Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Allgemeines => Thema gestartet von: PS2050 am 26. November 2010, 14:15:35

Titel: Forderung bezahlt, aber nicht vollständig verbucht
Beitrag von: PS2050 am 26. November 2010, 14:15:35
Liebe Helferinnen und Helfer!

Ich habe folgendes Problem:

Vor 8 Jahren konnte man noch staatliche Förderungen abgreifen, wenn man in Wohnungsbaugenossenschaften angelegt hat.
Auch ich bin damals auf so einen Vertrag von 12 Jahren und einer Gesammtsumme vom 9000 Euro eingegangen.

Nach 3 Jahren zahlen habe ich das fristlos (ggf. ordentlich) gekündigt und Zahlungen eingestellt,daraufhin hab ich vom Betreiber der Wohnungsbaugenossenschaft nichts mehr gehört.
Das ging so 3 Jahre gut, anch ziemlich genau 36 Monaten gestoppter Zahlungen bekomme ich eine Forderung von einem Inkassounternehmen.

Monatliche Forderung x 36 Monate + Bearbeitungsgebühr. Summierte sich auch 4.500 Euro.
Ich habe als erstes bei der Wohnungsbaugenossenschaft angerufen, diese haben mir mitgeteilt, dass ich den Vertrag zu unrecht gekündigt habe, und dieser entsprechend weiter läuft. Schön und gut, und warum haben die mir das nicht vorher mitgeteilt, sondern die Forderung gleich an ein Inkassounternehmen verkauft?

Egal, ich hab mich mit dem Inkassounternehmen auf eine sofortiges Begleichen der Forderung mit 400 Euro abschlag geeinigt.

Das ist jetzt 1,5 Jahre her.

Nun bekomme ich ein Schreiben meiner Wohnungsbaugenossenschaft, das der vereinbarte Kontostand bis Jahresende nicht erreicht sein wird. Ich habe daraufhin alle Belege angefordert, da meiner Meinung nach alles passen müsste.

Und jetzt steh ich vor folgendem Problem.
Die Wohnungsbaugenossenschaft hat die Forderung an das Inkassounternehmen für 70% des ursprünglichen Wertes verkauft. Und genau diese Summe haben sie meinem Konto gutgeschrieben, dadurch ergibt sich der Fehlbetrag.


Meine Frage: Wenn ich meine Schulden über ein Inkassounternehmen beglichen habe, müsste doch das Konto beim Ursprungsgläubiger, unabhängig vom Verkaufswert, vollständig beglichen worden sein? Oder liege ich da falsch?

Denn sonst habe ich einen Fehlbetrag...


Woraus ergibt sich das in der Rechtsprechung, bzw aus den Rechtsvorschriften?

Vielen Dank!
Titel: Re: Forderung bezahlt, aber nicht vollständig verbucht
Beitrag von: horst69 am 26. November 2010, 14:34:40
Hallo !

Wenn die Genossenschaft diese Forderung wirklich an ein Inkassounternehmen verkauft hat, kann die Genossenschaft nicht im nachhinein Beträge fordern !?
Diese Art der Vollstreckung ist mir neu. Entweder verkaufe ich eine Forderung oder nicht.
Natürlich bekommt die Genossenschaft, wenn sie verkauft, nicht 100% weil das Inkasso ja auch verdienen will.

Bist du sicher das die Forderung verkauft wurde, oder kann es sein, das das Inkasso nur mit Vollstreckung beauftragt war ??
Titel: Re: Forderung bezahlt, aber nicht vollständig verbucht
Beitrag von: PS2050 am 26. November 2010, 14:46:02
Hallo!
Ich bin gerade nicht zu Hause, deswegen kann ich nicht nachgucken, ob die Forderungn nun verkauft wurde, oder nur die Vollstreckung beauftragt.

Allgemein, würde das ein unterschied machen?
Titel: Re: Forderung bezahlt, aber nicht vollständig verbucht
Beitrag von: horst69 am 26. November 2010, 15:30:55
Das macht einen großen Unterschied !

