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Re: Es gibt aber sehr wohl etwas zu pfänden...
« Antwort #9 am: 28. November 2009, 19:17:43 »

Der Antrag selbst schützt noch nicht vor einer Pfändung. Wenn es nichts zu pfänden gibt kann man die EV ja auch abgeben. I

Es gibt aber sehr wohl etwas zu pfänden, und zwar meine Betriebsmittel, das heißt, die Gelder, die ich zur Aufrechterhaltung meiner Erwerbstätigkeit benötige.

Und außerdem noch das Geld, das ich für meinen Lebensunterhalt benötige; aber darum mach ich mir weniger Sorgen.
Das hol ich mir zur Not beim Sozialamt oder der Arge wieder.
Aber für Betriebsmittel sieht es dortselbst dem Hörensagen nach eher mau aus.

Das ist der Grund, warum ich rumlaviere.

Gruß Leopold Bloom


In dem Fall sollte man sich überlegen, die Gelder die zur Aufrechterhaltung der Erwerbstätigkeit benötigt werden entsprechend zu verwenden (=auszugeben) und zwar bevor ein Gerichtsvollzieher kommt. Was sollen dass denn genau für Ausgaben sein, die nicht unter Lebensunterhalt fallen ? Im Übrigen ist es durchaus möglich Vorauszahlungen an diverse Firmen zu leisten. Nur sollte man dann mit dem Insolvenzantrag vorsichtig sein. Der erübrigt sich aber auch wieder wenn man sowieso die EV abgeben will oder muss.

Darüberhinaus gewährt auch die ARGE notwendige Gelder für Leistungen (wie z.B. Internetanschluss) wenn der nachweisbar zur Einkunftserzielung notwendig ist und auch tatsächlich Einkünfte erzielt werden. Wenn man ein konkretes Auftragsverhältnis nachweisen kann, sollte das sicher kein Problem sein auch Betriebsmittel zu erhalten. Notfalls kann man ja auch Ansprüche aus dem Auftragsverhältnis abtreten.
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communicator


Hallo,

der Zeitraum zwischen der Benachrichtigung durch den GV zur EV hängt meist davon ab, wie beschäftigt der GV gerade ist und welche Termine er im "Publikumsverkehr" zusammenfassen möchte.

Zitat:

Du wirst es nicht für möglich halten, aber ohne Schulden keine Arbeit.
Und wenn du die Schulden nicht selber machst, um arbeiten zu können, dann muss eben ein anderer die Schulden auf seine Kappe nehmen, um deinen Arbeitsplatz schaffen zu können.

Zitat Ende

Genau das ist bei vielen Selbstständigen das Problem.
Um Arbeiten durchführen zu können, muss oft viel Geld vorgstreckt werden um einen Auftrag abzuwickeln, da die eigene Finanzdecke nur sehr schwach ist. Und bis vom Kunden Geld zurückfließt vergeht nochmals viel Zeit.

Die "Kunst" ist, den Zeitpunkt zu erkennen, wann man als Selbstständiger überschuldet ist.

Wenn Sie aber schon von einem Gläubiger zur Abgabe der EV aufgefordert werden, kann man davon ausgehen, dass dieser schon seit längerer Zeit auf seine Forderung wartet (Mahnungen - Mahnbescheid - Vollstreckungsbescheid - EV).
Ist dieser Zeitpunkt erreicht, werden Zahlungen der Kunden nur noch für den "Eigenbedarf" der Firma verwendet und nicht mehr zur Begleichung von z.B. Lieferantenrechnungen.

Um nicht der Inslovenzverschleppung bezichtigt zu werden (kann sehr übel ausgehen), wäre hier der Zeitpunkt erreicht sich mit einem Steuerberater oder Fachanwalt über die genaue finazielle Situation der Firma zu unterhalten und ggf. Insolvenz zu beantragen.

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nsolventer

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Für Einzelunternehmer gibt es keine Insolvenzverschleppung da es keine Verpflichtung zur Insolvenz gibt. Man muss lediglich darauf achten, dass man keinen Eingehungsbetrug beginnt. Also keine Verträge eingehen wenn man weiß, dass man den Vertrag nicht mehr erfüllen kann bzw. die Ware nicht bezahlen kann. Gäbe es eine generelle Insolvenzantragspflicht für Überschuldung von Privatpersonen dann würden die Gerichte wahrscheinlich wegen Dauerüberlastung zusammenbrechen.
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Leopold Bloom

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Man muss lediglich darauf achten, dass man keinen Eingehungsbetrug beginnt. Also keine Verträge eingehen wenn man weiß, dass man den Vertrag nicht mehr erfüllen kann bzw. die Ware nicht bezahlen kann.

