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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: abwarten oder Vergleich anbieten?  (Gelesen 5696 mal)

hinzihanni1

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abwarten oder Vergleich anbieten?
« am: 16. Februar 2010, 15:25:52 »

Es ist eine weitere Frage aufgetreten:

Gläubiger hat Vollstreckungstitel seit 1980, Restschuld derzeit ca. 11.000 Euro + weitere Zinsen da kein Vergleich geschlossen wurde. Monatliche Rate 25 Euro. (also völlig aussichtslos es irgendwann man abzuzahlen)

Schuldner, 55 Jahre alt.

Macht es Sinn, einen Vergleich anzustreben sollte man bei dieser Summe lieber weiter bezahlen und abwarten bis Schuldner in Rente geht? Rente liegt definitiv bei unter 400,00 euro, also wird wohl irgendwann die Grundsicherung greifen. Was passiert dann mit solchen Schulden?

bitte nicht falsch verstehen, ist der einzige Gläubiger von 22 der noch übrig ist und dei anderen haben wir mit Vergleichen beendet. nur diese Summe übersteigt nunmehr unsere finanziellen Restmöglichkeiten. Falls dennoch noche in Vergleichsvorschalg unterbreitet wird, wie hoch sollte man hier die Vergleichszahlung ansetzen damit die chance besteht, das die sich drauf einlassen?
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paps

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Re: abwarten oder Vergleich anbieten?
« Antwort #1 am: 16. Februar 2010, 17:07:24 »

Solange wie Raten fließen sind Vergleichsverhandlungen ehr aussichtslos.
Man könnte mal alle Raten zusammenrechnen und dann ins Verhältnis zur Ursprungsschuld setzen.
Danach mit diesen Zahlen erneut einen Vergleich versuchen.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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Inkassomitarbeiterin

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Re: abwarten oder Vergleich anbieten?
« Antwort #2 am: 16. Februar 2010, 17:07:35 »

Die Frage hatten wir doch schon.

Zahlung 2-3 Monate einstellen und dann Ratenvergleich anbieten. Obwohl war nicht pfändbares Einkommen?? Wenn ja natürlich Raten nicht einstellen.
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hinzihanni1

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Re: abwarten oder Vergleich anbieten?
« Antwort #3 am: 16. Februar 2010, 21:41:31 »

Stimmt die Frage gab es so ähnlich bereit. Zur Zeit gibt es pfändbaren Einkommen deshalb will ich die Raten natürlich nicht einstellen. Will ja nicht noch mehr ärger verursachen da sich der gLäubiger ja ruhig verhält und seit Jahren (seit 2003) mit den 25 euro zufrieden ist. Es geht jetzt lediglich um die "!richtige" vorgehensweise. Biete ich jetzt einen Vergleich an, Z.B. 3000 euro wird der wieder wach und will vielleicht viel mehr oder Gehaltsnachweise und da sind wir wieder beim pfänden was ich ja vermeiden will. Mir geht es um die Tatsache ob es Sinn  macht einfach alle so zu belassen und bis zur Rente abzuwarten um dann die Raten einzustellen, weil ja dann auch nichts mehr pfändbar wäre.
Gruß hinzihanni1
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Inkassomitarbeiterin

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Re: abwarten oder Vergleich anbieten?
« Antwort #4 am: 17. Februar 2010, 20:31:26 »

Hallo,

deine Schwiegermutter soll sich doch ersteinmal eine Forderungsberechnung schicken lassen. Ggf kann man da schon mal kürzen. Mit 3000 € wird sich der Gläubiger ohne Nachweise mit Sicherheit nicht zufrieden geben. Könnte denn die Rate erhöht werden?? Bis zur Rente warten ist aber auch nicht die Lösung. Da sind ja noch paar Jährchen. Wenn die Forderungsabrechnung angefordert wird, bitte doch den Gläubiger um ein Vergleichsangebot und schau mal was die wollen.
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hinzihanni1

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Re: abwarten oder Vergleich anbieten?
« Antwort #5 am: 20. Februar 2010, 10:21:44 »

