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Autor Thema: Änderung Pfändungsfreigrenze?  (Gelesen 1920 mal)

Kati1968

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Änderung Pfändungsfreigrenze?
« am: 07. März 2011, 07:49:15 »

Hallo!
Lange war ich nicht mehr hier, aber nun eine dringende Frage:  Ich bin seit längerem nun in der Wohlverhaltensphase, lebe mit einen unterhaltspflichtigen Sohn zusammen. Dieser möchte nun zu seiner Lehre etwas dazu verdienen in Form eines 400 Eur -Jobs. Ändert sich da die Unterhaltsverpflichtung meinerseits? Müsste die Lohnpfändung neu berechnet werden? Wie sieht das dann mit dem Unterhalt der gemeinsamen Wohnung aus?
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Fallera

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Re: Änderung Pfändungsfreigrenze?
« Antwort #1 am: 07. März 2011, 09:46:04 »

Guten Morgen,

Meiner Meinung nach ändert sich erstmal nix! Wenn der TH der Meinung ist, dass Ihr Sohn nicht mehr berücksichtigt werden sollte, muss er einen Antrag beim zuständigen Gericht stellen und das entscheidet dann.

Siehe hierzu auch folgende BGH Entscheidung:

InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 850c Abs. 4
BGH, Beschluss vom 22. 10. 2009 - IX ZB 249/ 08; LG Münster (Lexetius.com/2009,3147)

Eine Pflicht, den Treuhänder unaufgefordert über einen höheren ausgezahlten Lohn oder über die Einkünfte eines Unterhaltsberechtigten zu unterrichten, enthält § 295 Abs. 1 InsO jedoch gerade nicht.
« Letzte Änderung: 07. März 2011, 09:49:00 von Fallera »
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Kurt Cobain
 

Achdujeh

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Re: Änderung Pfändungsfreigrenze?
« Antwort #2 am: 07. März 2011, 10:21:21 »

Meiner Meinung nach ändert sich erstmal nix! Wenn der TH der Meinung ist, dass Ihr Sohn nicht mehr berücksichtigt werden sollte, muss er einen Antrag beim zuständigen Gericht stellen und das entscheidet dann.
So isses, aber in dem Fall kämen auf vielleicht 500 Euro Azubi-Vergütung noch 400 Euro drauf. Und bei regelmäßig 900 Euro Netto im Monat würde ein Antrag wohl komplett durchgehen.

Neben der Frage, ob sich der Pfändungsbetrag dadurch erhöhen würde, gibt es ja auch noch eine zweite Falle dabei. Falls für den Sohn noch Kindergeld gezahlt wird, dann könnte er durch den Zusatzjob die Jahresgrenze beim Kindergeld überschreiten. Dies würde dann bedeuten, dass nicht nur kein Kindergeld mehr gezahlt wird, sondern im Extremfall das gezahlte Kindergeld auch noch zurückgezahlt werden muss.

FG Achdujeh
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