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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Berechnung Pfändungsgrenze bei Freiberuflerin  (Gelesen 5776 mal)

Marlene

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Berechnung Pfändungsgrenze bei Freiberuflerin
« am: 21. Februar 2012, 18:48:37 »

Liebes Forum

Ich hoffe ihr könnt mir/uns weiterhelfen.

Es geht um den Fall einer Freundin. Sie befindet sich in Vorbereitung auf die Insolvenz, aber das kann noch ca. 1-2 Monate dauern bis sie den Antrag stellen kann.

Sie ist selbstständig bzw. Freiberuflerin (arbeitet im Dienstleistungsverhältnis für 1 Kunden über das Internet) und verdient mtl. Zwischen 990,- und 1.200 Euro. Davon zahlt sie 150 Euro Krankenkassenbeitrag.

Sie hat ein P-Konto auf welchem zwei Pfändungen liegen.

Der aktuelle Pfändungsfreibetrag ist 1028,89 Euro.

Allerdings erscheint es MIR persönlich nicht korrekt, dass bei ihrem Verdienst die Krankenkasse nicht berücksichtigt wird. Sprich ihr Gehalt geht ein und liegt es über den 1028 Euro wird der Differenzbetrag gepfändet.

Ist das tatsächlich so, dass bei Freiberuflern das Brutto für Netto genommen wird???

Falls nein, wie kann sie das ändern lassen und es ihrer Bank vorlegen.

Des weiteren bitte ich um kurze Berücksichtigung des beigefügten Bildes. Wird jemand hieraus schlau?

Letzen Monat blieb die Pfändung aus und sie konnte am Monatsende über den Differenzbetrag verfügen.

Dann kam ihr Gehalt (unter der Pfändungsgrenze) und dennoch wurde mit der im Brief genannten Begründung ein Differenzbetrag einbehalten.

Wäre super wenn uns hier jemand etwas bei der Aufklärung helfen könnte, da wir beide offen gestanden den Inhalt des Briefes nicht vollumfänglich verstehen und nachvollziehen können.

Danke im Voraus
Marlene
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Insoman

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Re: Berechnung Pfändungsgrenze bei Freiberuflerin
« Antwort #1 am: 21. Februar 2012, 19:06:49 »

Die Bank wird von sich aus keine höheren Beträge freigeben.
Falls ein höherer Betrag als €1029,99 (Sockelbetrag) eingeht, wird der Überschuss nicht zwangsläufig dem Gläubiger zur Verfügung gestellt, sondern kann in den Folgemonat übertragen werden.
So ergeben sich die aufgeführten Berechnungen..
Wenden Sie sich an die Vollstreckungsstelle des Amtsgerichts und bitten Sie um eine Erhöhung der Freigrenze um den KK-Beitrag.
Rufen sie vorher an und lassen sich aufklären, welche Unterlagen mitzubringen sind.
Natürlich darf die Selbständige im ZV-verfahren nicht schlechter gestellt sein als der lohnabhängig Beschäftigte.
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smallville

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Re: Berechnung Pfändungsgrenze bei Freiberuflerin
« Antwort #2 am: 26. Februar 2012, 01:14:04 »

Hallo Insoman,

wir haben beim zuständigen Gericht angerufen und von der Dame die Auskunft erhalten,
dass seit 2012 die Banken selbst zuständig seien und es keine Freigabeanträge mehr gäbe.

Meine Freundin solle einen Nachweis über die mtl. zu leistenden KK Beiträge an die Bank übersenden, mit der Bitte um zukünftige Berücksichtigung bei der Pfändungsgrenze.

Das hat sie heute per Mail - und wird sie morgen per Einschreiben RS rausschicken.


Ich habe noch eine Frage zur Pfändung, vielleicht kannst Du mir da nochmal helfen:

Sie hat ja zwei Pfändungen auf dem Konto.

Dennoch wird zwar mtl. Betrag X (der zu pfändende Anteil sofern einer vorhanden ist) von der Bank einbehalten, doch im Folgemonat ist dieser dann für sie verfügbar.

Wieso wird hier dieser nicht an die Gläubiger welche die Pfändung aufgelegt haben überwiesen?

Ich hatte mit Pfändungen niemals zu tun und kenne mich darum überhaupt nicht damit aus.....

Wäre super wenn Du eine Idee hierzu hättest - - - jeder andere natürlich auch herzlich Willkommen mit Feedback.

Grüße in die Nacht
Small
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Insokalle

Re: Berechnung Pfändungsgrenze bei Freiberuflerin
« Antwort #3 am: 26. Februar 2012, 11:51:01 »

Dennoch wird zwar mtl. Betrag X (der zu pfändende Anteil sofern einer vorhanden ist) von der Bank einbehalten, doch im Folgemonat ist dieser dann für sie verfügbar.

