Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Allgemeines => Thema gestartet von: Nichtliquide am 20. August 2011, 13:38:02
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Hallo liebe Forenleser,
nur mal eine Verständnisfrage: Man stösst immer wieder auf die Aussage "Als Alleinstehender ohne Unterhaltsverpflichtungen sind 1.029,99 EUR unpfändbar."
Wenn ich nun anhand meines Nettoeinkommens in die aktuelle Pfändungstabelle schaue und den dort genannten Betrag berücksichtige würden mir jedoch ca. 1.350 EUR nach Pfändung verbleiben.
Wie kommt es zu dieser Differenz? Mache ich da irgendwo einen Gedankenfehler?
Danke und viele Grüße
Nichtliquide
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850c Abs. 2 ZPO ... Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag, bis zu dessen Höhe es je nach der Zahl der Personen, denen der Schuldner Unterhalt gewährt, nach Absatz 1 unpfändbar ist, so ist es hinsichtlich des überschießenden Betrages zu einem Teil unpfändbar, und zwar in Höhe von drei Zehnteln, wenn der Schuldner keiner der in Absatz 1 genannten Personen Unterhalt gewährt, zwei weiteren Zehnteln für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und je einem weiteren Zehntel für die zweite bis fünfte Person.
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Danke, Feuerwald.
Nun bin ich schlauer (und beruhigter)... :handshake: