Insolvenz und Schulden Forum Pleite-was-nun

Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zum Einstellen neuer Themen:
bitte wählt eine aussagekräftige Überschrift! Titel wie "Bitte helft mir!", "Ich habe Schulden!", "WICHTIG!", "Was meint Ihr?" o. ä. werden erfahrungsgemäß seltener beachtet / aufgerufen und sind nicht erwünscht. Ebenfalls nicht erwünscht sind Überschriften, die ausschließlich neugierig machen sollen und gegenteiligen Inhalt aufweisen. Dies schließt auch den Einsatz von durchgehender Großschreibung in Überschriften ein.

 


Privatinsolvenz

Submitted By: Dauerstress

Bei der Verbraucherinsolvenz (Privatinsolvenz) handelt es sich um ein vereinfachtes Insolvenzverfahren

Die Privatinsolvenz, offizielle Bezeichnung Verbraucherinsolvenz, ist für viele Personen der einzige Weg, der Schuldenfalle zu entkommen und ein neues Leben zu beginnen. Doch das Insolvenzverfahren unterliegt strengen Gesetzen und die Vorraussetzungen für die Eröffnung des Verfahrens liegen nicht bei jedem Schuldner vor. Seit 1999 haben natürliche Personen, insbesondere Verbraucher und Kleinunternehmer, die Möglichkeit, durch die Insolvenz eine Restschuldbefreiung zu erhalten. Zu beachten ist auch, dass nicht mehr wie 20 Gläubiger vorhanden sein dürfen und dass keine Forderungen in Verbindung mit Arbeitsverträgen bestehen dürfen, bei welchen der Schuldner als Arbeitgeber aufgetreten ist. Darüber hinaus darf keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeführt werden. Eine Privatinsolvenz anmelden kann jeder, der die nötigen Voraussetzungen erfüllt.

Der erste Schritt ist meist der Gang zur Schuldnerberatung oder zum Rechtsanwalt. Hier bekommen die betroffenen Personen fachmännische Beratung und Hilfe für die Durchführung und wichtige Informationen zum Ablauf der Privatinsolvenz. Sollte man in Erwägung ziehen, wegen der teilweise langen Wartezeiten bei den Schuldnerberatungen, einen Rechtsanwalt oder gewerblichen Schuldnerberater hinzuzuziehen, muss man allerdings dessen Kosten tragen, wenn man sich nicht vorher einen Berechtigungsschein für eine kostenlose Beratungshilfe beim Amtsgericht erteilen lassen hat. Die Schuldnerberatungen hingegen arbeiten kostenfrei für den Schuldner. Auch im Internet lassen sich Informationen finden oder Fragen klären z.B. in einem Privatinsolvenz Forum, aber eine persönliche Beratung von einer fachkundigen Stelle kann dadurch nicht ersetzt werden.

Jedem Insolvenzverfahren geht ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch voraus. Nur wenn dessen Scheitern von einem Rechtsanwalt oder von der Schuldnerberatung bestätigt wird, ist das gerichtliche Verfahren zulässig. Für die Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuches wird zunächst eine Auflistung aller Gläubiger und offenen Verbindlichkeiten erstellt. Alle bekannten Gläubiger werden angeschrieben, über das Vorhaben informiert und gebeten, eine aktuelle Forderungsaufstellung zu übersenden sowie alle Maßnahmen zur Zwangsvollstreckung zunächst einzustellen. Mit Hilfe der Forderungsaufstellungen wird dann ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan erarbeitet. Hierzu werden die Höhe des Einkommens des Schuldners und der daraus berechnete, pfändbare Betrag angegeben. Der pfändbare Betrag wird mittels einer Quote in Abhängigkeit von der Höhe der jeweiligen Forderung auf die Gläubiger aufgeteilt. Oftmals entsteht auf Grund eines unpfändbaren Einkommens ein sogenannter "Null-Plan". Ein "Null-Plan" bedeutet, dass die Gläubiger, solange wie das Einkommen des Schuldners zu gering ist, auf Zahlungen verzichten sollen.