Guten Morgen, hier der Wortlaut des Inkassobriefes:
Hauptforderung: 2700
Spesen: 6,00
Zinsen: 9000
Nebnforderung 130
Gerichtskosten: 29
Kosten 'inkasso 230

Eine kopie des Vollstreckungstitels wurde mir auch beigelegt. Ich weiß jetzt also icht, ob die Forderung jetzt noch über des Gläubiger läuft oder ob inkasso die Forderung angekauft hat. Vollstreckungstitel in aus dem Jahre 1979.
Es handelt sich jetzt auch nicht um so nein kleines Klitsches Inkasso sondern schon ein sagenwir mal etwas bekannteres. Kleinstraten laufen wie gesagt seit 2003.

Angefordert habe ich in meinen ersten Schreiben:

Forderungsaufstellung
ggf. Kopie des Titels
Benennung geltend gemachter rechtsgültiger Sicherheiten (Art der Sicherung, Kopie der Urkunde, Datum, Höhe der gesicherten Forderung
ggf. Vollmacht des Auftraggebers in Kopie
und ich habe um die Bereinigung verjährter Bestandteile gebeten.

Hilft Euch das ggf. weiter?
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paps

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Re: abwarten oder Vergleich anbieten?
« Antwort #6 am: 20. Februar 2010, 11:16:39 »

Hätte man 2003 das Prozedere schon mal durchgezogen, wäre gute Aussicht auf Verwirkung gewesen.

So bleibt nur, die Höhe der ZInsen (Verjährung, wenn nicht tituliert) und die Inkassokosten zu bestreiten.
Ich würde ausgehend von der Hauptforderung -(Minus) der seit 2003 gezahlten Raten einen Vergleich anbieten.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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Insokalle

Re: abwarten oder Vergleich anbieten?
« Antwort #7 am: 20. Februar 2010, 11:52:04 »

Ja, da würde ich auch mal ganz genau nachrechnen und in der Tat Verjährung prüfen.

Wenn ich sowas lese, muss ich mich wieder unnötig über eines meiner Lieblingsfeindbilder aufregen. Solch ein Vergleich hilft wirklich niemanden außer den Inkassos. 

Sollten Sie weitere Zahlungen leisten, dann sicherheitshalber ausdrücklich nur auf die Hauptforderung.
Hätten Sie das von Beginn an getan, wäre jetzt die Hälfte davon abgetragen. Jetzt wird es wieder schwierig.
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hinzihanni1

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Re: abwarten oder Vergleich anbieten?
« Antwort #8 am: 23. Februar 2010, 12:06:22 »

gut, ich schreibe das Inkasso dann nochmal an und fordere die Sachen in einer detaillierten Fassung, nochmal mit ausdrücklichem Hinweis auf die Verjährung hin und fordere die Vollmacht des Auftraggebers an. Ich warte nun aber erstmal ab, bis ich alles andere bezahlt habe, wird so ca. 10 monate dauern und dann werde ich diese letzte große Hürde in Angriff nehmen. Ich will jetzt nichts übers knie brechen, habe jetzt über 30 Jahre damit gewartet, dann kommt es darauf nun auch nicht mehr an....
Vielen dAnk für die Antworten!!!
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deadmen

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Re: abwarten oder Vergleich anbieten?
« Antwort #9 am: 25. Februar 2010, 13:43:44 »

Ignorieren, sofort Zahlung einstellen, Titel ist seit 2009 verjährt (suche mal im BGB )!!!!!!


Bürgerliches Gesetzbuch
      Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)      
      Abschnitt 5 - Verjährung (§§ 194 - 218)      
      Titel 1 - Gegenstand und Dauer der Verjährung (§§ 194 - 202)      
Gliederung
§ 199
Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
   1.    der Anspruch entstanden ist und
   2.    der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
   1.    ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
   2.    ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
« Letzte Änderung: 25. Februar 2010, 13:46:49 von deadmen »
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hinzihanni1

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Re: abwarten oder Vergleich anbieten?
« Antwort #10 am: 25. Februar 2010, 14:07:58 »

deadman: hab Ihnen gerade eine private Mail geschrieben....
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Insokalle

Re: abwarten oder Vergleich anbieten?
« Antwort #11 am: 25. Februar 2010, 17:30:28 »

Verjährung? 1980 + 30 = 2010 ?

