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Autor Thema: Einstweile Einstellung Zwangsvollstreckung - Folgen  (Gelesen 2000 mal)

Hoffnungsloser

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Einstweile Einstellung Zwangsvollstreckung - Folgen
« am: 07. Oktober 2011, 11:55:17 »

Hallo zusammen,

angenommen jemand ist in der Vebraucherinsolvenz und aufgrund einer, für ihn negativen, Kostenentscheidung im Ehegattenunterhaltsverfahren wurde gegen ihn eine Zwangsvollstreckung eingeleitet.
Dagegen hat er mit §765a, Abs.1 ZPO protestiert.
Heute käme nun ein Schreiben des Amtsgerichtes, indem steht, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird bis zur Entscheidung über die Erinnerung des Schuldners.

Der Schuldner wurde jetzt auf Kindsunterhalt verklagt und aufgrund eines Versäumnisses (= keine anwaltliche Erwiderung; er hat kein Geld für einen Anwalt und VKH wäre nicht bewilligt worden da im Grundsatz die Klage ja berechtigt ist)auch verurteilt. Gläubiger wäre logischerweise die gleiche Person wie im obigen Fall.

Welche Folgen hat das?

Gruß

Hoffnungsloser



 
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Fallera

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Re: Einstweile Einstellung Zwangsvollstreckung - Folgen
« Antwort #1 am: 07. Oktober 2011, 12:00:50 »

Das hätte zur Folge das es Neuschulden sind, welche auch Vollstreckt werden können. Gerade bei Unterhaltsschulden gelten u. u. auch geringere Pfändungsfreigrenzen.
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