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Autor Thema: § 850 l ZPO  (Gelesen 4412 mal)

Claudia1960

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§ 850 l ZPO
« am: 02. April 2011, 16:15:32 »

hallo,

heute habe ich mal eine Frage zu § 850 l ZPO
Wir haben einen Beschluß vom Gericht bekommen, daß die Kontopfändung einstweilen eingestellt wurde. Weil hiervon Beträge betroffen sind, die den unpfändbaren Gehaltsteilen entsprechen, die vom Arbeitgeber des Schuldners auf sein beim Drittschuldner geführtes und für den Gläubiger gepfändetes Konto überwiesen werden.

Das Arbeitseinkommen ist derzeit bereits durch Lohnpfändung bis auf die Pfändungsfreigrenze gekürzt.

Entsprechende Beträge hat der Drittschuldner weder an den Schuldner noch an den Gläubiger auszuzahlen, sondern einstweilen bei sich zu verwahren.

Jetzt lautet meine Frage, was bedeutet im letzten Absatz des Schreibens:
"Entsprechende Beträge hat der Drittschuldner weder an den Schuldner noch an den Gläubiger auszuzahlen, sondern einstweilen bei sich zu verwahren".

Bedeutet das, daß wir nicht an das Gehalt meines Mannes dran kommen, obwohl es schon durch die Lohnpfändung bis auf die Pfändungsfreigrenze gekürzt ist, und das steht ihm ja eigentlich zu.

Dieses Juristendeutsch ist irgendwie schwer verständlich.

Vielen Dank für Eure Unterstützung

Gruß
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Der_Alte

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Re: § 850 l ZPO
« Antwort #1 am: 02. April 2011, 19:08:03 »

Drittschuldner ist der Arbeitgeber. Der darf ab sofort den pfändbaren Betrag weder an den Gläubiger noch an den Schuldner auszahlen, sondern muss diesen separat von seinem Vermögen hinterlegen.

Der unpfändbare Teil ist davon nicht betroffen.
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Claudia1960

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Re: § 850 l ZPO
« Antwort #2 am: 02. April 2011, 19:19:11 »

erstmal vielen Dank. Laut dieses Beschlusses ist der zweite Drittschuldner aber auch die Bank wo das Gehalt meines Mannes hingeht.
Was bedeutet denn das im diesem Fall, darf der Drittschuldner, also die Bank, den unpfändbaren Teil auszahlen.

Viele Grüße und Danke
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Der_Alte

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Re: § 850 l ZPO
« Antwort #3 am: 02. April 2011, 19:34:13 »

Meiner Meinung nach muss die Bank den unpfändbaren Teil in jedem Fall auszahlen.
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Claudia1960

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Re: § 850 l ZPO
« Antwort #4 am: 02. April 2011, 19:39:08 »

nochmals vielen lieben Dank, echt nett. Da sind wir dann Mitte nächster Woche gespannt, ob die Bank den nicht pfändbaren Teil auszahlt. Aber diese Bank hat bis jetzt nie Ärger gemacht, aber so eine Situation gab es aber noch nie.
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Insokalle

Re: § 850 l ZPO
« Antwort #5 am: 02. April 2011, 21:53:12 »

Bei einem Antrag nach § 850l kann der Drittschuldner in dem zugehörigen Beschluss eigentlich nur die Bank sein.

Jetzt lautet meine Frage, was bedeutet im letzten Absatz des Schreibens:
"Entsprechende Beträge hat der Drittschuldner weder an den Schuldner noch an den Gläubiger auszuzahlen, sondern einstweilen bei sich zu verwahren".

Ist das Zitat vollständig? Was steht noch in dem Beschluss?

Offenbar ist es zunächst nur die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Solange aber nicht auch die (teilweise) Pfändung aufgehoben und ein konkreter Betrag freigegeben ist, können Sie sich den Gang zur Bank sparen. Denn Aufhebung und Freigabe stehen nicht unbedingt in dem Beschluss über die einstweilige Einstellung.
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Claudia1960

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Re: § 850 l ZPO
« Antwort #6 am: 05. April 2011, 23:30:28 »

hallo zusammen,

nochmals vielen Dank für die Antworten und die Infos. Wir waren heute bei der Bank. Mein Mann hat ohne Probleme das pfändungsfreie Gehalt in bar ausgezahlt bekommen. Aufgrund der Kontopfändung können wir zwar von diesem Konto momentan keine Überweisungen ausführen, aber auch das haben wir schon geregelt bekommen.
Und was viel besser ist, dieser kleinste Gläubiger, der es soweit getrieben hat, mit Kontopfändung usw. hat doch tatsächlich die Verhandlungen wieder aufgenommen, weil er bemerkt hat, daß er genauso mit dem Rücken zur Wand steht wie mein Mann. Dieser Gläubiger hat sogar ein verfünftiges und akzeptables Angebot unterbreitet, man lernt ja nie aus.
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Der_Alte

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Re: § 850 l ZPO
« Antwort #7 am: 06. April 2011, 17:27:11 »

Herzlichen Glückwunsch, dass auch dieser Gläubiger nun eingelenkt hat und alles Gute für die Zukunft.
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