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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Frage Kindesunterhalt  (Gelesen 3310 mal)

Zaubersteinchen

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Frage Kindesunterhalt
« am: 18. August 2011, 15:06:58 »

Guten Tag
ich bin selbst nicht in der Insolvenz und hoffe das ihr mir trotzdem weiterhelfen könnt. Mein Exmann ist seit Anfang 2010 in Insolvenz. Seitdem bekomme ich auch den Unterhalt von ihm und benötige keinen Unterhaltsvorschuss mehr. Leider hat er mir nun eröffnet er kann und wird nicht mehr zahlen, ich bin wie sicher alle Mütter auf das Geld angewiesen. Es geht hierbei um 2 Kinder.
Nun zu meiner Frage:
ich habe mit Absprache des Jugendamtes die Unterhaltsvorschussleistung eingestellt und der Vater zahlt immer rückwirkend.
Im Gespräch mit der Sachbearbeiterin haben wir uns gefragt warum wir nicht über die Insolvenzeröffnung informiert worden sind.
Der Kindsvater gab hierzu keine Auskunft.
Nachdem ich nun eine Weile recherchiert habe, habe ich seinen Insolvenzverwalter gefunden und musst feststellen, dass er weder den rückständigen Unterhalt beider Kinder, sowie den Trennungsehegattenunterhalt als Schulden angegeben hat. Man empfahl mir dies nachzumelden, allerdings mit dem Satz unerlaubte Handlung...was ihm ja sicher Stress in Sachen Insolvenz bedeuten würde, Aber ich bin auch entsetzt, denn er kannte und kennt seine Rückstände und ich finde es auch nicht so fair, möchte mich aber gütlich einigen.
Verliere ich nicht sowieso den alten Unterhalt bei einer Insolvenz?
Viel schlimmer im Moment ist, dass er nicht mehr zahlen will, kann da nicht seine Insolvenz auch flöten gehen. UV geht leider nicht mehr denn ich bin verheiratet.

Wer kann mir helfen was ich am besten tun kann, ausser gleich Anwalt....was ich dann wohl irgendwann machen muss
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horst69

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Re: Frage Kindesunterhalt
« Antwort #1 am: 18. August 2011, 15:46:55 »

Sollte dein Mann einem Beruf nachgehen und pfändbare Beträge erwirtschaften, hast du meiner Meinung nach Anspruch auf Unterhalt. Darum hat man ja die Möglichkeit unterhaltspflichtige Personen anzugeben.

Das dein Mann nicht zahlen will, würde ich nicht akzeptieren, vielleicht solltest du mit seinem Verwalter sprechen.

Die Forderungen nachzumelden wäre ohnehin ratsam, vielleicht kommt der Ex ja nochmal zu Geld  :wink:

Die unerlaubte Handlung, naja, da weiß ich nicht so recht....vielleicht weiß hier jemand etwas detailiertes dazu !?
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Insoman

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Re: Frage Kindesunterhalt
« Antwort #2 am: 18. August 2011, 16:17:03 »

Zitat
Man empfahl mir dies nachzumelden, allerdings mit dem Satz unerlau  INInsObte Handlung...

Die unerlaubte Handlung, bzw. die Feststellung einer Forderung aus unerlaubter Handlung (vbuH) bewirkt, dass der Schuldner über die betreffende Forderung keine Restschuldbefreiung erhält. Andere Insolvenzforderungen bleiben hiervon unberührt.

Um eine Forderung aus vbuH feststellen zu lassen, bedarf es natürlich der Darlegung, warum es sich um eine "deliktische", also unerlaubte Handlung handelt...außerdem ist der "Vorsatz", also das Wollen bzgl.der Handlung zu belegen. Dies dürfte in vorliegendem Fall schwierig sein. Ich sehe, nach der Anmeldung Ihrer Forderung zum Verfahren, höchstens die Möglichkeit, dem Schuldner mit einem Restschuldbefreiungs-Versagungsantrag gem. § 290 Inso zu kommen:
Zitat
§ 290 Versagung der Restschuldbefreiung
(1) In dem Beschluß ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlußtermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn ..
6. der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.

Dies hätte, bei Erfolg, natürlich zur Folge, dass ihm das gesamte Verfahren um die Ohren fliegt.
Ob Sie das wollen..?