Wenn die Forderung verkauft wurde, dann hat die Genossenschaft keine Rechte mehr an der Forderung, ist ja eigentlich logisch, denn die Rechte gehen auf das Inkasso über.

Wenn die Inkasso nur den Auftrag zur Beitreibung der Forderung hatte, hat die Genossenschaft auch noch Rechte an der Forderung. Aber so wie sich das bei dir anhört, denke ich an einen Verkauf.

Check das nochmal ab !
Titel: Re: Forderung bezahlt, aber nicht vollständig verbucht
Beitrag von: PS2050 am 30. November 2010, 11:50:35
So, es gibt neues von der Front.
Ich habe nochmal alles durchgelesen, telefoniert und sinniert. Das sind die Ergebnisse:
Laut Wohnungsgenossenschaft ist nur die um 30% verminderte Hauptforderung eingegangen, und versuchten mir zu erklären das der Differenzbetrag als Erfolgsprovision beim Inkassounternhemen verblieben ist. Ich wurde Stutzig, da mir das Inkassounternehmen zusätzlich zur Hauptforderung eigene Inkassokosten addiert hat, die ich auch bezahlt habe.
Jetzt kommt der Clou: Das Inkassounternehmen will aber die gesamte Hauptforderung überwiesen haben, ohne eine Erfolgsprovision abgezogen zu haben.

Ich hab mit dem Inkassounternehmen. und nach einem Schriftstück gefragt, welches mir darlegen soll: "Wir haben von Ihnen den Betrag x bekommen, den Betrag y haben wir an die Wohnungsgenossenschaft überwiesen, der Differenzbetrag z ist als Inkassogebühren bei uns verblieben."
Das Inkassounternehmen will sich bei mir melden, ich hoffe das klappt so. Dann hätte ich wenigstens was in der Hand.

Edit: Die Forderung wurde nicht Verkauft, das Inkassounternehmen wurde lediglich "beauftragt".
Titel: Re: Forderung bezahlt, aber nicht vollständig verbucht
Beitrag von: schulden-selbsthilfe am 30. November 2010, 18:45:24
Hallo ps,
mal eine dumme Frage:

Hast Du denn nun die 100% der Forderungen denn nun gezahlt oder nicht?
(Egal an wen von beiden, das ist vermutlich eh unerheblich.)

Falls ja, ist doch keine Forderung mehr offen und Dir kann keiner was.
Falls nein, ist vermutlich tatsächlich noch eine Forderung offen, die gezahlt werden muss.

(Die 70% oder 30% oder irgendwelche Provisionen und Zahlungen zwischen Inkassounternehmen und Genossenschaft sind grundsätzlich nicht Dein Bier - was die miteinander ausmachen, müssen die auch selber regeln.)

Viele Grüße,
L
http://www.ist-hier-nicht-erwuenscht.de
Titel: Re: Forderung bezahlt, aber nicht vollständig verbucht
Beitrag von: PS2050 am 30. November 2010, 20:49:38
Hallo L!

Von vorne herein, ja, ich habe die Forderung voll Bezahlt, aber so einfach ist das nicht.
Die Forderung bestand am Ende aus

Hauptforderung
+Mahnkosten
+Zinsen

+Inkassogebühren (Grundvergütung, Auslagen + MWSt)
=Gesamtbetrag


Durch Verhandlung gewährte mir das Inkassounternehmen wegen sofortiger Überweisung rd. 200 Euro Nachlass.



Mir wäre vollkommen egal, wie viel die Genossenschft letztendlich bekommen hat, das Problem ist nur, ich habe ein "Konto" bei der Genossenschaft. Und dieses Konto wir bei jeder Zahlung aufgefüllt. Ich muss einen best. Betrag erreichen.

Jetzt hab ich das Problem, dass mir nur 70% der Hauptforderung meinem Genossenschftskonto gutgeschrieben wurden. Ich habe mit der Genossenschaft telefoniert, und mir wurde der Fehlbetrag als "Provision" des Inkassounternehmens verkauft. Also, eine Provision zusätzlich zu den in Rechnung gestellten Inkassokosten.
Und weiter sagte man mir: "Man könne meinem Konto nur gutschreiben, was auch tatsächlich eingegangen ist."

