Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Allgemeines => Thema gestartet von: polo1982 am 10. März 2008, 18:00:20
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Hallo ,
ich hoffe ihr könnt mir Helfen.
Ich habe ein Kredit bei der Norisbank und zwar mit einen Gesamtbetrag
von 7500. Bis Heute habe ich 1250 Euro in 5 Monaten ab bezahlt.
In dem Kredit sind 640 Euro Versicherungskosten und 670 Euro Zinsen
bei Eff. 10,2% und einer Bearbeitungsgebühr von 200 Euro.
Meine Frage, muss ich die Versicherung behalten?
Die Norisbank gibt dazu keine eindeutige Antwort.
Ich würde auch gerne mein Kredit in naher Zukunft ablösen
aber in mein Kreditvertrag steht nirgendwo was von Kündigung
oder Sondertilgung. Als ich dann Heute bei der Norisbank war
sagte man mir nach langer Wartezeit , das es bei ihnen immer so
wäre und sie sich auf den Paragrafen des BGB § 486 beziehen
Der Paragraf sagt aber nur was über Mietrecht aus.
Wollen die mich Veraschen .... :fuchsteufelswild:
Kann das richtig sein?
MFG Lars
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ohne genaue Kenntnis des Vertrages keine konkrete Antwort möglich.
Die Kreditversicherung war bei Altverträgen immer kündbar.
Neuerdings gibt es aber Abtretungen an die Kreditgebende Bank. Damit sind diese Versicherungen ohne Zustimmung des Abtretungsgläubigers nicht kündbar.
Sie sollten ihren Kreditvertrag samt Anlagen dahingehend durchforsten.
Der durch Sie genannte Paragraf macht keinen Sinn.
Ich tippe mal auf §489 (http://dejure.org/gesetze/BGB/489.html) .
Auch hier empfielt es sich den Vertrag genau zu durchforsten.
Aber wenn es ein normaler Verbraucherkredit ist, ist dieser 6 Monate nach Auszahlung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten kündbar. Also könnte nach 9 Monaten abgelöst werden.
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Erst mal vielen dank für deine Antwort!
Es ist tatsächlich ein Verbraucherdarlehen.
Will den jetzt gerne Kündigen.
Welche Datum zur Kündigung muss ich eigentlich einhalten?
Der Tag der Auszahlung , das Datum als ich den Vertrag Unterschreibe habe
oder als die erste Ratte fällig war.
Gibt es vielleicht sogar ein Musterschreiben?
Habe noch nie eine Kündigung geschrieben.
MFG Polo1982
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Hallo,
Paps schrieb es doch schon: "...6 Monate nach Auszahlung...". Vergleich dazu auch § 489 BGB.
MfG
ThoFa