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Autor Thema: Evtl. Klage eines Gläubigers während der Insolvenz  (Gelesen 3281 mal)

smallville

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Evtl. Klage eines Gläubigers während der Insolvenz
« am: 16. März 2008, 12:40:44 »

Hi,

ich hätte gerne mal Eure Meinung zu folgendem Sachverhalt.

Mein "größter" Gläubiger hat eine Forderung zur Tabelle angemeldet welcher der IV in voller Höhe widersprochen hat (bestritten hat) und ich als Schuldner habe einen TEIL bestritten.

Nun erhielt ich kürzlich ein Schreiben der Anwälte des Gläubigers mit der Aufforderung beim Insolvenzgericht umgehend den Widerpruch zurückzunehmen (mit Frist) und den Anwälten die Aufhebung zukommen zu lassen.

Aus dem Schreiben ergab sich für mich dass nur ICH noch Widerspruch laufen hätte, aber nach Rücksprache mit meiner IV stellte sich heraus, dass noch immer die gesamte Forderung seitens des IV bestritten ist und auch bleibt.

Die Anwälte drohten mir bei "Nichtaufhebung" an, dass sie ihrer Mandantin den gerichtlichen Weg anraten würden.

Frage: Darf ich in der laufenden Insolvenz überhaupt verklagt werden? Oder kann man mich erst wegen diesem Sachverhalt verklagen NACH Ablauf der Inso?

Mir war so , als würde man während der Inso einem Gewissen "Schutz" bzgl. solcher Dinge unterliegen - oder ist das in diesem Fall weil es um etwas bestrittenes geht anders?


Frage 2:
Müsste der GL dann nicht auch den IV verklagen? Denn immerhin bestreite ich einen ANTEIL und der IV die komplette Forderung.

Ich werde in jedem Fall den Widerpruch nicht zurücknehmen, was ich den Anwälten bereits auch mitgeteilt habe.

Meine IV hat übrigens hierzu keine Meinung, gefragt habe ich bereits :-)

lg
smallville

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Feuerwald

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Re: Evtl. Klage eines Gläubigers während der Insolvenz
« Antwort #1 am: 16. März 2008, 13:21:28 »

Als kurzen sonntäglichen Gedankenerguss, erlaube ich mir folgenden Kommentar als Ausdruck meiner Meinung:

Der Insolvenzgläubiger, dessen Forderung vom Insolvenzverwalter oder einem Insolvenzgläubiger bestritten wurde, kann natürlich auf Feststellung klagen. 

Je nach dem ob die Forderung bereits tituliert ist, obliegt es dem Gläubiger oder dem Bestreiter auf Feststellung zu klagen (§ 179 InsO)

Ein Bestreiten / Widerspruch seitens des Schuldners  a l l e i n e, steht der Feststellung der Forderung und Aufnahme in die Insolvenztabelle  n i c h t  im Wege. Allenfalls könnte der Insolvenzgläubiger dann keinen Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens stellen (§ 201 InsO) und müsste – sollte das RSB Verfahren kippen, dann eine Titulierung vornehmen.

Gruss
Feuerwald

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smallville

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Re: Evtl. Klage eines Gläubigers während der Insolvenz
« Antwort #2 am: 16. März 2008, 13:59:28 »

Danke FW

Die Forderung ist NICHT tituliert und die existierende Abtretungserklärung mehr als fragwürdig.

Der Gläubiger hatte bisher schon einmal geklagt (gegen den Testamentsvolltrecker - auf Herausgabe des Erb/Vermächtnisteils) und ist damit nicht weitergekommen.

Das Gericht stellte die Abtretungserklärung als nichtig fest.

Generell sehe ich dem ganzen "Tun" dieses Gläubigers gelassen entgegen - wollte mich schlicht nur vergewissern ob er nun gegen mich persönlich klagen kann/darf.

Verwunderlich ist und bleibt warum er nicht auf Feststellung beim IV klagt.
Vermutlich aus o.g. Gründen.

Wenn er die Abtretung vorlegt wird sich der IV "tot"lachen und wie bisher alle Beteiligten das Teil entspannt zur Seite legen.

Es handelt sich hierbei um meinen "Lieblingsgläubiger" .
Ich habe ja ein "paar" und genau diesem EINEN würde ich es gönnen wenn er auf gut deutsch "jarnüscht" kriegt.

Denn diesem jenen habe ich meine heutige Situation zu "verdanken"

Einen schönen Sonntag wünscht
smallville
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