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Autor Thema: Ausland und EV  (Gelesen 11626 mal)

tomwr

Re: Ausland und EV
« Antwort #20 am: 20. Januar 2011, 16:47:06 »

Der Schuldner hat seinen Wohnsitzwechsel den dafür zuständigen Behörden mitgeteilt. Er ist damit ordnungsgemäß nach UK verzogen. Eine Abmeldung ins Ausland wird, nach meiner Kenntnis, nicht mit einer neuen Anschrift gespeichert, sondern als Wegzug in das betreffende Land. Er gilt damit nicht als unbekannt verzogen oder wohnsitzlos oder ähnliches, sondern hat seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt. Damit ist eindeutig der Wohnsitz in UK Gerichtsstand. Daher gelten weder 16 noch 20 ZPO.

Das ist nicht richtig. Nirgendwo steht, dass der TE seinen Wohnsitzwechsel den zuständigen Behörden mitgeteilt hat oder das beabsichtigt. Ganz im Gegenteil er beabsichtigt den Wohnsitz in UK geheim zu halten.

Eigentlich sollte man meinen, dass man ein Gerichtsurteil liest wenn man darauf Bezug nimmt und ein anderer Member sich die Mühe macht es anzuführen. Auch wenn es im Urteil konkret um eine Vollstreckung geht so hat der BGH doch einige grundsätzliche Feststellungen getroffen zum Thema Gerichtsstand und diese sind analog auch in anderen Prozessen zu berücksichtigen.

Wenn sich jeder immer mit der Begründung aus der Affaire ziehen würde, bei mir liegt der Fall ganz anders, das Urteil ist für mich nicht zutreffend, bräuchten wir keine Grundsatzurteile und genau genommen auch keinen BGH. Denn nahezu jeder Fall ist immer etwas anders. Daraus abzuleiten, dass der BGH immer wieder neu gefordert würde über bekannte und entschiedene Sachverhalte nur in einem abgewandelten Kontext neu zu entscheiden ist überzogen.

Hier mal ein paar Zitate aus dem Urteil, weil es offenbar doch zu viel Mühe macht dieses in einem neuen Fenster zu öffnen und dort zu lesen. Im Übrigen sei hier mal folgende Konstellation angemerkt: Gerichtsstand ist in Deutschland obwohl Beklagte in UK gemeldet ist und der Kläger in der Schweiz sitzt. Es ist auf den ersten Blick schon abenteuerlich, dass da überhaupt in Deutschland vollstreckt wird aber nichts ist unmöglich in dieser Welt. Weitere Parallele ist, dass sich der in UK Gemeldete kurzzeitig in Deutschland aufgehalten hat, im konkreten Fall nur ein paar Stunden. Gleiches beabsichtigt der TE durch entsprechende regelmäßige Dienstreisen.

Zitat
6. Der Schuldner, der seinen Wohnsitz in Großbritannien hat, war für den 15. Dezember 2006 als Zeuge in das Ziviljustizgebäude in Hamburg geladen.

Zitat
19. Zur Begründung eines Aufenthaltsorts reicht eine nur vorübergehende kurzfristige Anwesenheit des Schuldners aus; eine Durchreise kann genügen (vgl. zu § 16 ZPO: Musielak/ Heinrich aaO § 16 Rdn. 3; Wieczorek/ Schütze/ Hausmann, ZPO, 3. Aufl., § 16 Rdn. 6; zu § 73 Abs. 1 FGG: KG OLGZ 1973, 149, 150; BayObLG NJW 2003, 596). Dagegen ist zur Begründung eines Aufenthaltsorts nicht erforderlich, dass der Schuldner sich in der fraglichen Zeit an dem in Rede stehenden Ort überwiegend aufzuhalten pflegt und seine Interessen in der Hauptsache dort zusammenlaufen (a. A. OLG Frankfurt am Main JurBüro 1978, 131; Stein/ Jonas/ Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 899 Rdn. 5 Fn. 22). Die Bestimmung des § 899 Abs. 1 ZPO setzt für die Begründung der Zuständigkeit keinen längeren oder gewöhnlichen Aufenthalt voraus (zu diesen Erfordernissen: § 20 ZPO und § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach diesen Maßstäben genügte die Anwesenheit des Schuldners im Ziviljustizgebäude in Hamburg, um dort einen Aufenthaltsort i. S. des § 899 Abs. 1 ZPO anzunehmen.

