Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Allgemeines => Thema gestartet von: AlexM am 01. Dezember 2007, 10:55:01
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Hallo,
haben Rentner einen anderen Pfändungsfreibetrag als Arbeitnehmer?
Mal angenommen, dass ein Rentnerehepaar (gemeinsamer Haushalt und dabei, die Verbraucherinsolvenz zu beantragen) folgende Einkünfte hat:
Er 875,03 Netto ( gesetzliche Rente )
Sie 373,64 Netto ( gesetzliche Rente )
Sie 205,- Netto ( gesetzliches Pflegegeld )
Nach der Liste mit Pfändungsfreibeträgen liegen beide unterhalb der Pfändungsgrenze. Was passiert aber, wenn er zusätzlich noch durch einen 400,- € - Job etwas hinzuverdienen möchte?
Ich habe gehört, dass bei Rentnern andere Pfändungsgrenzen gelten sollen.
Vielen Dank für die Antworten.
Gruß
Alex
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Das bei Rentnern andere Pfändungsgrenzen gelten, ist mir neu.
Die gesetzliche Rente wird wie Arbeitseinkommen behandelt
Bei privaten Renten kann's etwas anders aussehen.
Der Zuverdienest würde mit der gesetzlich Rente zusammengerechnet und daraus der pfändbare Betrag ermittelt.
875 + 400 = 1.275,- Euro.
Nun kommt's drauf an:
Sie sind sich als Ehepartner gegenseitig unterhaltspflichtig. Deshalb wäre Ihre Frau zunächst bei der Berechnung des Pfändungsbetrags zu berücksichtigen. Im Ergebnis wäre zunächst von diesen 1.275,- Euro gem. Lohnpfändungstabelle mit der Spalte Nr. 1 nichts pfändbar.
Leider gibt es den schwammigen § 850c Abs. 4 ZPO. Wenn eine Person, die zwar gesetzlich unterhaltspflichtig ist, über eigene Einkünfte verfügt, kann diese auf Antrag des TH hin ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.
Das dürfte aber hinsichtlich einer kleinen Rente von 373,- Euro und der Pflegebedürftigkeit (erhöhter Aufwand usw.) eher nicht der Fall sein.
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Hallo,
vielen, vielen Dank für die schnelle Auskunft.
Gruß
Alex