Grüße!
Titel: Re: Forderung bezahlt, aber nicht vollständig verbucht
Beitrag von: mabubeh am 30. November 2010, 20:58:23
Ich habe mit der Genossenschaft telefoniert, und mir wurde der Fehlbetrag als "Provision" des Inkassounternehmens verkauft. Also, eine Provision zusätzlich zu den in Rechnung gestellten Inkassokosten.

Lächerliche Antwort : Hundertfacher Schulterzuck !!!!!
Man hofft auf Unkenntnis deinerseits ?!
Was hat Dich die Provision des vom AG beauftragten externen Inkassobüros zu interesieren ?
Inkassogebühren externer Inkassobüros sind zwar in der freien Marktwirtschaft erlaubt allerding nur in seltenen Fällen durchsetzungsfähig
Den Auftraggeber schriftlich nachweisbar darüber in kenntnis setzen das Du die Kosten des IBs nicht übernimmst und sämtliche Zahlungen Deinerseits zweckgebunden zu verrechnen sind (Hauptforderung)
Die meisten Gerichte dezimieren erheblich bzw streichen sogar komplett :
---------------------------
AG Osnabrück
Az.: 44 C 307/00
Verkündet am: 11.01.2001
Ein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten besteht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des
Gerichts werden Inkassokosten nicht als Verzugsschaden anerkannt, wenn ein Schuldner auf Mahnungen nicht zahlt.
Die Tätigkeit des Inkassobüros erschöpft sich nur darin, den Schuldner zur Zahlung aufzufordern.
Durch Einschaltung eines Inkassobüros entstehen demnach nur zusätzliche Kosten.
(AG Berlin Mitte vom 01.09.2009
Geschäftsnr. 8 C 118/09)
“Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat,
kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die
Schadensminderungspflicht gemäß §254 BGB ausgeschlossen….
Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind,
wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten,
die denen des Gläubigers überlegen wären.
AG Zossen: Az. 2 C 229/06 vom 13.12.2006
Kosten eines Inkassounternehmens nicht erstattungsfähig
Das Amtsgericht Zossen hat entschieden, dass ein Gläubiger, der zunächst ein Inkassounternehmen mit dem Einzug
seiner Forderung beauftragt, bevor er anschließend den Schuldner auf Zahlung verklagt, nicht den Ersatz der Kosten des Inkassounternehmens verlangen könne.
Das Verfahren wurde an die 6. Zivilkammer Az. 6 S 2/07 (LG Potsdam) abgegeben und endete mit Berufungsrücknahme (Beschluss vom 07.06.2007).
AG Krefeld
6 C 407/06 vom 29.08.2006
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 9 € als Verzugsschaden.
Die Klägerin hatte den Beklagten nach Fälligkeit drei Mal gemahnt, je Mahnung hält das Gericht einen Betrag von 3 € angemessen.
Soweit die Klägerin auch Inkassokosten als Verzugsschaden geltend macht, war die Klage abzuweisen.
Denn bezüglich der geltend gemachten Inkassokosten ist die Klage nicht schlüssig.
Wenn daher ein Gläubiger ein Inkassounternehmen beauftragt, um seine Forderungen schnell
durchsetzen zu können, so geschieht dies daher generell auf sein eigenes Kostenrisiko.
AG Bochum Urteil 75 C 187/06 v. 06.10.2006
Ein Unternehmen hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten. Bei Inkassokosten handelt es sich um Eigenaufwand des Unternehmens.
Dieser kann nicht dadurch erstattungsfähig werden, dass das Unternehmen mit der Einziehung von Außenständen einen Dritten beauftragt. (tku)
BGB § 254, BGB § 280, BGB § 286 Abs. 1, BGB § 286 Abs. 3