Zitat
20. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, kommt es auch nicht darauf an, ob der Schuldner sich an dem fraglichen Ort freiwillig aufhält (vgl. BGH MDR 1987, 829; BayObLG VersR 1985, 742; MünchKomm. ZPO/ Patzina, 3. Aufl., § 16 Rdn. 6; Wieczorek/ Schütze/ Hausmann aaO § 16 Rdn. 6; Zöller/ Vollkommer aaO § 16 Rdn. 7).

Damit hat das Gericht klar dargelegt, welche Voraussetzungen an die Anwendung der §§16,20 zu stellen sind völlig unabhängig von einer Vollstreckungsmassnahme.

Siehe auch dieses Urteil: http://lexetius.com/2004,3450

Zitat
a) Zur Begründung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ reicht es aus, daß die Verletzung des geschützten Rechtsguts im Inland behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Die Zuständigkeit ist nicht davon abhängig, daß eine Rechtsverletzung tatsächlich eingetreten ist.
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Der_Alte

  • Gast
Re: Ausland und EV
« Antwort #21 am: 20. Januar 2011, 18:09:28 »

Zuständige Behörde für die Mitteilung eines Wohnungswechsels ist ausschließlich das sogenannte Einwohnermeldeamt. Dort und nur dort kann man sich rechtswirksam an- und abmelden.
Das ist geschehen, es ist im Melderegister eingetragen dass ein Wegzug nach UK erfolgt ist. Das steht bereits im Eröffnungsbeitrag.

Zitat:
"Jetzt bin ich ins Ausland umgezogen (Europa), meine Gläubiger kennen aber nich nicht meine Anschrift. Beim Amt ordnungsgemäß abgemeldet."

Weiter gehende Meldeverpflichtungen gibt es in D nicht. Ich muss weder meinen Gläubigern noch einem noch nicht einmal angerufenen Gericht mitteilen, wo ich mich zukünftig niederlassen will. 

Wir reden hier nicht mehr von der Vollstreckung des ergangenen Versäumnisurteils, sondern von den weiteren zu erwartenden Klagen übriger Gläubiger.

Ich habe das zitierte Urteil sehr wohl gelesen, also bitte keine Unterstellungen!

Das Urteil behandelt einen Vollstreckungsfall.
Vollstreckung im Inland ist möglich, wenn der Schuldner sich im Inland aufhält, der Gläubiger dieses weiss und einen Vollstreckungsauftrag erteilt.
Deshalb war in diesem Fall (Aufenthaltsort Hamburg) trotz Auslandswohnsitz das AG Hamburg zuständig. Rechtsgrundlage dafür ist § 899 ZPO. Und nur darauf bezieht sich der BGH.

Dieser Fall könnte für eine Vollstreckung des ergangenen Versäumnisurteils in Frage kommen. Voraussetzung ist, dass der Gläubiger so rechtzeitig Kenntnis bekommt, dass ein Vollstreckungsauftrag erteilt werden kann und der Gerichtsvollzieher den Schuldner am Aufenthaltsort erreicht. Dann kann er auch zu einer EV-Abgabe vorladen.

Das gilt aber nicht für ein erst neu rechtsanhängiges Verfahren. Hier ist eine Klage nur am Wohnsitz (mit den in den Folgeparagrafen genannten Ausnahmen) möglich (Rechtsvorschrift § 13 ff ZPO). Das Urteil sagt also nichts zum von mir beschriebenen Sachverhalt einer weiteren Klage aus.

