Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Allgemeines => Thema gestartet von: Mondaufgang am 13. September 2010, 17:57:24
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Hallo,
ich bin etwas irritiert über die Höhe des Selbstbehaltes.
Laut meinem Treuhänder (Privatinsolvenz) darf ich 990 € behalten.
Ich komme rechnerisch auf 1120 €.
Erläuterung: Ich verdiene 2300 € brutto, das sind in "Steuerklasse 1" 1504 € netto. Abzüglich Unterhalt für ein 5-jähriges Kind (abzüglich 1/2 Kindergeld) und Betrag laut Pfändungstabelle komme ich auf knapp 1120 €.
Was darf ich nun behalten?
Gruß
Mondaufgang
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Ausgangslage:
1504 € netto und 1. Kind als unterhaltspflichtige Person
Lösungsansatz:
gem. Spalte mit der Nr. 1 der Lohnpfändungstabelle ist von den 1.504,- Euro Nettoarbeitseinkommen ein Betrag von 72,05 Euro pfändbar. Ihnen stehen demnach 1.431,95 Euro zu.
http://www.pleite-was-nun.info/Content-pid-Lohnpfaendungstabelle-59.html
Kindergeld ist nicht anzurechnen.
Wenn Ihr TH meint, alles über 990,- Euro wäre abzuführen, sollte der gute nochmals die Schulbank drücken und sich bitte nicht um solche Ämter bewerben.
Im Zweifel ist ohnehin der Arbeitgeber verpflichtet, den Pfändungsbetrag zu berechnen, nicht der Treuhänder!
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Wenn sie keine Unterhaltsschulden haben, stimme ich Feuerwald zu!
Bei Unterhaltsschulden gelten unter Umständen andere Selbstbehalte.
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ja, aber die werden nicht durch den TH festgesetzt oder eingezogen. Wenn also ein Gläubiger (bspw. Kind) seinen laufenden (!) Unterhaltsanspruch, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist, pfänden will, kann er dies nur in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist (§ 89 Abs. 2 InsO).
Der TH kann und wird in diesen Teil nicht pfänden.