Das AG Bochum hatte mit Urteil vom 6.10.2006 (75 C 187/06, JurBüro 2007, 91) über geltend gemachte Inkassokosten zu entscheiden.
Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass Inkassokosten einen grundsätzlich nicht erstattungsfähigen Aufwand des Kaufmanns darstellten.
Es gehöre zum täglichen Geschäft des Kaufmanns, sich um Außenstände selbst zu kümmern.
Durch eine Verlagerung dieser Tätigkeit auf Dritte könne man die Nichterstattungsfähigkeit nicht umgehen.
AG Jever vom 21.08.97 AZ.: 5 C 368/97
AG Cottbus vom 18.05.99 AZ.: 38 C 455/98
Ein Gläubiger verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er nach
erfolglosen Mahnungen ein Inkassounternehmen mit der Geltendmachung seines
Anspruchs beauftrag und kann deshalb in einem späteren Klageverfahren die
durch das Inkassounternehmen entstandenen Kosten nicht verlangen
AG Wiesbaden 92 C 3458/07 - 22 - vom 15.11.2007
"Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 130,50 € abzuweisen.
Innkassokosten sind dann nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger geschäftserfahren ist und die Sache aus der Sicht zum
Zeitpunkt der Einschaltung des Dritten zu Inkassozwecken keine besonderen Schwierigkeiten aufwies.
Eine Erstattungspflicht für eigene Aufwendungen des Gläubigers besteht nur insofern, als ein wirtschaftlich denkender Mensch
bei der Betrachtung ex ante (im Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassobüros) diese für notwendig halten durfte.
Das Überwachen von Zahlungspflichten und die Übersendung von Mahnungen sind einfachste kaufmännische Tätigkeiten,
die zum eigenen Pflichtenkreis der Klägerin gehören. Ein beachtenswertes Interesse, diese Tätigkeiten auf eine andere Rechtsperson
zu verlagern
LG Cottbus, Beschl. v. 25.10.2004 – 10 T 36/04
Zur Beitreibung einer Forderung bedarf es nicht der Inanspruchnahme eines Inkassobüros; Inkassokosten sind daher
aus dem Grunde der Schadensminderungspflicht nicht erstattungsfähig.
Die darüber hinaus geltend gemachten Inkassokosten hält die Kammer jedoch – in ständiger Rechtsprechung – für nicht ersatzfähig,
weil sie bei Beachtung der sich aus § 254 BGB ergebenden Schadensminderungsobliegenheit vermeidbar gewesen wären.
Ein Gläubiger darf sich zu der Beitreibung einer Forderung nur derjenigen Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind,
wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.
Ein Inkassobüro verfügt nicht über Möglichkeiten, die diejenigen des Gläubigers gegenüber als
erweitert angesehen werden können. Es hat keinerlei legale Machtmittel, die beizutreibende Forderung zu realisieren.
Mehr, als eine Forderung anzumahnen, kann auch das Inkassobüro nicht tun.
AG Wedding, Urteil vom 24.10.01 - 20 C 104/01 -
Der Klägerin steht darüber hinaus auch kein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 87 DM vorgerichtlicher Inkassokosten aus § 286 Abs. 1 BGB zu.
Denn die Klägerin ist ihrer diesbezüglichen Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB nicht nachgekommen. Angesichts der dauernden
Leistungsverweigerung des Beklagten, u.a. auch auf Schreiben der Klägerin vom 14.4. 2000 hin sowie nach Einschaltung des Mietervereins,
welcher für den Beklagten unter dem 19.4.2000 die Weigerung der Betriebskostennachzahlung ohne nachträgliche Begründung erklärte, durfte die
Klägerin diesbezüglich keine weiteren Kosten verursachen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie davon ausgehen durfte, dass der Beklagte durch die
