"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zur Suchfunktion:
Unser Forum bildet mit der Vielzahl der Beiträge seiner Teilnehmer eine umfangreiche Wissensdatenbank zum Thema "Schulden & Co.". Nutzen Sie daher die Suchfunktion (nur für registrierte Mitglieder), um festzustellen, ob Ihr Problem schon mal besprochen und gelöst wurde. Das ist oftmals der schnellste und effektivste Ansatz, um zu einer Lösung zu gelangen. Die erweiterten Suchoptionen bieten die Möglichkeit, Suchbegriffe zu verknüpfen oder gezielt nur bestimmte Bereiche zu durchsuchen.

Autor Thema: Brauche Erklärung zu einer Formulierung  (Gelesen 3767 mal)

lenchik22

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 1
  • Offline Offline
  • Beiträge: 203
Brauche Erklärung zu einer Formulierung
« am: 22. November 2010, 10:03:28 »

Hallo liebe Forumler/inen,

ich brauche mal eure Hilfe, vielleicht könnt ihr mir da helfen.

Was bedeutet beim Gericht Kosten festsetzen???
Es geht darum, dass ein Anwalt ohne Wissens des Betroffenen eine Tätigkeit durchgeführt hat und dann 600,- in Rechnung gestellt hat. Der Betroffene hat nur ein Einkommen von 850,- und konnte die Rechnung nicht bezahlen. Er hat sich beschwert beim Anwalt darüber, dass das ja nicht so genehmigt war und dass er nichts davon wusste. Als Antwort war Ratenzahlungsvorschlag gekommen. Ok, zwei Raten je 50,- konnte er bedienen,aber dann halt nicht mehr. Jetzt hat Anwalt beim Gericht Festsetzung dieser Kosten beantragt. Dann wurde der Betroffene angehört und hat dem Gericht mitgeteilt, dass er dies so nicht genehmigt hat und dass er ja auch kein Geld hat. Gericht hat den Antrag zurückgewiesen (vom Anwalt) mit Begründung, dass eben kein gültiger Auftrag für diese Tätigkeit gibt.

Was heißt es denn jetzt für den Betroffenen? Heißt es, er hätte die Rechnung gar nicht zahlen müssen? Kann er aufgrund des Schreibens vom Gericht das Geld zurückfordern?

Vielen Dank schon mal im Voraus für eure Antworten.

Gruß
Lena
Gespeichert
 

Fallera

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 6
  • Offline Offline
  • Beiträge: 1536
Re: Brauche Erklärung zu einer Formulierung
« Antwort #1 am: 22. November 2010, 11:12:16 »

Was bedeutet beim Gericht Kosten festsetzen???
"Die gerichtliche Kostenfestsetzung ist eine Möglichkeit, über den zu erstattenden Betrag einen Titel (der wie ein Zahlungsurteil oder ein Vollstreckungsbescheid vollstreckbar ist), zu erlangen, ohne den Kostenerstattungsanspruch gesondert einklagen zu müssen."

Wenn in diesem Fall der Antrag per Gerichtsbeschluss zurückgewiesen wurde, nehme ich an, dass der Anwalt pech gehabt hat!
Gespeichert
I`d rather be hated for who I am, than loved for who I am not.
Kurt Cobain
 

lenchik22

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 1
  • Offline Offline
  • Beiträge: 203
Re: Brauche Erklärung zu einer Formulierung
« Antwort #2 am: 22. November 2010, 13:35:06 »

Brauche noch mal Hilfe.

Ich finde irgendwie nirgendwo, wie es weiter gehen könnte. Kann denn der RA ganz normals Mahnverfahren machen? Oder würde dieser auch abgelehnt werden vom Gericht? Das würde mich sehr interessieren. Denn bevor die Kosten noch weiter wachsen, sollte der Betroffene irgendwie die Rechnung lieber bezahlen.