Na ja.
Ich gehe natürlich eine Verpflichtung ein, indem ich mir die Mittel, einen Auftrag auszuführen, leihe;
ich kann diese Verpflichtung aber aus den Erlösen für den Auftrag erfüllen , wenn, ja wenn mir diese Gelder nicht weggepfändet werden.

Das ist der Hintergrund, warum ich mich gegen eine EV sträube, bevor das Geld meinem Bankonto gutgeschrieben ist.

Bei der EV hab ich mich entschuldigt mit der Begründung, zu kurzfristig.
Seither habe ich von der GVZ nichts mehr gehört.

Kann es sein, dass längst ein Haftbefehl gegen mich existiert  und ein Sondereinsatzkommando auf der Suche ist, ob sie mich evtl. über Handy orten können, und gibt es eine Möglichkeit, das in Erfahrung zu bringen?

Gruß Leopold Bloom
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nsolventer

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Eingehungsbetrug liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Eingehung der Verpflichtungen diese durch den Schuldner definitiv nicht erfüllbar sind. Wenn ich also Geld ausgebe in dem guten Glauben, dass der Auftraggeber mich auch bezahlt begeht keinen Eingehungsbetrug wenn die Verpflichtung dadurch erfüllbar ist. In der Regel wird hier gerne Strafantrag gestellt wenn man nach Abgabe einer EV bei einem Versandhaus auf Rechnung bestellt und diese nicht bezahlt. Also es muss sowieso für einen Betrug immer Vorsatz nachweisbar sein, Fahrlässigkeit reicht da nicht aus. Plötzliche Arbeitslosigkeit, Auftragseinbrüche o.ä. sind ja kein Vorsatz.

Ich würde die EV allerdings abgeben bevor der Auftrag abgerechnet wird, da die EV immer eine Momentaufnahme der Vermögensverhältnisse ist. Wenn man nach Abgabe der EV zu Vermögen kommt, ist man nicht verpflichtet das zu melden. Das muss ein Gläubiger ggf. selbst herausfinden, dem Gericht glaubhaft machen um in einem kürzeren Abstand als 3 Jahre eine erneute EV zu erzwingen.

Die Entschuldigung hört sich nicht sehr glaubwürdig an. Der GV wird nicht dreimal deswegen anschreiben, die meisten erlassen dann Haftbefehl was wiederum automatisch zur Durchsuchung der Wohnung führt. Das ist bei der Vollziehung eines Haftbefehls erlaubt und notwendig um den Schuldner aufzufinden oder Hinweise wo er aufzufinden ist. In diesem Zusammenhang kann dem Gerichtsvollzieher auch alles andere wichtige auffallen, was verwertbar ist. Ich würde daher dringend raten den GV zu kontaktieren und direkt einen Termin mit ihm zu vereinbaren. Es bringt nichts sich dagegen zu sträuben. Das schafft meist nur größere Probleme.

Die meisten Gerichtsvollzieher sind soweit recht freundlich wenn man sich anständig ihnen gegenüber verhält. Als er bei mir zu Besuch war (besser eine SIE) hat das nur 5 Minuten gedauert, einmal kurz Rundumblick ob was zu pfänden ist (nein hat nix gesehen und auch nichts zu meinem großen Plasma Fernseher an der Wand gesagt) und auch sonst keinen großartigen Rundgang durch die Wohnung geschweige denn irgendwas durchsucht. Schwupps war sie wieder weg.
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Leopold Bloom

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Wenn ich also Geld ausgebe in dem guten Glauben, dass der Auftraggeber mich auch bezahlt begeht keinen Eingehungsbetrug
Meine Auftraggeber sind alle superseriös.
Die einzige Chance, dass ich den Verpflichtungen, die ich eingegangen bin, nicht bnachkommen kann, besteht darin, das die Gläubiger mir meine Auftragserlöse wegpfänden.

Ich würde die EV allerdings abgeben bevor der Auftrag abgerechnet wird, da die EV immer eine Momentaufnahme der Vermögensverhältnisse ist.
Aua!
Die Entschuldigung hört sich nicht sehr glaubwürdig an.
Das ist das Problem des GV. Was will sie machen?
Der GV wird nicht dreimal deswegen anschreiben, die meisten erlassen dann Haftbefehl was wiederum automatisch zur Durchsuchung der Wohnung führt.
Bitte sehr!
Sollen sie gerne durchsuchen.
Meine Wohnung ist pfändungssicher.
Ich würde daher dringend raten den GV zu kontaktieren und direkt einen Termin mit ihm zu vereinbaren. Es bringt nichts sich dagegen zu sträuben. Das schafft meist nur größere Probleme.
Was will sie machen?
Kommt sie noch einmal mit der EV, dann kläre ich sie darüber auf, dass ich mich zur Abgabe der EV keineswegs verpflichtet fühle, weil der Gläubiger - es handelt sich um eine KK - sich ihre Forderungen einfach aus den Fingern gesogen hat, um auf meine Kosten ihre desolaten Finanzen zu sabieren!
Da könnte ja jeder daherkommen, sich ungerechtfertigte Forderungen zusammenphantasieren und sich so ungerechtfertig Vermögen erschleichen!
Ich denke keineswegs daran, diese maßlose Gier der Krankenkassenbürokraten durch Abgabe der EV zu fördern!