Beauftragung eines Inkassobüros zahlungswillig würde. …
Urteil des LG Berlin, AZ: 20 0 63/95 heißt es:
Die Kosten fürs Inkassobüro trägt d. Gläubiger.
Wer Schulden hat und sofort durch ein Inkassobüro zur Zahlung aufgefordert wird, braucht die sehr teuren Gebühren nicht zu bezahlen. Mit der Beauftragung des Inkassobüros hat d. Gläubiger es sich zu leicht gemacht und gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.
Amtsgericht Bad Homburg (MDR 10 1983 Seite 840), wonach ein Gläubiger, der einen kaufmännisch organisierten Betrieb hat,
gegen die Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er die Einziehung von Forderungen einem Inkassoinstitut überträgt
(OLG Dresden, Urteil vom 01.12.1993 - 5 U 68/93 (Quelle: NJW-RR 1994, S. 1139 ff.))
Beauftragt ein Unternehmen oder sonst ein Berufsangehöriger oder eine Einrichtung mit hinreichender Geschäftserfahrung ein Inkassobüro mit der Einziehung einer Forderung, so besteht gegen den Schuldner, wenn nachträglich noch ein Rechtsanwalt beauftragt werden mußte, im allgemeinen kein Anspruch auf Ersatz der Inkassobürokosten.
OLG Düsseldorf AZ: 5 U 28/96 kann alleine ein bloßes Schweigen des Schuldners noch nicht den begründeten Eindruck hervorrufen, der Schuldner werde nach Beauftragung eines Inkassobüros zahlen
oder in weiterem Umfang Zahlungen leisten. Ein bloßes Schweigen des Schuldners auf Zahlungsaufforderung kann vielmehr damit gedeutet werden, daß der Schuldner nicht zahlen kann oder zahlen will und deshalb Zeit gewinnen möchte,
folglich auch durch Inkaufnahme eines aussichtslosen Prozesses ( Entscheidung vom19.09.1996, AZ: 5 U 28/96 )
OLG Köln, Urteil vom 03.04.2006, Az. 16 U 65/05
Keine Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten als vorgerichtliche Mahnkosten, wenn Notwendigkeit gerichtlicher Geltendmachung absehbar ist
Das UN-Kaufrecht stellt an die Notwendigkeit der Einschaltung eines Inkassobüros zur Schadensminderung strenge Anforderungen.
Bei einem Verzug des Käufers sind gem. Art. 74 CISG die Kosten für die Beauftragung eines Inkassobüros oder eines Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Geltendmachung des Kaufpreises in der Regel nicht erstattungsfähig.
AG Saarbrücken v. 11.08.1998 Az.: 36 C 44/98, Erstattung der Inkassokosten BGB §§ 286, 254
Beauftragt ein Unternehmen oder sonst ein Berufsangehöriger oder eine Einrichtung mit hinreichender Geschäftserfahrung
ein Inkassobüro mit der Einziehung einer Forderung, so besteht gegen den Schuldner, wenn nachträglich noch ein Rechtsanwalt
beauftragt werden mußte, im allgemeinen kein Anspruch auf Ersatz der Inkassobürokosten. (OLG Dresden, Urteil vom 01.12.1993 - 5 U 68/93 ...
OLG Oldenburg, 11. Zivilsenat
Typ, AZ: Versäumnisurteil, 11 U 8/06
Datum: 24.04.2006
Leitsatz:
Keine Erstattung der Kosten eines Inkassobüros bei erkennbarer zahlungsunwilligem oder
-unfähigem SchuldnerInkassokosten sind grundsätzlich nicht als Verzugsschaden zu ersetzen .
Amtsgericht Dortmund (425 C 8389/09)
Soweit die Klägerin darüberhinaus die Erstattung von Inkassokosten verlangt, war die Klage abzuweisen.  
Die Beauftragung eines Inkassoinstituts und die Geltendmachung von entsprechenden Inkassokosten vorliegend ein Verstoß gegen die gemäß § 254 BGB bestehende Schadensminderungspflicht.