Gruß
Lena
Gespeichert
 

malud

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 5
  • Offline Offline
  • Beiträge: 159
Re: Brauche Erklärung zu einer Formulierung
« Antwort #3 am: 22. November 2010, 14:42:39 »

Der Rechtsanwalt hat nach § 11 RVG die Möglichkeit, seine gesetzliche Vergütung festsetzen zu lassen (siehe bereits die Ausführungen von Fallera). Sinn und Zweck des 11 RVG ist es, dem Rechtsanwalt einen Vollstreckungstitel zu verschaffen. Wenn der Antrag des Rechtsanwalts nach § 11 RVG abgewiesen wurde, sieht es erst einmal gut für Sie aus.

Grundsätzlich könnte der Rechtsanwalt jetzt noch durch eine "normale" Klage seine Vergütung geltend machen. Für eine solche "normale" Klage fehlt dem Rechtsanwalt aber das sog. Rechtsschutzbedürfnis, wenn er nach § 11 RVG vorgehen könnte. Im übrigen müsste der Rechtsanwalt darlegen und beweisen, dass er überhaupt einen Auftrag hatte, rechtsberatend tätig zu werden. So wie es aussieht, fehlt es bereits an einem solchen Auftrag. Dann sieht es aber auch für eine "normale" Klage für den Rechtsanwalt düster aus.



 
Gespeichert
 

Inkassomitarbeiterin

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 5
  • Offline Offline
  • Beiträge: 646
Re: Brauche Erklärung zu einer Formulierung
« Antwort #4 am: 22. November 2010, 17:19:05 »

. Kann denn der RA ganz normals Mahnverfahren machen?

ich denke ja er könnte, aber dann würde ich fristgerecht Widerspruch einlegen.
Gespeichert
 

lenchik22

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 1
  • Offline Offline
  • Beiträge: 203
Re: Brauche Erklärung zu einer Formulierung
« Antwort #5 am: 22. November 2010, 18:10:08 »

Ok, vielen Dank. Das hilft schon weiter.
Gespeichert
 

tomwr

Re: Brauche Erklärung zu einer Formulierung
« Antwort #6 am: 22. November 2010, 20:52:06 »

Also die Kostenfestsetzung gegen den eigenen Mandanten ist nicht zulässig, wenn Einwände erhoben werden, die nicht im Gebührenrecht liegen (§11 Abs.5 RVG). Denn das Gericht prüft nur die korrekte Festsetzung der Gebühren gemäß RVG (Rechtsanwalts Vergütungs Gesetz). Sofern Einwände gegen den erteilten Auftrag, den Umfang des Auftrags oder die Durchführung des Auftrags erhoben werden, ist die gerichtliche Festsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr zulässig. Neben dem Bestreiten der Auftragserteilung oder des Umfangs des Auftrags ist auch ggf. Schlechterfüllung als Einwand möglich.

Der Anwalt kann dann selbstverständlich Klage gegen den Mandanten erheben wobei der Gerichtsstand zwingend der Sitz des Mandanten und nicht der Sitz der Kanzlei ist. Ob das gemacht wird hängt natürlich von den Einwendungen ab die man vorbringt und von der Höhe des einzuklagenden Anspruchs. Der Beklagte kann ggf. nach §495a ZPO eine mündliche Verhandlung beantragen, das ist manchmal hilfreich wenn der gegnerische Anwalt eine längere Anreise hat und dadurch Kosten und Zeitaufwand entstehen. Bis einem Streitwert von 600 EUR kann das Gericht nach billigem Ermessen auch die Durchführung des schriftlichen Verfahrens anordnen sofern man von dem Recht auf mündliche Verhandlung nach §495a ZPO nicht Gebrauch macht. Der Anwalt kann nämlich die Reisekosten / Aufwendungen in eigener Sache (wenn er sich selbst vertritt) nicht geltend machen.

Kommt möglicherweise jetzt nicht in Betracht wenn der Anwalt aus der Nähe gesucht wurde. Manchmal beauftragt man aber auch Anwälte am Ort des Gegners oder Spezialisten auf einem Rechtsgebiet.

Sofern der Anwalt außergerichtlich aufgetreten ist, hat der Rechtsanwalt nach §3a RVG auf eine Vergütungsvereinbarung hinzuwirken. Diese bedarf der Textform, muss also schriftlich vereinbart sein. Ansonsten kann man auch versuchen die angemessenen Kosten hilfsweise durch das Gebührenrecht zu ermitteln. Dazu müsste man wissen, was der Anwalt konkret gemacht hat (ein oder mehrere Schreiben oder Telefonate ?) und wie hoch der Streitwert (Gegenstandswert) angenommen werden kann, bei Abwendung oder Beitreibung einer Forderung ist das in der Regel die Höhe der Forderung, bei Streitigkeiten aus Miet- oder Arbeitsverträgen errechnet sich das wieder anders.

Um die Angemessenheit der Forderung zu bestimmen müsste man mehr darüber wissen. Das Auftragsverhältnis gänzlich bestreiten wird kaum genügen wenn bereits freiwillig Zahlungen geleistet wurden. Aber man könnte natürlich anführen, dass der Auftrag nicht im Interesse des Mandanten ausgeführt wurde, insbesondere  spezielle Weisungen des Auftraggebers ignoriert wurden.
Gespeichert
 

lenchik22

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 1
  • Offline Offline
  • Beiträge: 203
Re: Brauche Erklärung zu einer Formulierung
« Antwort #7 am: 23. November 2010, 07:53:58 »

Danke für ausführlichere Antwort.

Na ja, man kann wohl schlecht Zahlungen an den Anwalt verweigern. Man hat doch immer Angst, dass der gleich was macht.

Es ging darum: Betroffene wurde nach glaub ich 15 Jahren gekündigt, weil Betrieb in Insolvenz ging. Der Betroffene hat noch Forderungen gehabt, also wollte er das ja auch einklagen oder zumindest zur Insolvenztabelle anmelden. Doch der Betroffene ist selbst nicht schlau, hat auch Schwierigkeiten mit Schreiben und Lesen. Also ging er zum Anwalt. Der Anwalt hat für Ihn Prozesskostenhilfe beantragt, doch dies wurde abgelehnt mit der Begründung, dass der Betroffene dies auch selbst tun könnte. Wir wissen nicht genau, was der Anwalt noch gemacht hat, auf jeden Fall kam eine Rechnung in höhe von 600,- (also nicht glatter Betrag). Diese wurde mit Mühe in Raten abgezahlt. Es kam nichts weiter vom Anwalt. Weder Infos über weiteres Vorgehen, und auch keine Anfragen, ob er weiter machen soll. Nach einem Jahr kommt wieder eine Rechnung in ca. gleicher Höhe. Der hätte irgendwas wieder gemacht. Irgendeine Beschwerde oder so was. Genaueres wissen wir nicht, weil der Anwalt dies eben nicht erklärt hat. Und wir als Leihe das eh nicht verstehen.

Auf die Beschwerde der Frau dieses Betroffenen, haben die lediglich Ratenzahlung angeboten aber keine Erklärung ect. Also hat die Frau zwei Raten je 50,- überwiesen. Und längere Zeit nichts mehr, also wollte der Anwalt die Kosten festsetzen. Mit Begründung, dem liege eine Prozessvollmacht. Gericht hat dies abgelehnt, weil es soger in der Vollmacht der Gegner fehlt. Also finde ich das Ganze sehr sehr komisch. Mir kommt es so vor, als ob der Anwalt den Betroffenen nur ausnutzen wollte, weil er nicht so schlau ist. Leider hat die Frau, wieder 50,- überwiesen aus Angst, weil eben Schreiben vom Gericht kamen. Ist ja egal, das Geld ist weg. Hauptsache, die müssen den Rest nicht mehr zahlen.

Ich denke, wir warten jetzt ab, was vom Anwalt kommt. Mahnung oder Drohung oder so. Ich hoffe, der macht nicht weiter und schießt die Kosten nicht noch höher. Es sind ca. 500,- noch offen.

