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Autor Thema: Ablehnung der Restschuldbefreiung  (Gelesen 5135 mal)

Michael113

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Ablehnung der Restschuldbefreiung
« am: 03. Dezember 2011, 11:36:34 »

Hallo ich bin neu heir und bin der Michael. Kurze frage,mir wurde heute mitgeteilt, das ich einen Schuldenbetrag von 5400,-Euro die enstanden sind, weil meine Krankenkasse und mein Arbeitgeber nicht genug insolvens masse abgeführt haben, mir wurde eine Ratenzahlung von 910,- Euro angeboten pro Monet, bekomme aber nur 1560,- Euro Arbeitslosengeld, da ich ja schon seit 2Jahren An einem Herzleiden leide. Mein Unkosten betragen ja scho 1200.-Euro ,wenn ich nicht zahle wird meine Restschuldbefreiung abgelehnt, insolvenz läüft je schon 4 Jahre. Was soll ich machen
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Insokalle

Re: Ablehnung der Restschuldbefreiung
« Antwort #1 am: 03. Dezember 2011, 11:44:40 »

Ich bin nicht sicher, ob ich den Beitrag überhaupt verstehe.
Was ist denn nun genau passiert und wer hat was behauptet?
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Michael113

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Re: Ablehnung der Restschuldbefreiung
« Antwort #2 am: 03. Dezember 2011, 12:07:42 »

Habe heute einen Brief von meiner Insolvenzverwalterin bekommen mit diesen angaben, zeit habe ich bis 08.12.2011 nachzukommen, ansonsten wird der genannte Betrag von 5400.- fällig, habe ich ja nicht. Dies ist dei Summe dei von der BKK und Arbeitgeber zuwenig abgeführt wurde, was ich nicht wußte oder hätte darum kümmern müssen. Habe ja auch keine Erfahrung damit. Wollte ja das die Summe nach der insolvenz angehängt werdern könnte , geht wahrscheinlich nicht. Wenn ich nicht zahle wird die Restschulbefreiung abgelehnt.
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Der_Alte

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Re: Ablehnung der Restschuldbefreiung
« Antwort #3 am: 03. Dezember 2011, 13:30:43 »

Mit dieser Kurzversion kann man kaum etwas anfangen.

Insolvenzverfahren ist eröffnet und in welchem Verfahrensstand - Insolvenzverfahren oder Wohlverhaltensphase?
Hat die Treuhänderin dem Arbeitgeber gegenüber die Abtretung offen gelegt? Hat der Arbeitgeber an die Treuhänderin abgeführt?
Wie hoch war das jeweilige Einkommen und wieviele unterhaltsberechtigte Personen sind zu berücksichtigen?
War die Krankenkasse - ich vermute, es wurde eine Zeit lang Krankengeld bezahlt - von der Abtretung durch die Treuhänderin in Kenntnis gesetzt worden und hat sie abgeführt?
Ist aktuell die Arbeitsagentur von der Treuhänderin über die Abtretung informiert worden und wird von dort abgeführt?

Wenn das jeweils zutrifft, woraus ergeben sich Rückstände und aus welchem Grund merkt die Treuhänderin das erst jetzt? Oder wurde schon früher angemahnt?

Viele Fragen, die einer Antwort harren, damit wirklich substantiiert geraten werden kann.
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Michael113

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Re: Ablehnung der Restschuldbefreiung
« Antwort #4 am: 03. Dezember 2011, 19:55:39 »

Habe heute einen Brief von meiner Insolvenzverwalterin bekommen mit diesen angaben, zeit habe ich bis 08.12.2011 nachzukommen, ansonsten wird der genannte Betrag von 5400.- fällig, habe ich ja nicht. Dies ist dei Summe dei von der BKK und Arbeitgeber zuwenig abgeführt wurde, was ich nicht wußte oder hätte darum kümmern müssen. Habe ja auch keine Erfahrung damit. Wollte ja das die Summe nach der insolvenz angehängt werdern könnte , geht wahrscheinlich nicht. Wenn ich nicht zahle wird die Restschulbefreiung abgelehnt.