Wieso wird hier dieser nicht an die Gläubiger welche die Pfändung aufgelegt haben überwiesen?


s.o., inzwischen steht das in § 850k ZPO. Die Gesetzesänderung war notwendig, um das sog. Monatsanfangsproblem zu lösen.
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smallville

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Re: Berechnung Pfändungsgrenze bei Freiberuflerin
« Antwort #4 am: 01. März 2012, 10:40:51 »

Hallo,

kurzes Update mit der Bitte um Hilfe und Rat.

Meine Freundin hat einen Antrag auf Erhöhung der Pfändungsgrenze zu ihrer Bank geschickt und
die Nachweise der KK beigelegt.

Heute erhielt sie Antwort, dass sie gem. §305 Abs.1 Inso einen Antrag =  http://www.zka-online.de/uploads/media/musterbescheinigung.pdf

von einer geeigneten Stelle an ihre Bank übersenden muss.

Ich verstehe offen gestanden nur Bahnhof, da sie sich nicht in Insolvenz befindet.

Wieso Verweis auf §305?

Laut Amtsgericht sind die Banken zuständig und nicht mehr die Gerichte und nun soll sie das anhängige Formular - von wem auch immer ??? - ausfüllen lassen, wo nicht mal ein Feld für die KK Beträge zu finden ist.

Weiß jemand Rat?

Lieben Dank im Voraus

Small
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Feuerwald

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Re: Berechnung Pfändungsgrenze bei Freiberuflerin
« Antwort #5 am: 01. März 2012, 11:00:29 »

Diese Bescheinigung hat nichts mit einem Insolvenzverfahren zu tun.

Diese Bescheinigung wird dann benötigt, wenn der Schuldner unterhaltspflichtige Personen hat, die bei der Pfändung zu berücksichtigen sind.

Dort ist jedoch kein Platz für den Eintrag einer Krankenversicherung.
Maßgeblich ist hier § 850e ZPO bzw. auch § 850i ZPO!

Und selbstverständlich sind die Gerichte zuständig

850K ZPO …  (4) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag einen von den Absätzen 1, 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen. Die §§ 850a, 850b, 850c, 850d Abs. 1 und 2, die §§ 850e, 850f, 850g und 850i sowie die §§ 851c und 851d dieses Gesetzes sowie § 54 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 4 und 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, § 17 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 76 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen ist das Vollstreckungsgericht befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

Und wenn das nicht klappt, Notanker § 765a ZPO versuchen.

Besser jedoch: Für die Zukunft neues Konto einrichten.
PS: der Link führt zu einer Bescheinigung, in der noch der alte unpfändbare  Sockelbetrag steht.

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Insoman

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Re: Berechnung Pfändungsgrenze bei Freiberuflerin
« Antwort #6 am: 01. März 2012, 11:14:50 »

Das kommt immer wieder vor, dass Schuldner von Pontius zu Pilatus geschickt werden..
Nun haben Sie ja aber etwas Schriftliches in der Hand, womit Sie belegen können, dass die Bank die Erhöhung nicht selbständig veranlassen will.
Das Gericht sollte sie jetzt nicht mehr abweisen. Nehmen Sie alle relevanten Unterlagen mit (Ausweis, Einkommensnachweise, KK-Beitragsnachweise, Kontoauszüge..).
Eine persönliche Vorsprache ist jetzt notwendig, sowieso aber immer besser..
Am Telefon wird man leichter abgewimmelt, wenn man nicht genau Bescheid weiß.
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smallville

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Re: Berechnung Pfändungsgrenze bei Freiberuflerin
« Antwort #7 am: 01. März 2012, 12:15:44 »

Danke schön ihr Beiden,

ja, dass die Bescheinigung nichts mit der Inso zu tun hat war mir klar.
Aber die Bank verweist auf

§305 Abs 1 Inso.

(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 311) oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:

1.   eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind;


Und DAS habe ich nicht verstanden, da meine Freundin (noch) nicht in der Inso ist.
Ich helfe ihr gerade die Unterlagen zusammenzustellen usw. Mit Glück schaffen wir es bis April/Mai den Antrag einzureichen.

Die Bescheinigung ist alt, ja. Die Bank hat ihr eine aktuelle mitgesendet, aber auch in dieser ist kein offizieller Platz für die KK.

Leider wohnt meine Freundin in Bayern und ich mittlerweile in Frankreich. Sonst wäre ich mit ihr zum Gericht gegangen. Sie ist da nicht sehr tough und ich hoffe sie wird dort Dampf machen.

