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Autor Thema: Eingehungsbetruges  (Gelesen 3092 mal)

dauerpleite

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Eingehungsbetruges
« am: 14. Mai 2011, 10:30:54 »

Hallo Leute,

ich möchte gerne etwas gegen meine Schulden machen, ich trage ca 35.000€ Schulden mit mir rum *schäm*

Nun bin ich grade dabei alles für einen Anwalt fertig zu machen, damit der mir helfen kann um in das Verbraucher Insolvenzverfahren zu kommen.

Leider hatte ich vor kurzer Zeit eine Zahnarzt behandlung von der ich noch eine Rechnung erhalten hab und zu meiner dummheit noch ein Dispovertrag mit meiner Bank abgeschlossen und diesen musste ich leider überziehen.

Nun zu meiner Frage, können die beiden Gläubiger mir ein Strick drauß machen, mit einer Anzeige wegen Eingehungsbetruges ?

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Insokalle

Re: Eingehungsbetruges
« Antwort #1 am: 14. Mai 2011, 11:14:48 »

das ist viel zu dünn, um da etwas ausssagekräftiges zu sagen

fragen Sie doch den Anwalt, wenn Sie ohnehin dort sind
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paps

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Re: Eingehungsbetruges
« Antwort #2 am: 15. Mai 2011, 11:27:22 »

Wegen dem Dispo nicht, die Bank ist verpflichtet zu prüfen, ob ein Kredit ausgereicht werden kann.
Haben Sie also bei der Selbstauskunft wahrheitsgemäß geantwortet, sind Sie auf der "grünen" Seite.

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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

dauerpleite

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Re: Eingehungsbetruges
« Antwort #3 am: 15. Mai 2011, 14:48:01 »

Den Dispokredit hab ich bei der Sparkasse bekommen, die Beraterin hatte im PC auch gesehn das ich die EV schon abgegeben hatte.
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malud

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Re: Eingehungsbetruges
« Antwort #4 am: 17. Mai 2011, 10:17:20 »

Zu den Voraussetzungen des Eingehungsbetrugs im Zusammenhang mit einer späteren Insolvenzantragstellung ist lesenswert das Urteil des AG Neukölln vom 18.07.2008 (Az.: 20 C 68/08). In dem Urteil heißt es unter anderem:

Der Umstand, dass ein Warenbesteller annähernd ein Jahr nach dem Zeitpunkt der letzten Bestellung im Rahmen der Zwangsvollstreckung die eidesstattliche Versicherung abgibt, stellt ebenso wenig wie der Umstand, dass er im zeitlichen Zusammenhang damit die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragt, einen zwingenden Anhaltspunkt für die Annahme dar, er sei bereits bei der Bestellung zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig gewesen und hätte sich deshalb eines Eingehungsbetruges schuldig gemacht.
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