Das neu zitierte Urteil sagt etwas zur Frage aus, wann entgegen § 13 ZPO / Artikel 2 EuGVVO eine Klage in einem anderen Mitgliedsland zulässig ist.
Die Inanspruchnahme eines Dispositionskredits in dem Wissen, nicht zahlungsfähig zu sein, könnte als unerlaubte Handlung eingestuft werden. Damit wäre der Fall gegeben, den Schuldner wegen dieser Inanspruchnahme zu verklagen und dafür auch Gerichtsstand im Inland verlangen. Dass hatte ich auch bereits angedeutet, dass dieser Fall zum Tragen kommen könnte; hier müsste ggf. wie schon an anderer Stelle beschrieben reagiert werden. Die Wahrscheinlichkeit halte ich jedoch für sehr gering.

Nur diese Fallkonstellation berechtigt zur Klageerhebung im Inland. Für alles andere bleibt es bei meiner Feststellung, dass am Wohnsitz (in UK) beklagt werden muss.


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searcher99

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Re: Ausland und EV
« Antwort #22 am: 21. Januar 2011, 09:25:08 »

@tomwr
@der_alte

Sorry, aber nun bin ich leider total "über den Jordan" :Oh_no:

Noch einmal zur Klarstellung:
Es gibt mehrere Gläubiger (Banken und FA). Eine Bank hat geklagt und nun durch Versäumnisurteil einen Titel.  Eine weiter Bank hat mit der Anzeige wegen "verbotener Handlung" gedroht. Das FA hatte bereits Vollstreckungsversuche noch in meiner alten Wohnung vorgenommen - jedoch ohne Erfolg.

Nun drohte hier Arbeitslosigkeit und deshalb habe ich mir einen neuen Job gefunden der "zufällig" in UK ist.

Da ich die alte Wohnung komplett aufgelöst habe und auch der vermieterin gesagt habe, ich würde jetzt nach UK umziehen, ist in D definitiv KEIN Wohnsitz mehr vorhanden! Wie erwähnt habe ich mich beim EWMA ordnunsgemäß nach UK abgemeldet. Bisher hat noch kein Gläubiger und auch nicht die Bank, welche geklagt hat, eine Info über meine Auswanderung. Damit die Post auch tatsächlich mir zugeht (wer weiß, ob ein Nachsendeantrag nach UK wirklich funktioniertz), habe ich bei der Post einen Nachsendeantrag zu einem Bekannten im ehemaligen alten Wohnort gestellt. Dieser sammelt die Post und leitet sie an mich weiter; einen Wohnsitz hat und wird es an dieser Anschrift NIE geben!

... und zum Vorwurf der Bank wegen verbotener Handlung:
Die Bank hat über mehrer Mnate hinweg mitbekommen dass anstatt meines vollen Gehalts nur noch Teilbeträge eingehen und somit der Negativsaldo stetig weiter ansteigt. Es wäre doch ein einfaches gewesen, die Karte zu sperren um aus deren Sicht Schadenbegfrenzung zu betreiben. Aber es hat NIE einen Kommentar oder eine Nachfrage gegeben! ... und wir reden hier nicht über Millionenbeträge sondern eine Gesamtforderung von rund 15tsd EUR.

Wie gesagt, ich möchte nun wirklich wissen - falls die Sachlage nun deutlich geworden ist - wann und muss ich mich überhaupt bei den Gläubigern mit meiner neuen Adresse melden? Falls ja, was wäre aus "verfahrenstechnischer" Sicht der beste Zeitpunkt (für mich natzürlich möglichst spät)? Können die Gläubiger mir "einen Strick daraus drehen", dass ich denen die neue Adresse nicht mitgeteilt habe, wenn ich hier die PI in einigen Monaten beantrage und dann die hier übliche RSB nach 12 Monaten bekomme? Ich muss ja dann diese RSB hier mit Apostille versehen und übersetzen lassen, um dann in D die Titel "einzusammeln". 