Ich hatte für sie angerufen und in der Tat wollte man mich abwimmeln (ich habe mich für sie ausgegeben gehabt) in der Form von : Seit 1.01.12 sind wir nicht mehr zuständig. Da machen das die Banken....etc.

Ich hoffe das wird keine "Die Katze beisst sich in den Schwanz" Geschichte.

Ich werde berichten  :wink:

Danke nochmal

Small
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paps

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Re: Berechnung Pfändungsgrenze bei Freiberuflerin
« Antwort #8 am: 01. März 2012, 17:47:58 »

Die Bank macht es sich einfach und verkompliziert dabei alles.

Richtig ist, dass eine geeignete Stelle nach §305 InsO die Bescheinigung zum P-Konto ausstellen könnte.
Allerdings ist das bei SSt und Freiberuflern immer wieder schwierig, da sich viele SB nicht zuständig fühlen.

Der Weg zum Amtsgericht, zur gesonderten Feststellung des Freibetrages ist also der richtige.
Ohne gesonderte Feststellung bleibt es beim Sockelbetrag.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

smallville

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Re: Berechnung Pfändungsgrenze bei Freiberuflerin
« Antwort #9 am: 16. März 2012, 16:37:14 »

Hallo mal wieder,

es nimmt kein Ende..... :fuchsteufelswild:

Meine Freundin war auf dem Amtsgericht um die Bescheinigung ausfüllen zu lassen.

Dann hieß es, es würde an die zuständige Stelle weitergeleitet und ihr dann zugesendet.

Heute erhielt sie einen Anruf von einem Herren vom Vollstreckungsgericht welcher wissen wollte, WARUM sie denn nun mehr verdienen wolle (??????)

Ich bemerke noch mal, es geht nicht um eine Erhöhung der Pfändungsgrenze, sondern dass ihre Sozialabgaben (Krankenkasse) berücksichtigt werden.

Sprich : Gehalt x minus KK = Nettolohn = pfändbare Basis

Dieser Typ meinte nun er müsse hierfür die Gläubiger um Erlaubnis fragen?

Als meine Freundin den Paragraphen 850 e zitieren wollte, fiel er ihr unfreundlich ins Wort und meinte er wisse wie er seinen Beruf zu machen hätte.

Sind wir im falschen Film oder hab ich irgendwas nicht verstanden?

Um Rat wäre ich mehr als dankbar.....

LG
small
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Insoman

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Re: Berechnung Pfändungsgrenze bei Freiberuflerin
« Antwort #10 am: 17. März 2012, 16:33:36 »

Zitat
Dieser Typ meinte nun er müsse hierfür die Gläubiger um Erlaubnis fragen?

was soll man dazu noch sagen? 

Hilft nur noch Eins:
Entscheidung abwarten und ggf. Erinnerung gegen die Entscheidung des Rechtspflegers einlegen
Zitat
§ 11  RpflG - Rechtsbehelfe
(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Ist gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben, so findet die Erinnerung statt... (Notfrist 2 Wochen)
...Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
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Re: Berechnung Pfändungsgrenze bei Freiberuflerin
« Antwort #11 am: 19. März 2012, 11:35:44 »

Danke Insoman, aber ich verstehe deinen Beitrag nicht. :neutral:

Meinst Du es bringt etwas einen Brief an diesen Rechtspfleger zu schreiben?

Das dauert jetzt alles ewig und was wenn die Gläubiger NEIN sagen?

Ich hatte überlegt einen Brief zu schreiben und auf §850 e ZPO 1.b) hinzuweisen.

Oder hältst Du das eher nicht für ratsam?

LG
small
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Insoman

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Re: Berechnung Pfändungsgrenze bei Freiberuflerin
« Antwort #12 am: 19. März 2012, 12:06:06 »

Ich denke, der Rechtspfleger wirft da Dinge durcheinander..

Er hat wohl den § 850 f ZPO im Kopf:

Zitat
§ 850f Änderung des unpfändbaren Betrages
(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn

a) der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz (zu § 850c) der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist,
b) besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
c) der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern

und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.


Vorliegend geht es aber tatsächlich um einen Antrag, der nach 850k (4) i.V.m. 850e ZPO zu entscheiden ist.

Die Gläubigerbelange spielen hierbei keine - oder eine untergeordnete - Rolle.
Es geht vielmehr darum, zu vermeiden, dass der privatversicherte Schuldner schlechter gestellt ist als der gesetzlich über den AG versicherte..
Wenn der Rechtspfleger dies nicht erkennt, muss seine Entscheidung eben angefochten werden..
Sie sollten natürlich auf diese Auslegung hinweisen..
schließlich soll jeder die Chance haben, noch dazuzulernen.
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