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Schulden => Allgemeines => Thema gestartet von: Steckruebe am 16. Dezember 2012, 11:48:59

Titel: EV: Rückauflassung - kann im nachhinein gepfändet werden????
Beitrag von: Steckruebe am 16. Dezember 2012, 11:48:59
Hallo,

eine mir nahestehende Person hat seit über die Hälfte seines Lebens Schulden. Zuletzt hat er die EV im Sommer 2008 abgegeben.
Der hierfür zugrunde liegende Titel ist aus dem Jahr 1980.

Nun waren wir der naiven Meinung, so ein Titel läuft 30 Jahre und danach kann man aus diesem nicht mehr vollstrecken, und da sich der Gläubiger (mittlerweile eine Inkassofirma) keinen neuen Titel erwirkt hatte, gingen wir davon aus, dass nun das Schuldenleben ein Ende hätte.

Aus diesem Grunde nahm er unentgeltlich 1/2 Miteigentumsanteil einer Wohnung an, bei der aber im Grundbuch das Wohnrecht einer anderen Person, also Nießbrauch, eingetragen war. Also das Eigentum hätte er gar nicht nutzen können, da die Nutzung einer anderen vorbehalten war.
Dies war im Herbst 2011, im notariellen Vertrag wurde sich die Möglichkeit der Rückauflassung vorbehalten.

Von der Rückauflassung wurde nun im Okt. 2012 Gebrauch gemacht. D.h. die Hälfte Miteigentum wurde auf Wunsch des Nießbrauchers wieder an diesen zurückübertragen, auch dies geschah unentgeltlich.

Und nun das: die mir nahestehende Person muss nächste Woche wieder aufgrund des o.g. Titels die EV abgeben.

Frage: Kann nun an den Nutznießer herangetreten werden aufgrund §807 Abs. 2 Nr.2 BGB? (vier Jahre vor EV vom Schuldner unentgeltliche Leistung....) Wobei ich das Miteigentum, über das keine freie Verfügung bestand, nicht als Leistung sehe, wegen dem Nießbrauch...

Herzlich danke ich im voraus für Antworten.

LG Steckruebe



Titel: Re: EV: Rückauflassung - kann im nachhinein gepfändet werden????
Beitrag von: Insoman am 17. Dezember 2012, 00:54:19
Der Rückauflassungsvorbehalt kann aus verschiedenen Gründen vertraglich vereinbart werden.
Wird auf die Klausel zugegriffen, spricht man von einer Rückabwicklung von Schenkung und Eigentumsübertragung.
Es findet dann m.E. keine Schenkung/unentgeltliche Leistung im Sinne des. § 807 ZPO (nicht BGB!) statt.