Ich möchte den Prozess halt nicht gefährden!!! :Oh_no:

... und das FA wartet ja auch noch. Die könnten mich theoretisch ja auch noch in die deutsche PI zwingen (von dritter Seite) - habe ich gehört :cry:. Wie ist hier die beste Vorgehensweise um dies zu vermeiden?

SORRY, ist vielleicht ein bischen lang geworden, aber spiegelt im grundsatz die tatsächliche Situation wieder und sollte nun Klarheit schaffen.     
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tomwr

Re: Ausland und EV
« Antwort #23 am: 21. Januar 2011, 12:15:20 »

Nochmal eine ganz konkrete Frage.
Hast Du bei der Abmeldung in Deutschland eine konkrete (richtige) Adresse in UK angegeben ?
Das ist sagen wir mal ein Schlüsselpunkt. Die Gläubiger können natürlich genauso wie die Gerichte Anfragen an das letzte bekannte zuständige Einwohnermeldeamt schicken und dort nachfragen. Ist das der Fall, so werden die Gläubiger die Adresse recht einfach rausfinden können. Ist das nicht der Fall dann bist Du unbekannten Aufenthalts mit den vorher genannten Rechtsfolgen (Kläger kann ggf. in Deutschland am letzten bekannten Wohnsitz klagen).

Nun zu der Bank die Dir ans Leder will. Es kommt darauf an, ob Du bei Beantragung des letzten Kredits oder der letzten (durch Dich selbst) beantragten Erhöhung (Kontokorrent oder Dispo) falsche Angaben gemacht hast zu Deinen Vermögensverhältnissen. Ist das der Fall und kann die Bank das nachweisen, kann die Bank ggf. Strafanzeige wegen Betrug stellen und/oder Feststellungsklage der Forderung mit Zusatz, dass diese aus vörsätzlich begangener unerlaubter Handlung rührt. Falls das der Fall ist und die damit durchkommen stellt sich die Frage nach dem Sinn des Insolvenzverfahrens wenn die Forderung von vermutlich 15.000 EUR ausgenommen wird.

Das Finanzamt kann die m.E. nicht in die deutsche Insolvenz zwingen, wenn Dein aktueller Wohnsitz in UK liegt und bekannt ist. Dann ist eine Zuständigkeit eines deutschen Insolvenzgerichts wohl nicht mehr gegeben.

6 Monate ist ja nicht so lange. Ich würde einfach kein Versteckspiel machen sondern die Karten offen auf den Tisch legen. Gläubiger würde ich nicht informieren, die sollen selbst bei den Meldeämtern nachfragen und Vollstreckungstitel ggf. in europäische Vollstreckungstitel umwandeln. Es ist davon auszugehen, dass die Gläubiger ahnen was kommt wenn der Schuldner plötzlich eine Adresse in UK hat aber machen können sie dagegen eigentlich nichts. Ich würde die Post beachten die von Gericht bzw. Gerichtsvollziehern kommt.

Wenn konkrete Post da ist und was unklar kannst Du hier immer noch nachfragen. Alles andere sind Spekulationen die Dich nicht wirklich weiterbringen.
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Der_Alte

  • Gast
Re: Ausland und EV
« Antwort #24 am: 21. Januar 2011, 16:54:17 »

@TOMWR

Wo liegt die Begründung dafür, dass jemand, der sich bei der Meldebehörde abmeldet, Angaben zu einer konkreten Adresse im Ausland machen muss?

Ich bin mehrere Meldegesetze der Bundesländer durchgegangen und habe immer nur (in Abwandlung der Frist, innerhalb derer der Wohnsitzwechsel anzuzeigen ist) diesen Satz gefunden:
Beispiel Bayern (aus § 13 Meldegesetz): (2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde abzumelden.

Dieser Pflicht ist searcher99 nachgekommen.

Wenn also eine Meldeauskunft erfolgt wird diese das beinhalten, was die Meldebehörde bei der Abmeldung erfragt hat. Und das reicht, um ein "Verzogen nach Unbekannt" auszuschließen.

