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Schulden und Insolvenz

Submitted By: Dauerstress

Informationen zu Schulden, der Verbraucherinsolvenz und der Restschuldbefreiung

Im Zivilrecht bezeichnet Schuld die Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung. Aus zivilrechtlicher Sicht ist dieser Begriff wertneutral. Er bezeichnet eingegangene Verpflichtungen: so schuldet der Verkäufer einer Sache deren Übergabe und Eigentumsübertragung, der Käufer im Gegenzug deren Bezahlung.

Der rechtliche Begriff der Schuld entstammt dem alten römischen Obligationenrecht, das Verpflichtungen ("obligatio") zum Inhalt hatte. Eingedeutscht wurde allerdings der Terminus Schuld. So trägt das zweite Buch des BGB, das sich mit Eingehung und Erfüllung von Verpflichtungen beschäftigt, die Überschrift Recht der Schuldverhältnisse. In der Schweiz hingegen heißt dieses Rechtsgebiet Obligationenrecht.

Außerhalb dieser strengen juristischen Terminologie wird mit Schuld die Zahlung eines Geldbetrags bezeichnet, den man sich zuvor ausgeliehen hat (Darlehen oder Kredit). Der Schuldner, der einen Kredit in Anspruch nimmt, schuldet dem Gläubiger die Rückzahlung des Betrags, der damit zur Forderung wird. Schuldner kann eine Privatperson ebenso wie ein Privatunternehmen oder der Staat sein (Staatsschulden). Die regelmäßige Rückzahlung wird Schuldendienst genannt.

Im Betrieb: Die Schulden bestehen aus dem gesamten im Betrieb arbeitendem Fremdkapital. Sie werden nach ihrer Fälligkeit ( = Dringlichkeit der Rückzahlung) angeordnet. Langfristige Schulden stehen deshalb oben.

Von Überschuldung spricht man, wenn die Schulden des Kreditnehmers sein veräußerbares Vermögen bzw. pfändbares Einkommen übersteigen. Bei einer natürlichen Person ist sie gegeben, wenn ihre Zahlungsverpflichtungen nicht durch Veräußerung ihres verwertbaren Vermögens (Zwangsvollstreckung) und durch Lohn- bzw. Gehaltspfändung in den folgenden 6 Jahren voraussichtlich getilgt werden können. In einer solchen Situation besteht die Möglichkeit, ein Insolvenzverfahren mit einer gerichtlichen Zahlungs-Entpflichtung (Schuldenbefreiung) nach einer sechs Jahre dauernden Treuhandzeit ("Wohlverhaltensperiode") zu beantragen. Hilfestellung bieten Rechtsanwälte oder landesrechtlich anerkannte Insolvenzberatungsstellen (Schuldnerberatung oder Resolvenzberatung).

Die Überschuldung von Unternehmen kann zu Betriebsschließungen, Fusion (Wirtschaft), Unternehmenszusammenschluss, Unternehmenskonzentration und Übernahmen Anlass geben.

Die Tatsache, dass Schulden in der Regel verzinst werden müssen, kann eine Schuldenfalle darstellen, wenn trotz regelmäßiger Zahlung die Schulden nicht wesentlich abgebaut werden können. In früheren Zeiten gerieten Dauerschuldner auf diese Weise in Schuldknechtschaft, Leibeigenschaft oder Sklaverei. In manchen Ländern sind Schulden erblich, sodass ganze Familien über mehrere Generationen hinweg in Leibeigenschaft bzw. Sklaverei gehalten werden.

Insolvenz (lat. insolvens, "nicht-lösend", hier im Sinne von: "Schulden nicht (ein-)lösend") beschreibt die Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens oder einer natürlichen Person (Verbraucherinsolvenz bzw. Regelinsolvenz für selbständig Tätige), die dann vorliegt, wenn sie, nicht nur vorübergehend, nicht mehr in der Lage ist, ihre fälligen Schulden zu begleichen. Bei juristischen Personen liegt Insolvenz auch vor, wenn eine Überschuldung gegeben ist. Ein weiterer Insolvenzgrund ist bei Eigenantrag des Schuldners nunmehr auch die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 II InsO). Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn die verschuldete Person ihre innerhalb der nächsten 12 Monate fällig werdenden Verpflichtung aller Voraussicht nach nicht wird erfüllen können. Während Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahren jeder Gläubiger stellen kann, der dem Gericht gegenüber glaubhaft machen kann, dass er eine Forderung gegenüber dem Unternehmen hat, so kann den Antrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit nur die verschuldete Person selbst stellen.

In Deutschland trat am 1. Januar 1999 die Insolvenzordnung (InsO) in Kraft, in welcher die Insolvenzverfahren geregelt sind (weitere Informationen hierzu siehe auch unter insolvenzrecht.info). Die Insolvenzordnung löste die bis dahin geltende Konkursordnung und die in den neuen Bundesländern gültige Gesamtvollstreckungsordnung ab. Die Insolvenzordnung kennt das sogenannte Regelinsolvenzverfahren, das auf juristische Personen anzuwenden ist, und die "kleine Regelinsolvenz" für natürliche Personen, deren Verhältnisse als nicht überschaubar gelten und bei denen mindestens ein Gläubiger Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen geltend macht. Für natürliche Personen gilt die Verbraucherinsolvenz. Das Regelinsolvenzverfahren für juristische Personen kann sowohl in Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) als auch vom gerichtlich bestellten Insolvenzvervalter geführt werden. Eine weitere Möglichkeit ist die Erstellung eines Insolvenzplanes mit dem der sogenannte Rechtsträger erhalten werden soll. Dieser Plan ist in zwei Teile zu gliedern, den so genannten darstellenden und den gestaltenden.

