Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Allgemeines => Thema gestartet von: Penelope am 09. Dezember 2007, 12:43:26
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Hallo zusamen,
ich habe mal wieder eine Frage und hoffe Ihr könnt sie mir beantworten. Ich war jetzt kürzlich mit meinem Mann beim Anwalt.
So wie ich hier im Forum erfahren habe, wäre für uns (bzw. mein Mann) die Regelinsolvenz in Frage gekommen. Es sind über 30 Gläubiger vorhanden, und mein Mann war mal selbstständig.
Jetzt ist es aber so, das der Anwalt meinte, das wir eine priv. Inso machen sollten.
Das wäre besser, da die TH bei einer Priv.Inso. weniger bzw. so gut wie nichts verdient, somit lassen sie die Priv. insolvenzen etwas in Ruhe.
Kann mir jemand sagen, ob das wirklich so ist??? :gruebel:
liebe grüße
Penelope
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eine "Privatinsolvenz" gibt es nicht
Es gibt
a) eine (Regel)Insolvenz
b) eine Verbraucherinsolvenz (Kleinverfahren)
c) ggf. noch eine Nachlassinsolvenz
Hat man denn eine Wahlmöglichkeit ?
Ja, man kann natürlich versuchen die Verfahrensart zu beeinflussen, bspw. ein Gewerbe ab- oder anmelden oder beibehalten bzw. ein paar Gläubiger mehr oder weniger auf dem Zettel haben.
Wenn aber deutlich mehr als 19 Gläubiger auf dem Zettel stehen und früher eine Selbständigkeit bestand,
gibt § 304 InsO kaum noch Spielraum. Welche Idee hat der Anwalt um die Zahl 30 auf unter 20 zu drücken ?
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Vielleicht will er ja auch nur für den AEV "Knete"
Wobei es ja wohl nicht in der Entscheidung des Anwalts liegt.
Jeder Rechtspfleger/Richter wird sich vor Eröffnung genau ansehen, welche Verfahrensart zutreffend ist.
Und gegebene Falls in das zutreffende Verfahren überleiten.
Im Beispiel nicht ganz so tragisch.
Umgekehrt (Regel ind Verbraucher) müßte aber der AEV nachgeholt werden.
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Hallo, vielen dank schon mal für die Antworten.
"Welche Idee hat der Anwalt um die Zahl 30 auf unter 20 zu drücken ?"
Tja, das möchte ich auch gerne wissen??? :gruebel:
"Vielleicht will er ja auch nur für den AEV "Knete""
Das ist ja eigentlich das naheliegendste, er sagte aber auch, das bei dieser Menge (Gläubiger /Schulden)es für ihn fast unwirtschaftlich wird, wegen dem "AEV", denn er arbeitet ja auf Beratungshilfeschein.
Und er dürfe ja nichts weiter an uns berechnen.
viele Grüße
Penelope
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dann scheint es ehr am "Schein" zu liegen.
Den gibt es hier (und m.E. woanders auch) nicht für ehemals Selbständige, die in die Regelinsolvenz müssen, da keine außergerichtliche Tätigkeit eines Anwaltes zur Vorbereitung der Insolvenz notwendig ist.
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Hallo Paps und Penelope,
ich hatte/habe Regelinso und bekam den Schein auch.
Ich war damals so was von planlos, dass ich definitiv fachliche Hilfe benötigt habe.
So habe ich das dem Gericht auch dargelegt und der Schein war kein Problem.
Übliches Prozedere (Mietvertrag, Gehaltsnachweise usw. vorlegen)
Aber vielleicht kann ein Anwalt dennoch andere Gebühren geltend machen - auch mit dem Schein....
Wäre so eine Idee....
viele Grüße
smallville