Damit ist das gesamte Szenario einer Klage im Inland, mit Ausnahme der Frage eines Verfahrens wegen unerlaubter Handlung, hinfällig.
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tomwr

Re: Ausland und EV
« Antwort #25 am: 21. Januar 2011, 21:23:51 »

Müssen tut er nicht. Hast Du Dir aber schon mal ein Abmeldeformular angeschaut ?
http://www.muenchen.de/cms/prod1/mde/_de/rubriken/Rathaus/50_kvr/buergbuero/wohnsitz/pdf/abmeldung_meldebehoerde.pdf

Da ist ein Adressfeld für die neue Wohnung. In aller Regel ist da die Adresse im Ausland einzutragen. Jetzt ergibt sich aus den Meldegesetzen keine prinzipielle Verpflichtung allerdings muss man dann auch mit den Konsequenzen leben. Wenn den Behörden und den Gläubigern in Deutschland die Adresse im Ausland nicht bekannt ist und auch nicht erfolgreich ermittelt werden kann, dann liegt ein Fall des unbekannten Aufenthalts vor mit allen verbundenen Rechtsfolgen für den Gerichtsstand.

Siehe dazu dieses Urteil des OLG Frankfurt. An eine ggf. öffentliche Zustellung werden zwar hohe Anforderungen gestellt aber auch nicht zu hohe. Das OLG hat zwar im konkreten Fall die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung zurückgewiesen aber gleichzeitig im Urteil auch festgestellt wann dies z.B. zulässig wäre.

http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=KORE202142009%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L

Zitat
Unbekannt im Sinne dieser Norm ist der Aufenthalt einer Partei, wenn er nicht nur dem Gegner und dem Gericht, sondern allgemein unbekannt ist (BGH NJW 2002, 827, 828; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 185 Rn. 2 m.w.N.). Diese Voraussetzung kann nur dann angenommen werden, wenn die die öffentliche Zustellung beantragende Partei das erforderliche und mögliche für die Ermittlung des unbekannten Aufenthalts getan hat.

Zitat
Die Ermittlung der Zustellungsanschrift durch schlichte Nachfrage beim Beklagten selbst wäre allerdings dann nicht erforderlich gewesen, wenn der Beklagte zuvor in einem Telefongespräch seine wirkliche Anschrift durch Nennung einer nicht zutreffenden Anschrift bewusst verheimlicht hätte. In diesem Fall hätte sich eine erneute Nachfrage als offenkundig ungeeignete Möglichkeit zur Ermittlung des Aufenthaltes dargestellt.

Wenn man also auf dem Abmeldeformular bewußt und nachweislich eine falsche Adresse einträgt kann dies schon genügende Tatsache für die öffentliche Zustellung einer Klageschrift sein.

Ich glaube aber dass searcher99 ganz vernünftig ist und wenn ich ihn richtig verstanden habe, hat er im Abmeldeformular auch seine richtige Adresse im Ausland eingetragen.
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Der_Alte

  • Gast
Re: Ausland und EV
« Antwort #26 am: 21. Januar 2011, 22:55:30 »

Und wenn er dann in England umgezogen ist und die Anschrift nicht mehr aktuell ist gilt er als unbekannt verzogen, obwohl es in England kein Melderegister gibt?

Es reicht, dass er ins Ausland verzogen ist. Damit ist keine Mglichkeit mehr gegeben, ihn im Inland - außer unerlaubte Handlung - zu beklagen.

Wenn schon Urteile, dann bitte eines, das einen Sachverhalt wie vorliegend beschreibt:

Der Schuldner hat den Wohnsitz im Ausland genommen und kann dort nicht erreicht werden.

Wenn ein solches - und ich stelle keine Ansprüche an höchstgerichtliche Urteile - zu finden ist, bin ich gern bereit, meine Meinung zu ändern.
Bis dahin sollten wir die Diskussion beenden.
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