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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Forderung gegenüber dritten trotz Abgabe Eidestattlicher Versicherung  (Gelesen 3145 mal)

real_bubu

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Hallo zusammen und ein frohes Neues Jahr,

ich habe eine Frage an euch und hoffe das ihr mir weiterhelfen könnt.

Ich hatte in der Zeit von 2007 - Ende Mai 2011 mit meiner damaligen Lebensgefährtin eine Wohnung bewohnt und bin zum 01.06.2011 ausgezogen in meine eigene Wohnung. Meine damalige Lebensgefährtin wohnte aber noch bis zum 31.12.2011 alleine in der Wohnung. Sie brachte mir auch immer schön meine "unwichtige" Post vorbei da die Wohnungen nur gut 2 min. auseinander lagen. Vor kurzem traf mich dann fast der Schlag als ich Post von Haas & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft Baden-Baden bekam mit einer sehr hohen Forderung der RWE Vertriebs AG. Anscheindend hat meine Ex schön die eigentliche Rechnung sowie sämtliche Mahnungen der RWE schön in den Müll geworfen und mir echt nur die Werbung vorbeigebracht. Da ich leider eh schon einige Schulden habe und ich nur Hartz IV beziehe und sich die RWE sowie Haas & Kollegen nicht auf eine Ratenzahlung von unter 60 Euro pro Monat einlassen wollten blieb mir nichts anderes übrig als die Eidestattliche Versicherung abzugeben.

Soviel zur Vorgeschichte und jetzt zu meiner Frage: Ich weiss bis heute nicht warum NUR ich angeschrieben wurde und meine Ex nicht aber egal. Jetzt wurde mir gesagt das wenn ich die Eidestattliche Versicherung abgegeben habe, keine Möglichkeit mehr bestehen würde meine Ex (die die Kosten ja mit verursacht hat und durch ihr nicht weiterleiten der Mahnungen etc. sogar noch unnötig erhöht hat) noch irgendwie haftbar zu machen. Stimmt diese Aussage??

Ich meine durch die EV stehe ich ja nun negativ in der Schufa und sie lacht sich ins Fäustchen??

Gibt es keine Möglichkeit ggf. über einen Anwalt doch noch an Sie ranzukommen wegen Geld??

Schonmal danke für die zahlreichen Antworten
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paps

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Entscheidend wird hier sein, wie der Auszug im Innenverhältnis zur Lebensgefährtin und im Außenverhältnis zum Versorger RWE geregelt war.

Hilfreich wäre ein Schriftstück mit den Zählerständen bei Auszug.
Dann könnten Sie im Innenverhältnis die Mehrforderungen nach dem Auszug bei ihrer Ex einfordern.

Im Außenverhältnis zu RWE kommt es ganz darauf an, wer Vertragspartner war.
Waren Sie alleiniger Partner, hätte der Vertrag wegen Auszug aus dem Objekt zum 01.06. beendet werden können. Dann gäbe es keine Probleme.

Waren Sie beide Vertragspartner sollten Sie trotzdem ihren Auszug mitgeteilt haben, möglichst mit den Zählerständen.

In allen anderen Fällen haften Sie als Vertragspartner voll umfänglich.

Im Übrigen hat die EV keine Auswirkungen auf die Rückforderung der Kosten bei Ihrer Ex. Auch ein Unterschlagen der Post (warum haben Sie ihre Anschrift nicht mit geteilt?) könnte bei entsprechenden Absprachen relevant werden.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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real_bubu

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Hallo paps,
erstmal danke für die schnelle Antwort. Ich versuche mal die entstandenen Fragen aufzuklären.

Der Vertrag mit der RWE lief auf BEIDE Personen.
Ich habe mich bei der RWE in der alten Wohnung abgemeldet und im gleichen Schritt in der neuen Wohnung angemeldet. Die Rechnung entstand ja wohl auch zum 31.05.2011 aufgrund meines Auszuges (bezeichnung RWE: Auszug/Zuzug Vertragspartner). Leider ist die Rechnung von der RWE noch an die alte Adresse gegangen, konnte ja auch zugestellt werden da ja beide Namen draufstanden und meine Ex zu dem Zeitpunkt ja noch in der Whg gewohnt hatte.

Verstehe ich den letzten Satz jetzt richtig das ich doch zum Anwalt gehen kann und durch ihn eine Forderung gegen meine Ex durchsetzen lassen kann, trotz Abgabe der EV ??
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paps

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Wenn es den Abrechnungszeitraum vor dem Auszug betrifft, haften beide für den Rückstand. Also auch ihre Ex, sie wird ein entsprechendes Schreiben auch bekommen (haben),

Warum sollten Sie die rechtliche Situation nicht mit einem Anwalt klären können?
Die EV hat damit absolut (!!!) nichts zu tun.
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real_bubu

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ich hatte der RWE bzw. Haas & Kollegen in einem ersten Schreiben ja Angeboten 50% der Forderung in Raten zu begleichen (wären ca. alles in allem 100-150 Euro gewesen). Dieses wurde aber kondequent von Haas & Kollegen abgelehnt ich hätte doch bitte die komplette Forderung alleine zu zahlen und wenn auf Raten dann nicht kleiner als 60 Euro pro Monat.

Ich hatte in der Sache dann einen Anwalt kontaktiert (war mein erster Besuch bei diesem Anwalt) und dieser sagte mir ganz klar das wenn ich die EV abgebe habe ich keinerlei Möglichkeiten mehr hätte meine Ex heranzuziehen. Deswegen bin ich erstaunt über deine Aussage (nicht negativ gemeint)

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real_bubu

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weitere FRage dazu:

wenn ich dann nochmal en Anwalt aufsuche wegen der Sache was meint ihr sollte ich da für einen nehmen ?? Also Fachanwalt für .....??
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real_bubu

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nochmal hochschubs
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paps

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Die Ansicht des Anwaltes kommt daher, dass vor der EV ja bereits andere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gelaufen sein müssen.
Anscheinend gab es darauf nicht die richtige Reaktion. Es könnte also zu einem Schuldanerkenntnis ihrerseits gekommen sein.

Das hat aber nichts mit der Rückforderungsmöglichkeit gegenüber der Ex zu tun.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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real_bubu

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Hallo paps,

ich wüsste nicht zu welcher Zeit es zu einem schuldanerkenntnis gekommen sein sollte, ich habe vom Amtsgericht Hagen seinerzeit einen Mahnbescheid gegeben wo mir der Anwalt geraten hatte keinen Widerspruch zu erheben. Dann kam ein Brief von Haas & Kollegen worauf ich anbot 50% der eigentlichen Forderung zu begleichen, welcher wie schon geschrieben abgelehnt wurde genauso wie die Ratenzahlung.

Erneuere hier aber nochmal meine Frage nach dem Anwalt s.o. welchen Anwalt nehme ich da am besten?? Gibt ja genug Fachanwälte für alles mögliche in der Stadt
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paps

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Allein schon der Schriftwechsel könnte zum Anerkenntnis der vollen Schuld geführt haben.

Einen speziellen Anwalt braucht man dafür m.E. nicht.
Schulden und Forderungen sollten zum Handwerkszeug eines jeden Anwalts gehören.
Ev. wegen der speziellen Situation der Auseinandersetzung der Lebensgemeinschaftsschulden ein Anwalt für Familienrecht.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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real_bubu

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Re: Forderung gegenüber dritten trotz Abgabe Eidestattlicher Versicherung
« Antwort #10 am: 07. Januar 2013, 20:57:07 »

hmm ok das werd ich dann mal mit dem Anwalt klären ich danke dir für deine guten Antworten und dann kann der thread zu .
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