Es lohnt sich auch die Lektüre von Vorschriften über Unterbrechung und Hemmung:

§212 BGB
(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

Verjährung ? Überhaupt nicht, solange der Schuldner Raten zahlt, denn die Verjährung beginnt mit jeder Ratenzahlung neu. Das geht aus einem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hervor (11.7.2007, Az.: 4 U 173/06).

Oder gibt es inzwischen neue Erkenntnisse?

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deadmen

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Re: abwarten oder Vergleich anbieten?
« Antwort #12 am: 25. Februar 2010, 18:37:32 »

Hi,

die Maximalfrist beträgt 30 Jahre, danach ist ein Titel erloschen. Ratenzahlungen heben diese Frist nicht auf. Zinsen verjähren nach 4 Jahren, ab da zahlst Du nur noch die Hauptsumme.

Natürlich verhält es sich anders, wenn Du jährlich eine neue Ratenzahlung vereinbarst und dann die zu schuldende Summe immer wieder neu anerkennst.

Desweiteren wenn Ihr zahlt, seid Ihr sicher das der Empfänger auch wirklich im BEsitz des Titels ist ? Nicht jedes Inkassoinstitut was Einen anschreibt hat auch den Titel. Habe es selbst erlebt das Inkassoinst. auf gut Glück anschreiben..

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hinzihanni1

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Re: abwarten oder Vergleich anbieten?
« Antwort #13 am: 26. Februar 2010, 08:24:13 »

guten morgen deadman,
wir haben vom Inkasso eine Kopie des Vollstreckungstitels erhalten. Ich habe dort gestern angerufen und noch die dazugehörige Vollmacht sowie eine bereinigte Forderungsaufstellung gemäß § 367 BGB angefordert. Meine Schwiegermutter zahlt seit Dezember 2002 immer 25 Euro. davor hat sie nichts bezahlt, aber mehrfach um Stundung gebeten und Sozialhilfebescheide dorthin geschickt. Aber das war alles vor 2002. wir hoffen jetzt wirklich gaaaanz stark, das sich die offenen Summe
2700 Hauprforderung + 9800 Zinsen nun doch noch drastisch reduziert. Beim Inkasso liegt der Fall seit 1990. Der Gerichtsvollzieher war zu dieser Sache auch noch nie da (lt. Aussge meiner mutter) Irgendwann hat sie halt diese Ratenzahlung vereinbart. Ich weiß natürlich nicht, was die in diesem Zusammenhang so alle sunterschrieben hat :-( Naja, jetz theiß es abwarten, die aufstellung wird ja nächste Woche kommen. Der Herr vom Amtsgericht mit dem ich gestern telefoniert habe, ehemaliger Gerichtsvollzieher, was wirklich sehr nett und hat mir diesen Tipp mit der verjährung nochmal gegeben. Eigentlich hatte ich das schon in meinem ersten Schreiben angeben. Aber das scheinen die da nicht berücksichtigt zu haben.

Verfallen nach der Verjärung eigentlich alle Zinsen? denn von der Hauptforderunf hat meine SM ja seit 2002 schon 2100 Euro in diesen Kleinstraten, (immer die gleiche höhe) bezahlt.

Deadman, danke aber für Deinen Tipp, ohne diesen wäre ich nicht mehr tätig geworden. War wg. der Höhe schon etwas gehemmt.!! DANKE!
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Insokalle

Re: abwarten oder Vergleich anbieten?
« Antwort #14 am: 26. Februar 2010, 11:47:53 »

Nun, ich stehe mit meiner Ansicht nicht allein da. Und dem 212 BGB ist unschwer zu entnehmen, dass die 30 Jahre nicht das Ende der Fahnenstange sein müssen. Gegenteiliges ist mir nicht bekannt. Können Sie Ihre Erkenntnisse bitte untermauern?

Soweit bleibt mir nur zu festzustellen, dass es manchmal doch vorteilhaft sein kann, wenn einige der Inkassos nicht informiert sind.
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