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Autor Thema: Abfindung vom Arbeitgeber bei Insolvenz?  (Gelesen 3693 mal)

PleitegeierNRW

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Abfindung vom Arbeitgeber bei Insolvenz?
« am: 20. Mai 2007, 12:23:04 »

Ich habe folgendes Problem. Ich habe Insolvenz beantragt und habe auch schon Post von meinem Insolvebzverwalter bekommen. Ich sollte Ihn alle möglichen Unterlagen schicken u.a. auch die letzten Kontoaszüge. Ich habe das letzte mal am 01.04.07 Lohn bekommen 1200 euro. Da ich gekündigt wurde hat mir das Arbeitsgericht eine Abfindung zu gesprochen. Diese hane ich am 01.05.07 in Höhe von 411 Euro erhalten. Davon habe ich meine Miete und den Unterhalt für meine Tochter bezahlt. Mehr Geld satnd mir leider nicht zur Verfügung. Ist es rechtens das ich diese Abfindung dem Treuhänder überweisen muss? Mir standen im Mai keine anderen finanziellen Mittel übrig. Bis auf das ich am 20. Mai von meinen neuen AG Lohn erhalten habe womit ich bis 20 Juni auskommen muss.

LG Chris
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Feuerwald

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Re: Abfindung vom Arbeitgeber bei Insolvenz?
« Antwort #1 am: 20. Mai 2007, 12:36:22 »

wann wurde denn das Insolvenzverfahren eröffnet ?

MfG
Feuerwald
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PleitegeierNRW

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Re: Abfindung vom Arbeitgeber bei Insolvenz?
« Antwort #2 am: 20. Mai 2007, 12:41:09 »

Das Insolvenzverfahren wurde am 16.04.2007 eröffnet und Anfang Mai habe ich zum ersten Mal Post von dem Treuhänder bekommen.
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ThoFa

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Re: Abfindung vom Arbeitgeber bei Insolvenz?
« Antwort #3 am: 20. Mai 2007, 13:45:53 »

Hallo,

die Abfindung hätte damit in die Insolvenzmasse fließen sollen.

Wenn der Treuhänder auf die Abfindung besteht, müssen Sie einen Antrag bei Gericht stellen, dass Ihnen die Abfindung zur Aufstockung Ihres ALG belassen wird. Damit düfte sich das Thema erledigen.

Haben Sie ein IK oder ein IN Verfahren ?

MfG

ThoFa
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Feuerwald

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Re: Abfindung vom Arbeitgeber bei Insolvenz?
« Antwort #4 am: 20. Mai 2007, 14:22:36 »

als Gedankengang, noch ungeprüft folgendes:

Abfindungen + Nettolohn des laufendem Monat gem. § 850e ZPO zusammenrechnen und dann gem. § 850c ZPO den pfändbaren Betrag ermitteln.  Somit wäre die Abfindung nur teilweise pfändbar.

Sonst wie ThoFa schreibt, Teil-/Freigabe nach § 850i ZPO beim Insolvenzgericht beantragen. Die Abfindung dient im Grunde der Überbrückung / Aufstockung bis zum nächsten Arbeitsentgelt.

MfG
Feuerwald

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