Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Allgemeines => Thema gestartet von: Phantasia am 08. Dezember 2009, 20:03:47
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Hallo und guten Abend an alle Leser,
Ich habe folgendes Problem , ich muß in Kürze eine EV abgegeben, der Gerichtsvollzieher war schon bei mir zu Hause, aber da ich keine Wertsachen in der Wohnung habe, ist er wieder gegangen und teilte mir mit daß ich eine EV abgeben soll.
Ich habe eine Lebensversicherung, ist diese pfändbar?
Muß ich bei der EV auch Kontoauszüge abgeben?
Oder kann sich der GV eventuell Auskünfte bzw. Kontoauszüge von meiner Bank selber einholen. Ist es überhaupt üblich daß der GV die Umsätze eines Kontos überprüft?
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Die eidesstattliche Versicherung ist eine Selbstauskunft über die eigenen Vermögensverhältnisse. Dazu ist eine Belegung der Angaben nicht notwendig. Sonst bräuchte man ja keine Versicherung an Eides statt, in der Falschangaben strafbar sind.
Ich weiß nicht ob GV dazu neigen diese Angaben aus Kontoauszügen ablesen zu wollen und auch nicht ob sie dazu berechtigt sind bzw. der Schuldner dazu verpflichtet ist. M.E. nein. Vermutlich machen das GV trotzdem um den Schuldner vor Falschangaben und einhergehender Strafbarkeit zu schützen.
:whistle:
Hier ist übrigens ein Muster, was da so alles abgefragt wird.
http://www.meine-schulden.de/musterbriefe/eidesstattliche_versicherung
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vielen Dank für die Antwort.Wenn ich in die Privatinsolvenz gehe kann ich dann jemals wieder einen Kredit bekommen
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Eigentlich sollte die Frage lauten:
Wenn ich in die Privatinsolvenz gehe, WILL ich dann jemals wieder einen Kredit in Anspruch nehmen ?
Und die Frage sollte für Konsumentenkredite wohl klar mit nein beantwortet werden.
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Theoretisch können Sie, sollte aber die ersten 3 Jahre nach Erteilung der RSB wegen der negativen Schufaeinträge problematisch werden.
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ich habe eine Lebensversicherung beliehen und noch cirka 2000Euro drinnen muß ich die kündigen
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Pauschal kann man das nicht beantworten.
Einige Grundsätze.
Die 2.000 sind Vermögen und können zum Überleben eingesetzt werden.
Die 2.000 sind Vermögen und können zur Begleichung der Verfahrenskosten eingesetzt werden.
Die 2.000 sind Vermögen aber ein Dritter hat ein unwiderrufliches Bezugsrecht. (Fristen!!)
Die 2.000 sind Vermögen und es besteht eine Abtretung.
Die 2.000 sind Vermögen und....
Kündigen müssen Sie also (außer fall 1) nicht unbedingt.