Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Allgemeines => Thema gestartet von: luise am 14. September 2011, 18:46:16
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Hallo zusammen,
wir haben einen Rechtsstreit aus dem Verkauf eines Hauses verloren. Dies hat zur Folge, dass wir ein Insolvenzverfahren einleiten müssen. Bevor wir dies weiter in die Wege leiten haben wir eine wichtige Frage: Im Urteil steht u.a. „Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern sämtliche Schäden aus dem Verkauf des im Grundbuch …. eingetragenen Grundstücks zu ersetzen“.
Frage 1: Können daraus Folgekosten entstehen, die nicht von einer Insolvenz erfasst werden? (Was auch immer mit Schäden gemeint ist?)
Frage 2: Kann eine Rückabwicklung des Hauses erzwungen werden?
Da wir auf eine zusätzliche Rechtsberatung verzichten möchten, würde mich Eure Meinung, diesbezüglich interessieren.
Vielen Dank im voraus.
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Ich verstehe Ihre Frage so:
Sie haben seinerzeit ein Haus verkauft und dafür Geld erhalten. Der Käufer hat diesen Kauf annuliert und vor Gericht eine entsprechende Klage auf Rückabwicklung gewonnen.
Das bedeutet, dass der Zustand herzustellen ist, als ob es nie zu diesem Verkauf gekommen wäre.
Das Haus wird wieder Ihr Eigentum, Sie haben den seinerzeitigen Kaufbetrag, die Notarkosten und Gundsteuer sowie mgölicherweise die vom Käufer gezahlte Maklercourtage sowie weitere Kosten, z.B. Gerichts- und Anwaltskosten zu erstatten.
Wenn Sie diese Forderungen nicht erfüllen können und die Insolvenz anstreben, werden alle Forderungen aus dieser Rückabwicklung zu Insolvenzforderungen.
Wenn im Urteil festgestellt wurde, dass die Rückabwicklung aufgrund vorsätzlicher begangener unerlaubter Handlung (vbuH) vorzunehmen ist, werden die Kosten nicht von einer Restschuldbefreiung erfasst werden. vbuH könnte zum Beispiel vorliegen, wenn Sie in betrügerischer Absicht den Käufer "übers Ohr" gehauen haben.
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Vielen Dank für die schnelle Antwort. Kann ich das so verstehen, das alle Folgekosten aus einer Rückabwicklung somit ins Insolvenzverfahren einfließen.
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Vielen Dank für die schnelle Antwort. Kann ich das so verstehen, das alle Folgekosten aus einer Rückabwicklung somit ins Insolvenzverfahren einfließen.
außer die angesprochenen vbuH!