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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: brauche euren Rat  (Gelesen 3700 mal)

talismann

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brauche euren Rat
« am: 15. Februar 2007, 10:20:38 »

Hallo bei mir wurde das verbraucherinsolvenzverfahren am 31.01.07 eröffnet ich hab ejetzt ein schreiben von treuhänder bekommen.Ich hab eerstmal gelesen wer alles eine nachricht  bekommt (vermieter Leistungsträger usw.)
Ich hab eauch zum ersten mal die kosten gesehen die durch das verfahren entstehen die ja erheblich sind -Meine Frage -ich möchte das Insolvenzverfahren nicht mehr das heisst ich möchte es beenden -an wen wend eich mich an den treuhänder oder an das gericht? und was schreibe ich da das ich das verfahren nicht mehr wünsche ?
geht das überhaupt?
danke für eure Hilfe[addsig]
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jschwab

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brauche euren Rat
« Antwort #1 am: 15. Februar 2007, 12:45:15 »

Hallo,
wenden Sie sich dazu an Ihren Treuhänder.

Gruss
JSC[addsig]
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talismann

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brauche euren Rat
« Antwort #2 am: 15. Februar 2007, 13:28:10 »

Danke also ist es möglich das Insolvenverfahren von meiner seite aus zu beenden-also ich weiss auch das nach einstellung des verfahrens zwangsvollstreckungen wieder möglich sind[addsig]
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Feuerwald

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brauche euren Rat
« Antwort #3 am: 15. Februar 2007, 13:42:39 »


die Einstellung  n a c h  Eröffnung kann vom Schuldner leider  n i c h t  so ohne weiteres beantragt werden und bevor man diesen Schritt tut, sollte man nochmals ganz genau überlegen.

a) Die Kostend es Insolvenz-/Restschuldbefreiungsver4fahrens werden meist gestundet.

b) Der private Mietvertrag  (kann/muss nicht) durch den TH gem. § 109 InsO sozusagen aus dem Insolvenzverfahren durch schriftliche Erklärung herausgenommen werden. Das dient dem Schuldner und daran ist nichts schlimmes.

c) Leistungsträger und oder Arbeitgeber werden aufgefordert, den pfändbaren Betrag abn den Treuhänder abzuführen, auch das sollte nicht überrauschend sein, da ist Sinn des Insolvenz-/Restschuldbefreiungsverfahrens.


MfG
Feuerwald



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Feuerwald

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brauche euren Rat
« Antwort #4 am: 15. Februar 2007, 13:55:00 »

Zur Frage noch ein paar ganz grundsätzliche Gedanken meinerseits

§ 207, §§ 212, 113 InsO studieren  

http://dejure.org/gesetze/InsO/207.html

Nach dem § 212 InsO vermutlich ausscheidet und § 213 InsO auch nicht so einfach zu handhaben ist, bliebe noch auf § 207 InsO zu hoffen, wenn keine die Verfahrenskosten deckende Insolvenzmasse vorhanden ist und auch keine solche geniert werden kann (bspw. laufendes pfändbares Einkommen).

Dies würde wiederum erfordern, auf eine evtl. beantragte / bewilligte Stundung der Verfahrenskosten zu versichten. Denkbar wäre auch den Antrag auf Restschuldbefreiung zurückzuziehen, nur das alleine führt nicht zur sofortigen Einstellung des Insolvenzverfahrens.

Im Ergebnis: Bitte  nichts übereilen. Das Insolvenzverfahren läuft und lässt sich nicht adhoc stoppen. Es wird zu den Schreiben an Vermieter, Leistungsträge etc. pp. ohnehin kommen und Verfahrenskosten sind auch schon entstanden.

Ob der Treuhänder sinnvoll helfen kann udn wird, hm, bleit abzuwarten, ich denke eher nicht.

MfG
Feuerwald

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talismann

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brauche euren Rat
« Antwort #5 am: 15. Februar 2007, 16:40:48 »

Danke für eure Hilfe -wenn der Leistungsträge rinfomiert wurde bekommt man dann noch extra ein Schreiben von denen oder nehmen die da snur zur Kenntnis?
Wann werden denn die Leistungsträger und Vermieter darüber infomiert wenn der Prüfbericht oder wie das heisst stattgefunden hat?[addsig]
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paps

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brauche euren Rat
« Antwort #6 am: 15. Februar 2007, 18:05:53 »

In seltenen Fällen werden Sie eine iNformation vom Leistungsträger bekommen.
Ich gehe mal davon aus, dass nur Unpfändbares zur Verfügung steht.

Vermieter und soweiter werden in der Regel zeitnah nach Eröffnung durch den Th beanchrichtigt.
Da Sie bereits ein Schreiben vom TH haben, sollten die anderen Schreiben auch unterwegs sein.


Ich unterstelle jetzt mal, dass das Verfahren tatsächlich eröfnet ist und nicht erst ein Gutachten erstellt werden soll. (Prüfbericht?)
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Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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Feuerwald

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brauche euren Rat
« Antwort #7 am: 15. Februar 2007, 18:06:09 »

\"wenn der Leistungsträge rinfomiert wurde bekommt man dann noch extra ein Schreiben von denen oder nehmen die da snur zur Kenntnis? \"

- die Leistungsträge, wie Agentur für Arbeit, Rentenkasse usw., nehmen das zur Kenntnis und werden wohl ein Schreiben an Sie veranlassen. Kann denn überhaupt es gepfändet werden ?  


\"Wann werden denn die Leistungsträger und Vermieter darüber infomiert wenn der Prüfbericht oder wie das heisst stattgefunden hat?\"

- Mit dem Prüfungstermin hat das nichts zu tun. Der Leistungsträger wird aufgefordert, den pfändbaren Betrag an den TH / IV zu überweisen. Der unpfändbare Betrag wird vom Leistungsträger weiterhin monatlich an Sie überweisen.

Der TH / IV hat grundsätzlich ein Wahlrecht (§§ 103ff InsO), die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bestehenden Verträge und Dauerschuldverhältnisse zu erfüllen oder die Erfüllung abzulehnen. Spätestens wenn der andere Vertragsteil den IV /Th auffordert sich zu erklären, muss es der TH / IV sich entscheiden, ob erfüllt wird oder ob die Erfüllung abgelehnt wird, was einer Kündigung des Vertrags gleich kommt. Oftmals laufen aber solche Dauerschuldverhältnisse wie Telefon, Strom, Versicherungen stillschweigend ganz pragmatisch einfach weiter, bis das Insolvenzverfahren aufgehoben wird und sich alles wieder normalisiert. Es ist also  kein zwingendes MUSS für den IV / TH sich unverzüglich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erklären.

Bei Miet-/Pachtverhältnis hat der IV / TH ein Kündigungsrecht, jedoch

§ 109 InsO ... Ist Gegenstand des Mietverhältnisses die  W o h n u  ng  des Schuldners, so tritt an die Stelle der Kündigung das Recht des Insolvenzverwalters zu erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können.

Und genau das wird mit dem Schreiben (Erklärung) an den Vermieter bezweckt, das Mietverhältnis wird dadurch erhalten.

Der Vermieter kann deshalb auch nicht kündigen,

§ 112 InsO – Kündigungssperre ...Ein Miet- oder Pachtverhältnis, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der andere Teil nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht kündigen:

1. wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Miete oder Pacht, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist;
2. wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners.


Es kann also nichts schlimmes passieren ! Der Vermieter würde in der Einzelzwangsvollstreckung ebenso einen PfÜb vom Gläubiger erhalten, dito der Leistungsträger. So ganz verstehe ich Ihre \"Panik\" (?) daher nicht.

MfG
Feuerwald
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