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Autor Thema: Frage zum Mahnbescheid...  (Gelesen 2498 mal)

Berliner1175

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Frage zum Mahnbescheid...
« am: 05. Januar 2015, 14:11:34 »

Hi Leute,

erstmal noch frohes neues Jahr 😉! Ick hab da mal ne Frage zum Thema Mahnbescheid!

Ich hab im Jahr 2012 einen Mahnbescheid von 02 bekommen (325 €), welcher für mein Empfinden nicht berechtigt war und habe gegen diesen Widerspruch eingelegt. Offensichtlich muss ich was richtig gemacht haben, denn daraufhin passierte nichts mehr. Nun hab ich versucht mich im Internet zu belesen, aber alle Äusserungen, welche ich gefunden habe, enden mit sinngemäßen Formulierungen wie "... und damit Ende". Was aber keiner beantwortet,wie lange ich hier in 'hab-acht-Stellung' sein muss, bzw. wie lang der Kram in der Schufa steht, bzw. welche Auswirkungen das ganze auf das Ranking hat.

In der Schufa steht der Mahnbescheid und der Widerspruch. Hebt sich das in der Bewertung nicht auf, bzw. wann verschwindet der Eintrag? Ich will eigentlich keine schlafenden Hunde wecken und nachfragen - bin froh das Ruhe ist!

Besten Dank und Grüsse, der Berliner ... 😉
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Feuerwald

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Re: Frage zum Mahnbescheid...
« Antwort #1 am: 05. Januar 2015, 16:01:41 »

Es kommt maßgeblich darauf an, ob die Forderung verjährt ist.

Die regelmäßige Verjährung beträgt 3 Jahre und  beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Dazu bedarf es der Feststellung, in welchem Jahr die Forderung entstanden ist.

Durch den Mahnbescheid wurde die Verjährung gehemmt. Sofern auf den Widerspruch  keine Klageerhebung erfolgte,  dürfte die Hemmung gem. § 204 Abs. 2 BGB begrenzt sein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

Unterstellt, der Anspruch ist 2012 entstanden, dürfte somit noch keine Verjährung eingetreten sein.
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Berliner1175

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Re: Frage zum Mahnbescheid...
« Antwort #2 am: 08. Januar 2015, 11:54:58 »

Das würde bedeuten - noch ein Jahr "zittern". ... vielen Dank für die Info.

Gruss, Daniel
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