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Autor Thema: Ehevertrag und GV  (Gelesen 2166 mal)

Hester

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Ehevertrag und GV
« am: 07. September 2008, 00:25:48 »

Hallo,

mein Mann und ich haben im Februar diesen Jahres geheiratet. Wollten einen Ehevertrag machen aber sind nicht dazu gekommen aus mangel an Geld für den Notar. Ich muss Insolvenz anmelden. Meine Schulden sind vor der Ehe entstanden. Allerdings hat ein Gläubiger mir erst jetzt einen Vollstreckungsbescheid geschickt. Also wird in der nächsten Zeit der Gv kommen. Meine Frage: Kann er Gegenstände die meinem Mann gehören Auto, Gehalt usw. pfänden ? Ich selber besitze nichts mehr ausser ein paar Einrichtungsgeneständen die nicht besonders wertvoll sind. Mein Mann hat mir ein Gewehr gekauft  als wir noch nicht verheiratet waren ( sind beide Jäger ) dieses ist auf meiner Waffenbesitzkarte eingetragen . Kann das Gewehr gepfändet werden ? Mit dem Gewehr ist das ja so eine Sache denn ich kann dem GV das Ding ja nicht einfach so aushändigen da er laut Jagdgesetz ja keine Berechtigte Person ist.
Vielen Dank
VG
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Feuerwald

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Re: Ehevertrag und GV
« Antwort #1 am: 07. September 2008, 12:32:16 »

Kann er Gegenstände die meinem Mann gehören Auto, Gehalt usw. pfänden ?

->Auto, Konto, Gehalt nein. Anders wenn es gemeisame Konten gibt oder das Auto Ihnen gehört. Was aber passen kann (erfahrungsgemäß jedoch nicht vorkommt), ist die Pfändung in Gegenstände, die nicht zuzuordnen sind (Gewahrsamsvermutung). Sollte bspw. ein Luxusgegenstand in der ehelichen Wohnstube stehen, könnte der GV einen Kuckkuck kleben.

 
Kann das Gewehr gepfändet werden ?

-> Ja, ich denke schon. Sieghe u.a. § 113 a GVGA. Wenngleich gewisse Auflagen damit verbunden sind (insb. Lagerung, Transport, Versteigerung etc.). So ganz lecker dürfte dieser Akt daher für den GV nicht sein.


Mit dem Gewehr ist das ja so eine Sache denn ich kann dem GV das Ding ja nicht einfach so aushändigen da er laut Jagdgesetz ja keine Berechtigte Person ist.

-> scharf bestückt darf der GV damit sicherlich nicht durch die Landschaft laufen. Es gibt im Waffengesetz irgendwelche Ausnahmeregelungen, wann es eine Waffenbesitzkarte nicht bedarf. Darunter fällt wohl auch der Akt des GV der die Waffe vorübergehend in Besitz nimmt.

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