Wenn der Anwalt nur Prozesskostenhilfe beantragt hat für den Betroffenen und auf die Ablehnung Beschwerde eingelegt hat. Dann finde ich es echt heftig, dass er da solche Kosten dafür Berechnet. Ansonsten verstehe ich nicht, was er da für ne Beschwerde eingelegt hat. Der müsste doch lediglich die Forderungen zur Tabelle anmelden und das wars. Geld kommt eh keins. Also war das schon ausgeschmissenes Geld....
Gespeichert
 

tomwr

Re: Brauche Erklärung zu einer Formulierung
« Antwort #8 am: 23. November 2010, 17:47:28 »

Also es müsste vom Anwalt ja eine Rechnung vorliegen.
Da steht drauf was er berechnet (eine vierstellige Gebührennummer wie 3100 o.ä.), wie hoch der Gegenstandswert ist und in welcher Sache er berechnet (Freund ./. Arbeitgeber).

Auch dem Kostenfestsetzungsantrag muss eine ordentliche Rechnung beigelegt werden.
Natürlich kann man erstmal abwarten. Sicherlich wird der Anwalt drohen. Er kann in eigener Sache jedoch keine gewaltigen Gebühren festsetzen wie wenn er für einen fremden Mandanten tätig ist. Es ist nämlich gängige Rechtsprechung des BGH, dass ein kundiger Anwalt sein Fachwissen für das Beitreiben einer Forderung selbst anwenden kann und die Beauftragung eines Kollegen (zur Steigerung der Kosten) in diesen Fällen nicht zulässig ist.

Zur Vollstreckung braucht er erstmal einen Titel und den kann er nur durch gerichtliche Klage erstreiten. Der Gegenstandswert (Streitwert) dürfte in diesem Fall in der Summe der offenen Lohnforderungen liegen.

Im Übrigen hat der Anwalt nach §49b Abs.5 BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) darauf hinzuweisen, dass eine Abrechnung nach dem Gegenstandswert erfolgt und die Höhe des zu Grunde zu legenden Gegenstandswert mitzuteilen. Er muss nicht zwingend den daraus resultierenden Rechnungsbetrag nennen aber eben auf Nachfrage auch diesen mitteilen. Ich gehe mal davon aus, dass das unterblieben ist. So würde ich mich auch darauf berufen. Die meisten Anwälte kennen sich mit BRAO, BORA und RVG mehr schlecht als recht aus und überlassen das Tippen von Kostennoten den Rechtsanwaltsgehilfen. Sollte nicht so sein, ist aber meist so.

Desweiteren entstehen die Rechtsanwaltsgebühren erst mit Fälligkeit (§8 RVG). Fällig sind Gebühren wenn das Verfahren im jeweiligen Rechtszug bzw. die außergerichtliche Tätigkeit abgeschlossen ist.

Sofern noch möglich, würde ich mich darauf berufen dass das Mandat mit Verweigerung der Prozesskostenhilfe abgeschlossen ist bzw. das Mandat nur unter der Gewährung von Prozesskostenhilfe erteilt wurde.

Hilfsweise könnte man noch die Prüfung der "Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels" der Gebührenrechnung zu Grunde legen, was mit Faktor 0,5 der Gebühren berücksichtigt wird (anstelle von 1,3). Sich nur auf Erstberatung (max. 190 EUR) zu berufen bei Beantragung von PKH scheint mir jetzt wenig nachvollziehbar zu sein.

Ich würde mir eine Strategie je nach Zutreffen der Gegebenheiten zurechtlegen und den Anwalt bei weiterem Schriftverkehr durchaus davon in Kenntnis setzen. So wird er vielleicht dann selbst überlegen ob sich die Klage lohnt und ob er entsprechende Beweisantritte überhaupt führen kann.
« Letzte Änderung: 23. November 2010, 17:50:46 von tomwr »
Gespeichert
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz