Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Allgemeines => Thema gestartet von: kuschel04 am 09. November 2007, 00:24:57
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Schönen guten Abend !!!
ich habe da mal eine frage ich fahre z. Z. einen golf 3 Bj. 1992 mit 222 222 Km auf der uhr !!!
jetzt werde ich diesen monat den insolvenz antrag abgeben.
Ich bin 100 % auf ein auto angewiesen !!!
was muss ich beachten wenn mein auto versagt und ich mir ein "neues" kaufen muss !!! (mit der hinsicht auf die insolvenz)
bzw ich habe auch schon mit dem gedanken gespielt ein "neues" sparsameres und VS günstigeres Auto zu kaufen.
Was habe ich allgemein bei so sachen zu beachten ????
Danke für euren Antworten !!! :cheesy:
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So kurz vor der Inso sollten Sie erst mal kein anderes Auto holen, wenn es nicht unbedingt nötig ist.
Man weis ja nie an welchen TH/IV sie gelangen.
Grundsätzlich wäre das Auto wegen der Erwerbsobliegenheit aus der Masse freizugeben.
Die Chancen stehen bei einem alten Auto aber besser als bei einem neueren.
Nach Eröffnung geht das in Absprache mit dem TH/IV meist auch problemlos.
Allerdings taucht jetzt gleich bei mir die Frage auf, woher das Geld dafür kommt.
Sicherlich doch von einem Dritten, der den PKW dann kauft und ihnen zur Nutzung überläßt.
Das ginge auch vor der Insolvenz.
Wenn möglich, sollte die KFZ-Steuer nur anteilig bis zum Monat der Eröffnung bezahlt werden.
Da mit Eröffnung das Guthaben aus der Vorauszahlung für das Steuerjahr an den TH geht.
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Hallo !!!
danke für die antworten.
Ich würde mir eh ein auto kaufen was den wert von 1500 Euro nicht übersteigt. ein teil des geldes würde von einem frend kommen und ein teil von meinem Weihnachtsgeld (sofern ich das behalten darf)
Ich bin dabei der KFZ halter und mein Stiefvater der VS Nehmer.
Wenn möglich, sollte die KFZ-Steuer nur anteilig bis zum Monat der Eröffnung bezahlt werden.
Da mit Eröffnung das Guthaben aus der Vorauszahlung für das Steuerjahr an den TH geht.
Das obige verstehe ich nicht ganz !!!
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Wenn Sie ein neues Auto vor der Insolvenz anmelden, wird in der Regel die KFZ-Steuer für ein Jahr verlangt.
Mit dem Tag der Eröffnung entsteht ja für die restliche Zeit des Steuerjahres ein Guthaben.
Dieses kann (muß nicht) der TH an sich verlangen und die KFZ-Steuer wird genau für diesen restlichen Teil noch einmal fällig.
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achso vielen dank !!!!
also der antrag ist noch nicht abgegeben und jetzt stellt mir noch die frage ob ich überhaubt das weihnachtsgeld von diesem jahr behalten darf und mir davon dann das auto zum teil finanzieren kann !!!
Das würde dann bedeuten das wenn ich mein auto abmelde und ein anderes anmelde bekomme ich den rest wieder und für das andere auto wirds fällig. und das für das abgemeldete auto würde dann an den TH gehehen???
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Wenn das Weihnachtsgeld vor der Eröffnung kommt, verbleibt es selbstverständlich bei ihnen
Die KFZ-Steuer für das neue Auto wird bis zum Tag der Eröffnung berechnet. Danach kann eine Auskehrung des Guthabens an dern TH/IV erfolgen, muss aber nicht.