Titel: Re: Forderung bezahlt, aber nicht vollständig verbucht
Beitrag von: schulden-selbsthilfe am 30. November 2010, 21:16:52
Jupp. Das wäre auch meine Antwort gewesen.
In einem solchen Fall würden die 30% ja effektiv von der Genossenschaft als Mahnkosten in Rechnung gestellt.
(Wie die Kosten bei denen intern entstanden sind, ist nicht Dein Problem).
Das wäre von der Höhe her allerdings ein Fantasiewert.

Also:
Erst mal zur Verbraucherzentrale gehen (das kostet nichts), vielleicht können die direkt bei der Genossenschaft einschreiten.
30% für ein einfaches Inkassoverfahren (und genau darum handelt es sich am Ende) wäre ja totaler Wucher. Wer weiß, vielleicht hat die Genossenschaft so was auch schon mal mit anderen säumigen Zahlern versucht abzuziehen und ist schon einschlägig bekannt. Vielleicht sind die aber auch nur unwissend oder denken sich "wie versuchen's einfach mal".
Ansonsten direkt zum Anwalt und dagegen angehen - es geht hier ja um richtig viel Kohle.

Mir erscheinen die 30% auch als interne Inkassoprovision der Genossenschaft ohne Forderungsüberschreibung und Zwangsvollstreckung an sich schon ziemlich hoch gegriffen (aber da können andere Forenteilnehmer vielleicht mehr zu sagen).

Ich kann mir jedenfalls beim besten Willen nicht vorstellen, dass das auch nur irgendwie rechtens ist...

Gruß,
L
http://www.ist-hier-nicht-erwuenscht.nene
Titel: Re: Forderung bezahlt, aber nicht vollständig verbucht
Beitrag von: mabubeh am 30. November 2010, 22:58:43
@schulden-selbsthilfe
Auf jeden Fall :
Irgendwas stimmt da nicht
Wenn ich das z.b lese :

Die Wohnungsbaugenossenschaft hat die Forderung an das Inkassounternehmen für 70% des ursprünglichen Wertes verkauft.

Laut Wohnungsgenossenschaft ist nur die um 30% verminderte Hauptforderung eingegangen, und versuchten mir zu erklären das der Differenzbetrag als Erfolgsprovision beim Inkassounternhemen verblieben ist. Ich wurde Stutzig, da mir das Inkassounternehmen zusätzlich zur Hauptforderung eigene Inkassokosten addiert hat, die ich auch bezahlt habe.
Jetzt kommt der Clou: Das Inkassounternehmen will aber die gesamte Hauptforderung überwiesen haben, ohne eine Erfolgsprovision abgezogen zu haben.


Wie ist eigentlich der Name des Inkassoladens ?
Titel: Re: Forderung bezahlt, aber nicht vollständig verbucht
Beitrag von: PS2050 am 30. November 2010, 23:13:29
Ich danke Euch vielmals für die Antworten.
Das da was nicht stimmt, war mir gleich klar, da diese 30% Provision zusätzlich zu den Inkassokosten iH.v. ursprünglich 450 Euro( von denen ich auf Grund von Verhandlungen 250 Euro bezahlt habe) abgezogen wurden.

Ich hab ja bereits erwähnt, dass ich mit dem Inkassobüro telefoniert habe, und mir diese mitgeteilt haben, dass die Hauptforderung in voller Höhe an den Gläubiger weitergeleitet wurde, also ohne Abzug von irgendwelchen Provisionen. Ich habe das Inkassobüro um ein Schriftstück gebeten, in welchem mir erklärt wird, dass die Hauptforderung vollständig an die Genossenschaft weitergegeben wurde.

Wenn ich das schriftliche habe, dann habe ich einen Beweis, dass die Differenz irgendwo abhanden gekommen ist, und zwar bei der Genossenschaft.
Kann ich mir bei dem Saftladen, dem die Mitglieder in Scharen abhanden kommen, auch gut vorstellen.

Man man, ich stell mir gerade vor, dass sich das wer in die eigene Tasche gesteckt hat... alles Schweine!

Ich werde Euch auf dem laufenden halten.

Grüße!

Edit: @ mabubeh: Sorry, aber ich habe mit dem Internet sehr schlechte Erfahrungen gemacht, man bekommt schnell eine Abmahnung, bzw. Anzeige. Wir sind scheinbar anonym, wie gesagt, scheinbar. Ich werde hier keine Namen nennen.
Titel: Re: Forderung bezahlt, aber nicht vollständig verbucht
Beitrag von: schulden-selbsthilfe am 01. Dezember 2010, 09:17:44
Moin PS,
dann wünsche ich Dir viel Erfolg.
Halte uns mal auf dem Laufenden.
Gruß,
L

@mabubeh:
Mit der Nennung Namen in diesem Kontext wäre ich auch vorsichtig.
Das könnte als geschäftsschädigend ausgelegt werden und tatsächlich zu einer teuren Abmahnung führen.
Titel: Re: Forderung bezahlt, aber nicht vollständig verbucht
Beitrag von: doktor mabuse am 01. Dezember 2010, 09:38:07
Hallo,

um Namen kümmert sich doch "Wiki-Leaks", oder irre ich da?!?

