Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Allgemeines => Thema gestartet von: rainer1411 am 20. April 2008, 08:34:23
-
Guten Morgen zusammen
Fragen:
Sind die Einnahmen aus V+V absonderungsberechtigt, wenn die Immobilie selbst ebenfalls, aufgrund von Grundschuldeintragungen, abgesondert ist, oder ist der IV berechtigt/ verpflichtet diese Einnahmen zur Masse zu ziehen?
Wenn ja, stehen dem IV diese Einnahmen dann auch grundsätzlich zur Verfügung, um z.B. seiner Verpflichtung zur Erstellung der Einkommensteuererklärung für den Schuldner, nachzukommen?
Darf er hierzu einen Steuerberater beauftragen und diesen aus der so erzielten Masse bezahlen?
Sind die Mieteinnahmen eventuell über die dinglichen Zinsen absonderungsberechtigt?
Sachverhalt:
Das IN Verfahren ist eröffnet. Die Immobilien sind noch nicht verwertet. Die Darlehensverträge mit den absonderungsberechtigten Gläubigern sind gekündigt und fällig gestellt, da die Zins/Tlgungsleistung nicht mehr erbracht wurde.
Hintergrund meiner Fragestellungen, ist der Umstand, dass mein IV, mit Hinweis auf mangelnde Masse, keine Einkommensteuererklärung abgegeben hat.In der Folge wurde ein Einkommensteuerbescheid auf der Basis einer Schätzung erlassen. Hierdurch entstehen mittelbar Nachteile für meine unterhaltsberechtigten Kinder, da die negativen Einkünfte aus V+V hierbei nicht berücksichtigt wurden.( negative Einkünfte aus V+V hätten zu einem Verlustvortrag geführt, dieser hätte zu einer Freibetragseintragung in meiner Lohnsteuerkarte geführt, dies hätte zu einem höheren Nettoeinkommen geführt und dies hätte letztlich zu einer höheren Unterhaltszahlung an meine Kinder geführt.
Für Ihre Antwort bedanke ich mich im voraus.
MfG
rainer1411