Zitat
Viel schlimmer im Moment ist, dass er nicht mehr zahlen will..

Das sehe ich allerdings genauso.

Der Kindesunterhalt muss natürlich gezahlt werden, wenn der Schuldner leistungsfähig ist. Hier ist zu beachten, dass für den Unterhaltsschuldner andere, geringere Pfändungsgrenzen gelten als für den "normalen" Schuldner. Das Vollstreckungsgericht kann, wenn ein vollstreckbarer Titel/Urkunde vorliegt, die Grenzen auf den "kleinen Selbstbehalt" herabsetzen
Zitat
§ 850d ZPO Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen
(1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfändbar.

Seine Pfändungsgrenze könnte insofen auf unter € 800,00 herabgesetzt werden.

Sollte der Schuldner Leistungsbezieher nach SGB II werden, ist erst mal nichts zu holen. Den Schuldner trifft allerdings eine gesteigerte Erwerbspflicht!
Ich denke, Sie sollten Ihrem Exmann, wenn er tatsächlich zahlungsunwillig ist, richtig Dampf machen..
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...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 

tomwr

Re: Frage Kindesunterhalt
« Antwort #3 am: 19. August 2011, 14:41:11 »

Ich würde die Forderung auch nachträglich anmelden und dann im Schlusstermin (wichtig den exakten Zeitpunkt nicht verpassen) einen Versagungsantrag stellen.

Dazu hat der BGH eindeutig geurteilt:
BGH, Beschluss vom 2. 7. 2009 - IX ZB 63/ 08; LG Landshut
http://lexetius.com/2009,1849

Zitat
Der Schuldner muss im Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen auch Forderungen angeben, deren Bestehen er bestreitet. Verschweigt er solche Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist ihm die Restschuldbefreiung regelmäßig zu versagen.

Bereits früher hat der BGH schon festgestellt, dass die Nichtangabe von bestehenden Forderungen einen Versagungsantrag begründen, wenn das schuldhaft geschieht oder grob fahrlässig. Das Urteil wurde mittlerweile ausgeweitet, dass auch Forderungen anzugeben sind, die bestritten werden.

Nicht schuldhaft wäre hier z.B. wenn die Forderung jahrelang her ist und vom Gläubiger nicht geltend gemacht wurde und daher "vergessen" wurde. Davon ist aber wahrscheinlich bei den vorliegenden Unterhaltsrückständen nicht auszugehen.

Die Versagung bewirkt, dass nach Ablauf des Insolvenzverfahrens (ohne WVP) wieder vollstreckt werden kann gegen den Schuldner. Dabei ist man als Unterhaltsgläubiger insofern privilegiert als für Pfändungen aufgrund von Unterhaltsschulden die normalen Pfändungsfreibeträge nicht gelten. Auf der anderen Seite bringt das auch nicht viel, wenn dieses Potential mit den laufenden Unterhaltsverpflichtungen bereits ausgeschöpft ist und nicht von einer Erwerbstätigkeit ausgegangen wird. Gut gibt immer auch noch Erbschaften, Lottogewinne und Co.

Im Grunde hängt jetzt die Strategie die man wählt davon ab, ob man dem Schuldner wohlgesonnen ist oder nicht, ob er zu Zugeständnissen bereit ist, welche Höhe der Rückstand hat und wie hoch der laufende Unterhalt ist und ob er Chancen auf einen Arbeitsplatz hat. Das kann man jetzt nicht so pauschalisieren. Ob im laufenden Verfahren Zahlungen zu erwarten sind wenn dies 6 Jahre durchlaufen wird (ohne Versagungsantrag) und wie hoch hängt wiederum von der Erwerbstätigkeit des Schuldners ab und von der Gesamthöhe der Verbindlichkeiten.

Auf jeden Fall sollte man die Forderung erstmal offiziell anmelden, dann hat man als Gläubiger auch ein Einsichtsrecht in die Insolvenzakte.

Ich würde sagen ob das Insolvenzverfahren glatt läuft oder nicht ist von der Reaktion des Gläubigers abhängig wobei ja aber womöglich auch andere Gläubiger Versagungsanträge stellen können. Warum man ohne die Angabe der Forderungen ins Verfahren geht, ist mir schleierhaft.
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