Gruß Leopold Bloom
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nsolventer

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Meine Auftraggeber sind alle superseriös.
Die einzige Chance, dass ich den Verpflichtungen, die ich eingegangen bin, nicht bnachkommen kann, besteht darin, das die Gläubiger mir meine Auftragserlöse wegpfänden.
In einem Insolvenzverfahren wird niemand mehr pfänden (außer der Treuhänder). Da geht alles seinen geregelten Gang.
Natürlich ist man nicht verpflichtet Insolvenz anzumelden. Muss dann aber wieder damit leben, dass die SCHUFA leidet und nacheinander alle Bankkonten gekündigt werden wegen Pfändungen. Neue Konten zu eröffnen dürfte immer schwieriger werden und irgendwann hat man dann auch mal alle Banken durch. Bleibt nur noch der Weg ins Ausland. Und die Auftraggeber werden sich über Pfändungen sicher auch freuen.



Die Entschuldigung hört sich nicht sehr glaubwürdig an.
Das ist das Problem des GV. Was will sie machen?

Naja, das Übliche. Haftbefehl und Wohnungsdurchsuchung. Bei der Durchsuchung suchen sie deutlich gründlicher als sonst und nehmen nicht nur Wertgegenstände in Augenschein sondern auch sämtliche Unterlagen. Zum Einen um einen Hinweis auf den Aufenthaltsort des Schuldners zu ermitteln, zum Anderen werden dabei auch sämtliche Kontoauszüge, Geschäftsunterlagen durchschnüffelt auf der Suche nach Kontoverbindungen und Auftraggebern. Auch bei denen können Pfändungen erfolgen. Braucht man nur die Adressen.


Kommt sie noch einmal mit der EV, dann kläre ich sie darüber auf, dass ich mich zur Abgabe der EV keineswegs verpflichtet fühle, weil der Gläubiger - es handelt sich um eine KK - sich ihre Forderungen einfach aus den Fingern gesogen hat, um auf meine Kosten ihre desolaten Finanzen zu sabieren!
Da könnte ja jeder daherkommen, sich ungerechtfertigte Forderungen zusammenphantasieren und sich so ungerechtfertig Vermögen erschleichen!
Ich denke keineswegs daran, diese maßlose Gier der Krankenkassenbürokraten durch Abgabe der EV zu fördern!

Gruß Leopold Bloom

Also wenn ein GV kommt, saugt sich niemand die Forderung aus den Fingern. Da gibt es immer einen vollstreckbaren Titel.
Finanzämter und Krankenkassen haben übrigens Sonderrechte und eigene Vollzugsbeamte (Gerichtsvollzieher). Zum Einen reicht es aus wenn die entsprechende Forderung von Amts wegen berechnet wurde oder ggf. geschätzt wurde. Auch dazu ist z.B. das Finanzamt berechtigt bei fehlender Mitwirkung des Steuerpflichtigen. Gilt sinngemäß auch für Krankenkassen.

Bei einer Forderung der Krankenkasse kann einfach eine entsprechende Korrekturmeldung abgegeben werden. Letzlich muss man die Lohndaten da ja schließlich anmelden. Sofern die Forderung aus einer Prüfung kommt, ist die Forderung auch eintreibbar wenn die Prüfung ergeben hat, dass zu wenig abgeführt wurde. Oder wenn ein freies Beschäftigungsverhältnis im Nachhinein nicht als solches anerkannt wird. Man kann gegen solche Bescheide innerhalb der Fristen Widerspruch erheben wobei der Widerspruch nicht den Vollzug hemmt. Da muss man dann separate Anträge stellen. Ob die zielführend sind hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Also nur bei Härtefällen, anderenfalls wenn durch Aussetzung der Vollziehung die Gelder eventuell gefährdet werden, wird solchen Anträgen in der Regel nicht entsprochen.
« Letzte Änderung: 06. Dezember 2009, 20:58:52 von nsolventer »
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