Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Allgemeines => Thema gestartet von: RIS-heimer am 10. Februar 2011, 07:07:30

Titel: Bin in der RIV Erbe gegen IV ablehnen, kann die RSB abgelehnt werden
Beitrag von: RIS-heimer am 10. Februar 2011, 07:07:30
Hallo,

darf ich ein Erbe trotz RIV ablehnen?

Ich werde gerade massiv dazu gedrängt das Erbe anzunehmen. :Oh_no:
Titel: Re: Bin in der RIV Erbe gegen IV ablehnen, kann die RSB abgelehnt werden
Beitrag von: Fallera am 10. Februar 2011, 08:19:35
§ 83 InsO
Erbschaft. Fortgesetzte Gütergemeinschaft.
(1) Ist dem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen oder geschieht dies während des Verfahrens, so steht die Annahme oder Ausschlagung nur dem Schuldner zu. Gleiches gilt von der Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft.

Hierzu auch:


Bundesgerichtshof
InsO § 295 Abs. 1 Nr. 2
Der Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs in der Wohlverhaltensphase stellt keine Obliegenheitsverletzung des Schuldners dar.
BGH, Beschluss vom 25. 6. 2009 - IX ZB 196/ 08; LG Tübingen


14 bb) Die Frage, ob es zu den Obliegenheiten des Schuldners gehört, eine in der Wohlverhaltensphase anfallende Erbschaft nicht auszuschlagen und einen Pflichtteilsanspruch, der in diesem Zeitraum anfällt, zu verfolgen, ist umstritten. Der Bundesgerichtshof hat sie bislang nicht entschieden.

15 (1) Nach ganz überwiegend vertretener Auffassung wird die Frage verneint, weil es in der alleinigen persönlichen Entscheidungsmacht des Schuldners liege, ob er eine Erbschaft annehme oder ausschlage. Die entsprechende Befugnis werde ihm im eröffneten Verfahren durch § 83 Abs. 1 InsO verliehen.