Zusätzlich wird ein, meist mehrjähriger, Zeitrahmen festgelegt, in welchem sich der Schuldner verpflichtet, alle Einkommensänderungen mitzuteilen und, sofern sich ein pfändbarer Betrag ergibt, diesen freiwillig zur Schuldentilgung zur Verfügung zu stellen. Nach Ablauf des festgelegten Zeitraums sollen die Gläubiger im Gegenzug auf alle noch offenen Forderungen verzichten. Der Schuldenbereinigungsplan wird allen Gläubigern zugestellt, welche innerhalb einer vorgegeben Frist ihre Zustimmung oder Ablehnung mitteilen müssen. Als gescheitert gilt der außergerichtliche Einigungsversuch bei der Ablehnung durch einen einzigen Gläubiger und wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner nicht zunächst einstellt.

Nach dem Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches ist, innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ausstellung der Bescheinigung darüber, beim Insolvenzgericht der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens zu stellen. Dem Antrag ist, neben der Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches, der Antrag auf die Erteilung der Restschuldbefreiung, eine Vermögensübersicht, eine Aufstellung über die Gläubiger und die offenen Verbindlichkeiten sowie ein Schuldenbereinigungsplan beizufügen. Nach Eingang des Antrags überprüft das Insolvenzgericht zunächst die Zulässigkeit des Verfahrens und die Vollständigkeit aller Unterlagen. Im Falle der Unvollständigkeit der Unterlagen wird dem Schuldner eine Frist mitgeteilt, in welcher er seinen Antrag zu vervollständigen hat. Das Gericht überprüft außerdem die Möglichkeit des Erfolges eines erneuten Einigungsversuches. Ist dieser Erfolg nicht absehbar, wird mittels Beschluss das Insolvenzverfahren eröffnet.

Mit diesem Tag beginnt auch die sogenannte, sechsjährige Wohlverhaltensphase an deren Ende sich die Restschuldbefreiung anschließt. Der Beschluss wird den Beteiligten zugestellt und die Gläubiger haben sich innerhalb einer Frist von einem Monat zur Richtigkeit der, im Schuldenbereinigungsplan aufgelisteten, Forderungen zu äußern. Die Gläubiger haben außerdem die Möglichkeit, dem Schuldenbereinigungsplan zu widersprechen. Wird dieser Plan angenommen, stellt er einen gerichtlichen Vergleich dar. Der Schuldner ist nun daran gebunden und muss nur noch die festgelegten Quotenbeträge zahlen. Kommt der Schuldner dieser Zahlungsverpflichtung nicht nach, können die Gläubiger den Schuldenbereinigungsplan zur Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner verwenden.

Der Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt mit der Annahme des Schuldenbereinigungsplanes als zurückgenommen. Bei Ablehnung des Planes wird die Privatinsolvenz eröffnet, sofern der Schuldner die Verfahrens- und Verwalterkosten tragen kann oder einem Stundungsantrag dieser Kosten zugestimmt wird. Können die Kosten nicht getragen oder gestundet werden, kommt es zu einer Ablehnung des Antrages mangels Masse, welche auch eine Versagung der angestrebten Restschuldbefreiung zur Folge hat. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird ein Verwalter über das Vermögen des Schuldners festgelegt. Dieser wird mit der Verteilung des pfändbaren Einkommens und Vermögens des Schuldners für die Zeit der Wohlverhaltensphase beauftragt.

Während der Wohlverhaltensphase ist der Schuldner verpflichtet, sein gesamtes pfändbares Einkommen und Vermögen zur Schuldentilgung zur Verfügung zu stellen. Mit dem Ende der Wohlverhaltensphase wird die Restschuldbefreiung erteilt, sofern nicht bestimmte Gründe, wie die Nichteinhaltung der festgelegten Verpflichtungen des Schuldners, dagegen sprechen. Mit der Erteilung der Restschuldbefreiung werden noch bestehende Ansprüche der, am Verfahren beteiligten, Gläubiger nichtig.

Die Artikel sind geistiges Eigentum des/der jeweiligen Autoren, alles andere © by www.pleite-was-nun.info

Hinweis: Dies ist eine alte Version des Artikel. Den aktuellen Artikel finden Sie hier.