Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Allgemeines => Thema gestartet von: haraldschuldenfrei am 23. Mai 2011, 17:45:32

Titel: alte Forderung nach Beendigung des Insolvenzverfahrens
Beitrag von: haraldschuldenfrei am 23. Mai 2011, 17:45:32
ich ging im April 2004 in die private Insolvenz. Diese ist seit Mai 2010 beendet, das heißt die Restschuldbefreiung wurde mir erteilt.
Einer meiner Gläubiger ist die Rentenanstalt in Berlin wo ich durch meine damalige Selbstständigkeit Schulden von ca. 4.800€ hatte.
Die gesammte Summe wurde damals mit einbezogen in die Gläubigerliste.
Nun bekomme ich Post von der Rentenanstalt mit der Forderung sowie Säumniszuschläge.
Die Gesamtsumme beläuft sich nun auf fast 11.000€ mit dem Hinweis innerhalb einer Woche zu bezahlen.

Muss ich nun reagieren und Widerspruch einlegen oder einfach vergessen das ganze.
Danke für Anworten

Titel: Re: alte Forderung nach Beendigung des Insolvenzverfahrens
Beitrag von: Der_Alte am 23. Mai 2011, 18:22:05
Übersenden Sie eine Kopie des Beschlusses zur Restschuldbefreiung an die Rentenkasse und teilen Sie mit, dass die Forderungen aufgrund der erteilten RSB nicht mehr beigetrieben werden können.
Titel: Re: alte Forderung nach Beendigung des Insolvenzverfahrens
Beitrag von: calla am 30. Mai 2011, 10:08:29
"Beitreiben" darf die DR nicht mehr, wenn die RSB rechtskräftig erteilt wurde und sie zuvor nicht den Zusatz "Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" hat vermerken lassen.

Aber wie steht es mit "aufrechnen", wenn `haraldschuldenfrei´ eines Tages seine dann wohl wohlverdiente Rente verzehren möchte?

Darf die DR dann einfach den Teil der Rente einbehalten, der den Sozialhilfesatz übersteigt?
Titel: Re: alte Forderung nach Beendigung des Insolvenzverfahrens
Beitrag von: Der_Alte am 30. Mai 2011, 11:25:34
Restschuldbefreiung heißt, dass die Forderungen nicht mehr beigetrieben werden können, also weder durch Pfändung noch durch Aufrechnung mit zu erbringenden Leistungen oder ähnlich.

Die Forderung besteht zwar weiter, ist aber uneinbringlich.