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Autor Thema: Erörterung Gesetzeslage  (Gelesen 1913 mal)

Insolvenzia

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Erörterung Gesetzeslage
« am: 21. Oktober 2011, 17:31:40 »

ich strebe aus etlichen rechtlichen Gründen die Privat-Inso Anfang nächsten Jahres an. Zwischenzeitlich macht mir eine RA-Kanzlei ganz erhebliche Arbeit.
Jedoch hierzu keine langen Erklärungen, weil ich das rechtskräftig werden lassen habe, da die Urteile eh nicht "werthaltig" sind. Aber manche glauben halt, dass ich noch irgendwann einen großen Gewinn machen würde und dann könnte man doch .....und wenn sie nicht gestorben sind, dann leben sie noch heute javascript:void(0);
Ich denke, dass ich bisher alles richtig gemacht habe.
Dieser "Gläubiger" hat natürlich alle Register gezogen, was auch der Rechtspfleger meinte, als er den Antrag auf Pfändungs-/Überweisungsbeschluss gesehen hat und ich meinen Gegenantrag bei ihm gestellt habe .......hatte wohl mit einem frühzeitigen Einsehen des Gläubigers (also weit vor den dann folgenden Gerichtsverhandlungen) gerechnet und ihm die bereits abgelegte EV mit Az. mitgeteilt. Dadurch erhielt er Kenntnis von Arbeitsstelle, mein Gehaltskonto, die DRV und meinen eigenen Schuldnern. Allen schön diesen Beschluss zustellen lassen. Nur........ Geld hat er bisher jedoch nicht gesehen, keinen Cent, was er ja auch immer schon selbst behauptete, wenn es um meine Gläubiger ging - "die sehen  bei der Sachlage keinen Cent von Ihnen"!
Probleme bereitet mir nun meine regionale Volks-/Raiffeisenbank. Die blockiert wo sie nur kann. P-Konto lasse ich wegen der Gebührenstruktur nicht einrichten - in  der Privat-Inso brauche ich das auch nicht!
Hier hatte ich mir die Hilfe von der Schutzgemeinschaft Bankkunden e.V. versprochen, die wohl vollmundig zugesagt wurde, aber über die Unterlassungserklärung nicht hinaus kam. Angeblich - so behauptet zumindest das Kreditinstitut - sei die Sache gerichtshängig, aber weder sie noch der Vorsitzende der gen. Schutzgemeinschaft sind in der Lage mitzuteilen, wo und unter welchem Az. diese Sache gerichtshängig sei! Finde ich einfach prickelnd.
Mein Vollstreckungsgericht hat auf meinen Antrag hin die einstweilige Einstellung der Vollstreckung angeordnet, den Beschluss meiner gehaltszahlenden Firma sowie dem Kreditinstitut zugestellt, dann aber danach einen weiteren Beschluss erlassen mit der Verfügung:

.....dass die Drittschuldner wie folgt zu verfahren haben:

gepfändete Beträge dürfen nicht an den Gläubiger abgeführt werden.
An den Schuldner dürfen nur die nach dem Gesetz nicht der Pfändung unterliegenden Beträge abgeführt werden


Toll .... habe ich gedacht und wollte den aufgrund des Nachweises der Unterhaltspflicht für meine Tochter (Kindergeldbescheid) von meiner Firma errechneten pfändungsfreien Betrages und angewiesenen Restgehalts aus Sept. 2011 von meinem Bankkonto überweisen. Weit gefehlt. Das Kreditinstitut weigert sich, die Überweisung auszuführen. Dem Gericht habe ich diesbezüglich geschrieben und um evtl. Ergänzung des Beschlusses gebeten. Dem Kreditinstitut habe ich ebenfalls den bereits ben. Nachweis zur Verfügung gestellt. Die stellen sich stur, das Gericht reagiert nicht.  
Ich selbst bin bettlägerig erkrankt, nehme aufgrund eines schweren Unfalls Medikamente, die es mir nicht ermöglichen am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen.

Ich habe 2 Fragen:

dem Pfändungs-/Überweisungsbeschluss der Advocaten geht eine Lohn-/Gehaltsabtretung eines Kreditinstituts weit voraus (Kredit Sondergebietsgesetz, die Eingeweihten wissen was ich meine,im Übrigen der Ursprung ALLEN Übels). Meine Firma meint, die sei vorrangig zu bedienen.
Ist es richtig, dass diese Abtretung den Pfändungsgrenzen nach § 850c ZPO ebenfalls unterliegt und kann ein Vollstreckungsgericht auch gegenüber dem Kreditinstitut die Abtretung dahingehend begrenzen (ich habe auch Antrag wegen gesundheitlichen Mehrbedarfs gestellt) und auch herauf setzen?

Gibt es Möglichkeiten aufgrund des gen. Beschlusstextes und dem ben. Nachweis der Unterhaltspflicht gegenüber meine Tochter auf andere Weise das Kreditinstitut zu veranlassen den Betrag herauszugeben? Ich könnte mir vorstellen, dass dieses regionale Kreditinstitut (zu Unrecht?) darauf bestehen wird, dass das Vollstreckungsgericht erneut über diesen Betrag beschließen soll, obwohl die Gesetzeslage m.E. eindeutig ist!

Was kann ich noch tun?


Komme zu einem anderen Zeitpunkt auf das P-Konto zurück und die Beschwerde-Entscheidung eines Ombudsmannes, der früher mal Bundesrichter im Banken-BGH-Senat unter dem ehemaligen Vorsitzenden Gerd Nobbe war.  

    
















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Insolvenzia

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Re: Erörterung Gesetzeslage
« Antwort #1 am: 03. November 2011, 16:39:40 »

beantworte die Frage nunmehr selbst, da ich mich in die Materie selbst eingearbeitet und mich mit der zuständigen Rechtspflegerin abgestimmt habe.
Hier scheint sich niemand entweder mit der Materie auszukennen oder sich daran trauen.
Gegen eine Pfändung im Rahmen der Gehalts-/Lohnabtretung kann das Vollstreckungsgericht keinen Einstellungsbeschluss erlassen,
Letztendlich richtet sich jedoch der pfändungsfreie Betrag im Einzelnen nach § 850c ZPO!  
Gespeichert
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