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Autor Thema: Abtretung des pfändbaren Einkommens  (Gelesen 2951 mal)

Paula41

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Abtretung des pfändbaren Einkommens
« am: 06. August 2009, 15:22:44 »

Hallo,

ich bin zwar kein Freund von zweifelhaften Aktionen, aber ich hätte da doch eine Frage.
Bei meiner überschaubaren Zahl von 2 Gläubigern würde ich im Ernstfall einen bevorzugen wollen. Müsste eine Abtretung des pfändbaren Einkommens vor Eintritt der Überschuldung erklärt werden? Vor Kündigung des Kreditvertrages war ich ja noch nicht zahlungsunfähig. Oder könnte ich auch heute noch eine Abtretung machen, die dann bei Antragstellung offengelegt wird? Trifft §131, 132 InsO auch auf Privatpersonen zu, so dass, wenn ich heute die Abtretung mache, der Antrag in 3 Monaten gestellt werden könnte und die Abtretung nicht mehr anfechtbar ist. 
Ich habe gerade ein letztes Vergleichsangebot gemacht, bei Ablehnung bleibt nur noch die Beantragung der Insolvenz.

Mit freundlichen Grüßen

Paula41
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Insokalle

Re: Abtretung des pfändbaren Einkommens
« Antwort #1 am: 06. August 2009, 19:15:36 »

Bei meiner überschaubaren Zahl von 2 Gläubigern würde ich im Ernstfall einen bevorzugen wollen.

Denken Sie daran, Wohnsitzwechsel dem Gericht und dem IV mitzuteilen.
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paps

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Re: Abtretung des pfändbaren Einkommens
« Antwort #2 am: 06. August 2009, 21:40:21 »

Denken Sie daran, Wohnsitzwechsel dem Gericht und dem IV mitzuteilen.

 :gruebel:
 :gruebel:
 :gruebel:

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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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paps

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Re: Abtretung des pfändbaren Einkommens
« Antwort #3 am: 06. August 2009, 21:47:32 »

Wenn Ihr Sohn den Unterhalt einklagt, einen wirksamen Titel erreicht, die Pfändung mindestens 3  Monate vor Eröffnung einleitet, dann könnte das klappen.
Oder wen wollten Sie bevorzugen?
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Paula41

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Re: Abtretung des pfändbaren Einkommens
« Antwort #4 am: 07. August 2009, 11:51:36 »

Nö, da zahl ich brav, wie sich das gehört.

Der zweite Gläubiger ist jemand, den man als nahestehende Person bezeichnen könnte. Genau das ist ja auch mein Problem, was die Anfechtung anbelangt.

Insokalle - Ich bin mir des § 283c StGB ( Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.) schon bewusst. 

Aber dieser Kreditvertrag besteht und ist völlig unstrittig. Insofern kann sowohl Sicherheit als auch Befriedigung beansprucht werden.

Na ja und wenn man so in seinem stillen Kämmerlein über die Situation nachgrübelt, kommen einem eben schon mal seltsame Gedanken. 10 Jahre wollte ich mit der Beantragung natürlich nicht mehr warten. Aber ich denke nicht, dass der Plan strafrechtlich relevant gewesen wäre.

mfg
Paula41
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Insokalle

Re: Abtretung des pfändbaren Einkommens
« Antwort #5 am: 07. August 2009, 19:56:04 »

Wie Sie also meiner Anmerkung wohl entnommen haben, halte ich derartige Überlegungen oder Vorgehensweisen für absolut nicht empfehlenswert. Anfechtungs- und Straftatbestände sind durch Unüberlegtheit und Unwissenheit schnell erfüllt. Das reine Lesen eines Gesetzestextes bedeutet nicht, diesen auch vollumfänglich zu verstehen. Sie sollten sich gerade bei diesen sensiblen Problemen qualifizierten Rat besorgen.

Meine Einschätzung zu ihren Erläuterungen sieht alles andere als positiv aus.
„Insofern kann Sicherheit verlangt werden“
Steht das in den Verträgen? Meist nicht, also liegt der Verdacht der Gläubigerbegünstigung nahe. Anfechtbar ist es dann auch. Und sebst, wenn es drinsteht und die Sicherheit erst jetzt gewährt wird, habe ich Bedenken.

„10 Jahre wollte ich mit der Beantragung natürlich nicht mehr warten.“
Tja, vielleicht kommen Sie daran nicht vorbei. Die Anfechtungsfrist nach § 133 InsO beträgt 10 Jahre.
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