Vorrangiges Ziel eines Insolvenzverfahrens ist es, die Forderungen der Gläubiger durch Verwertung des Schuldnervermögens (sog. Insolvenzmasse) zu erfüllen. Bevor eine Verteilung der Insolvenzmasse an die Insolvenzgläubiger stattfinden kann, müssen die sogenannten Massekosten (§§ 54, 55 InsO - Gerichtskosten, Verwaltervergütung) befriedigt sein. Ebenso sind vorab die sog. absonderungsberechtigten Gläubiger zu befriedigen, soweit die Erlöse aus deren Sicherungsgut hierfür ausreichen. Die dann verbleibende Insolvenzmasse ist dann gleichmäßig zu verteilen.

In der Insolvenz über das Vermögen natürlicher Personen besteht für den Schuldner die Möglichkeit, von seinen Verbindlichkeiten befreit zu werden, wenn er selbst den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, er sich in der Wohlverhaltensperiode als redlicher Schuldner erweist und kein Gläubiger der Restschuldbefreiung widerspricht. Für nicht selbständig erwerbstätige Personen gibt es dabei eine Sonderregelung durch das sogenannte Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 304 ff. InsO).

Arbeitnehmer sind im Falle einer Insolvenz ihres Arbeitgebers insofern geschützt, als sie einen Anspruch auf Insolvenzgeld haben, und zwar maximal für die Dauer der letzten drei Monate ihres Arbeitsverhältnisses bis zur Eröffnung des Verfahrens bzw. bis zur Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse (§ 26 InsO).

Die aktuelle deutsche Wirtschaftskrise trieb 2003 fast 40.000 Unternehmen in die Insolvenz - 4,6 Prozent mehr als 2002. Innerhalb der Europäischen Union waren es nur in Frankreich mehr Unternehmen.

Eine Auffanggesellschaft kann der Verhinderung der Insolvenz oder im Ablauf des Insolvenzverfahrens der Fortführung des Geschäftsbetriebs dienen.

Ein gesondert geregeltes vereinfachtes Insolvenzverfahren kann jeder zahlungsunfähige Verbraucher durchlaufen, um von seinen Schulden befreit zu werden. Es setzt sich aus einem außergerichtlichen Verfahren, einem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan-Verfahren, dem vereinfachten Insolvenzverfahren und dem Restschuldbefreiungs-Verfahren ('Wohlverhaltens'-Phase) zusammen. An deren Ende steht dann der Schuldenerlass, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, die verhindern, dass die Schulden erlassen werden. Dies muß aber von den Gläubigern gesondert beantragt werden. Es gibt nur eine eingeschränkte Anzahl an Gründen, die die Restschuldbefreiung verhindern.

Die erste Phase bildet zwingend ein außergerichtliches Verfahren, in dem der Schuldner versuchen muss, eine Einigung über eine Schuldenbereinigung mit seinen Gläubigern zu erreichen. Ein Verbraucher muß sich für das außergerichtliche Verfahren an eine öffentlich anerkannte Schuldnerberatungsstelle oder einen spezialisierten Anwalt wenden. Nur diese sind berechtigt, die erforderlichen Bescheinigungen über das Scheitern des Versuchs der außergerichtlichen Schuldenbereinigung auszustellen. Diese erstellen dann einen Schuldenbereinigungsplan mit dem Ziel der Entschuldung, in dem die Leistungen des Schuldners an alle Gläubiger aufgenommen werden. Dieser Plan kann alle Regelungen enthalten, um eine Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger(n) zu erreichen. Wird dieser Plan von mindestens einem Gläubiger abgelehnt oder betreibt nach der Zusendung des Schuldenbereinigungsplans ein Gläubiger weiter die Zwangsvollstreckung, so gilt der Plan als gescheitert. Dies ist der Regelfall. Sobald eine Bescheinigung einer anerkannten Stelle zur Schuldenbereinigung (Rechtsanwalt oder Schuldnerberatung) über das Scheitern des außergerichtlichen Planes vorliegt, kann der Insolvenzeröffnungsantrag beim Insolvenzgericht eingereicht werden.

Derzeit nutzen nur wenige Betroffene die Möglichkeiten des wirtschaftlichen Neubeginns durch die Verbraucherinsolvenz. Die Anzahl der Verfahren steigt aber stetig in einem für die Justiz kaum noch zu bewältigenden Umfang. Nach Berichten waren in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 2004 3,3 Millionen Haushalte insolvent, seit Einräumung der Möglichkeit der Privatinsolvenz sind aber kaum mehr als 100.000 Anträge gestellt worden. Gründe sind die Kompliziertheit des Verfahrens und der Umstand, dass die Schuldnerberatungsstellen überlastet sind. Die meisten Rechtsanwälte befassen sich nicht mit der Verbraucherinsolvenz, weil die Schuldner nicht zahlen können und ihnen die Honorierung im Fall der Beratungshilfe gemessen am Arbeitsaufwand zu gering ist. Dennoch ist die Zahl der Privatinsolvenzen nach Angaben des Statistischen Bundesamtes für das erste Halbjahr 2005 gegenüber dem Vorjahrszeitraum um 41 Prozent auf 36.778 Insolvenzen gestiegen. Die voraussichtlichen Forderungen der Gläubiger belaufen sich allein für Juli auf 3,7 Milliarden Euro (einschließlich Firmeninsolvenzen).

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