Wünsche viel Erfolg,

Gruß,
Doktor Mabuse
Titel: Re: Forderung bezahlt, aber nicht vollständig verbucht
Beitrag von: schulden-selbsthilfe am 01. Dezember 2010, 10:26:14
Genau, aber der Gründer wir jetzt ja auch von Interpool per Haftbefehl gesucht :wink:
(allerdings nicht wg. der Veröffentlichungen).
L
Titel: Re: Forderung bezahlt, aber nicht vollständig verbucht
Beitrag von: mabubeh am 01. Dezember 2010, 13:24:35
OK - Schon klar mit der Namensnennung
Man könnte ja auch die Namen umschreiben wie z.b
"Guito Vesterfelle" - Jeder weiß wer gemeint ist 

@PS2050 : ist der Inkassoladen Mitglied im BDIU ?

lg
Titel: Re: Forderung bezahlt, aber nicht vollständig verbucht
Beitrag von: PS2050 am 02. Dezember 2010, 23:06:03
@ mabuleh:  Ja, ich hab das Unternehmen auf der Homepage des BDIU gefunden.
Titel: Re: Forderung bezahlt, aber nicht vollständig verbucht
Beitrag von: PS2050 am 13. Dezember 2010, 10:36:35
Hallo Leute,
es gibt neues, aber nichts schönes.

Ich habe vom Inkassounternehmen die Auskunft dass 70% der Hauptforderung an die Wohnungsgenossenschaft überwiesen wurden, der Rest(Erfolgsprovision) + die Inkassogebühren wurden einbehalten.

Meine Fragen:
1. Ist das Üblich, dass ein Inkassounternehmen derart hohe Beträge ( in meinem Fall Mit Inkassogebühren + Provision rund 1.500 €) erhält?
2. Da ich die Gesamtforderung beglichen habe, müsste da nicht auch die Gesamtforderung (obwohl diese nicht komplett bei der Wohnungsgenossenschaft eingegangen ist) auch meine Wohnungsbaukonto gut geschrieben worden sein? Oder haben Wohnungsgenosseschaften eine Sonderstellung?
3. Lohnt der Gang zu Verbraucherschutzzetrale, oder sollte ich gleich zum Anwalt? So ganz abfinden will ich mich mit meiner Situation damit nicht.

Viele Grüße!
Titel: Re: Forderung bezahlt, aber nicht vollständig verbucht
Beitrag von: mabubeh am 13. Dezember 2010, 23:05:07
Ich habe vom Inkassounternehmen die Auskunft dass 70% der Hauptforderung an die Wohnungsgenossenschaft überwiesen wurden, der Rest(Erfolgsprovision) + die Inkassogebühren wurden einbehalte


Das hast Du schriftlich ?
Könntest Du das Schreiben mal verlinken ?
(Namen schwärzen bzw abdecken)
Titel: Re: Forderung bezahlt, aber nicht vollständig verbucht
Beitrag von: PS2050 am 14. Dezember 2010, 17:16:13
Nabend!
Nein, von dem Inkassounternehmen hab ich nichts schriftliche, die haben sich schlicht und einfach nicht bewegt, ich musste viele male Anrufen, um von denen eine Auskunft zu erhalten.
Ich hab nur von meiner Wohnungsgenossenschaft schriftlich, dass nur der vermidnerte Betrag eingegangen ist.
Titel: Re: Forderung bezahlt, aber nicht vollständig verbucht
Beitrag von: mabubeh am 15. Dezember 2010, 23:55:46
Vom meinem Bauchgefühl her würde ich sagen die wollen Dich austricksen