Ich wurde schonmal angemahnt,sagte aber das ich dies nicht zurückzahlen könnte auf einmal, sondern nur in kleinen Raten, was dei insolvenz verwalterin nicht wollte. Ich fragte ob man dies nicht am ende der Insolvenz anhägen könnten. Hörte dann lange zeit nichts mehr. Ich wußte ja nicht das ich das der Krankenkasse melden hätte
sollen, der Arbeitgeber wußte ja von der Insolvenz.
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Feuerwald

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Re: Ablehnung der Restschuldbefreiung
« Antwort #5 am: 03. Dezember 2011, 19:57:41 »

Dies ist dei Summe dei von der BKK und Arbeitgeber zuwenig abgeführt wurde, was ich nicht wußte oder hätte darum kümmern müssen.

- Grundsätzlich ist der Arbeitsgeber / Krankenkasse als Drittschuldner in der Pflicht, wenn die Abtretung offengelegt wurde. Es ist kaum vorstellbar, dass beide, Arbeitgeber / Krankenkasse, sich bei der Berechnung des Pfändungsbetrages geirrt haben.

Vielleicht hat es ja der Treuhänder versäumt, bspw. einen Antrag auf Nichtberücksichtigung einer unterhaltspflichtigen Persson wegen eigenen Einkünften oder einen Antrag auf Zusammenrechnung mehrerer Einkommen zu stellen. Es wäre nicht das erste mal, wenn der Treuhänder dann versucht, dieses Versäumnis rückwirkend durch Zahlungsaufforderungen  zu korrigieren.
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Der_Alte

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Re: Ablehnung der Restschuldbefreiung
« Antwort #6 am: 03. Dezember 2011, 20:01:36 »

Ich würde das Gericht mal anschreiben, aufgrund welcher Tatsachen die Treuhänderin eine solche Nachforderung erhebt und ob das Gericht ebenfalls der Ansicht ist, dass diese Nachforderung zu Recht besteht. Schließlich ist der ARbeitgeber in der Pflicht, den korrekten Betrag abzuführen. Sollte die Treuhänderin eine andere Auffassung dessen haben, was abzuführen ist, hat sie das in erster Linie mit dem ARbeitgeber zu klären.
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Feuerwald

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Re: Ablehnung der Restschuldbefreiung
« Antwort #7 am: 03. Dezember 2011, 20:02:53 »

Ich wußte ja nicht das ich das der Krankenkasse melden hätte sollen

-> Jetzt können wir immer noch raten, was tatsächlich "los ist“" Sie haben es versäumt, dem Treuhänder und dem Gericht anzuzeigen, dass Sie Krankengeld beziehen?

Und deshalb konnte der Treuhänder die Krankenkasse nicht über die Abtretung informieren und das ist viel später erst herausgekommen und Sie haben in der Zwischenzeit das Krankengeld erhalten, ohne den pfändbaren Betrag abzuführen?

Ist das so richtig?
 
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Michael113

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Re: Ablehnung der Restschuldbefreiung
« Antwort #8 am: 04. Dezember 2011, 11:36:49 »

Ja ich wußte aber nicht ,das ich das  der Krankenkasse hätte melden müssen, meinte dies geht automatisch, hatte andere probleme, mit meiner schweren Herzkrankhei, weiß es ist keine ausrede. Ich will ja dies zurückzahlen, sagte der insolvenzverwalterin Sie solle es am ende der insolvenz anhägen, gruß Michael
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Schuldenheini

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Re: Ablehnung der Restschuldbefreiung
« Antwort #9 am: 19. Dezember 2011, 17:59:16 »

Ich war auch monatelang Bezieher von Krankengeld...der TH hat die KK nicht angeschrieben.

Ich musste den pfändbaren Betrag monatlich selbst an den TH übeweisen. 

Aber ne Info an TH und Gericht das man KG bezieht muss schon sein.
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