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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Geldwerter Vorteil Firmenwagen  (Gelesen 11396 mal)

ManatWork

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Geldwerter Vorteil Firmenwagen
« am: 16. März 2011, 10:39:58 »

Guten Tag allerseits,

ich hoffe Sie können mir bei einer sehr speziellen Frage weiterhelfen. Es kursiert hier sehr viel widersprüchliches im Netz.

Es geht um das Thema geldwerter Vorteil eines Firmenwagens. Zum 01.04. beginne ich eine Tätigkeit, bei der mir ein Firmenwagen zur Verfügung gestell wird, inkl. Privatnutzung. Der Wagen hat einen Wert von ca. € 25.000,--, d.h. 1% € 250,-- geldwerter Vorteil. So weit so gut, aber: Mein Bürositz ist ca. 90km von mir entfernt, d.h. die Versteuerung der Fahrten zur Arbeit obliegt ebenfalls mir. Dieser geldwerte Vorteil wird dann wohl so um die €700,-- sein. Werden jetzt beide geldwerte Vorteile dem Brutto zugeschlagen und darus das pfändungsfreie Ek berechnet, obwohl ich weniger bekomme, oder werden nur die 1% zugeschlagen? Oder ist für die Pfändung das tatsächliche Nettogehalt maßgebend?

Wenn ich einen Freibetrag auf der LST-Karte über € 4500,-- (Max.Entfernungspauschale Fahrten zur Arbeit) wird dann mein Netto für die Pfändung noch höher, oder kann man gegenrechnen mit den mtl. € 700,-- für die Fahrten zur Arbeit?

Das eine ist Steuerecht, das andere Insolvenzrecht, die Frage ist, inwieweit wird hier das Eine mit dem Anderen vermischt?

Vielen Dank mal, vielleicht gibt es praktische Erfahrungen.
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Der_Alte

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Re: Geldwerter Vorteil Firmenwagen
« Antwort #1 am: 16. März 2011, 11:58:50 »

Der gesamte geldwerte Vorteil wird als Einkommen angerechnet. Damit ergibt sich auch eine höhere Pfändung.
Die Rechnung sieht grundstzlich wie folgt aus:

Brutto + geldwerter Vorteil ergibt Steuerbrutto

Steuerbrutto - Steuern - geldwerter Vorteil ergibt Abgabenbrutto

Abgabenbrutto - Abgaben (KV, RV, PV etc.) ergibt Abgabennetto

Abgabennetto + geldwerter Vorteil ergibt pfändbares Einkommen

Dadurch kommt es regelmäßig zu einer höheren Pfändung, bei geringen Einkommen sogar zu einer Pfändung unter die 990 € Grenze.

Ein Steuerfreibetrag bringt wahrscheinlich keine Vorteile, weil der Entlastungsbetrag keine positiven Auswirkungen für das Nettoeinkommen haben wird.

Sinnvoller Weg ist ein Antrag auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenze um den Betrag der Wege zur Arbeitsstelle. Dazu Antrag an das Insolvenzgericht mit der Begründung, dass durch den neuen Arbeitsweg erhebliche Mehrkosten entstehen. Detailliert auflisten und angeben, welche Summe man für angemessen hält.
Ich habe z.B. die sich aus einem vergleichbaren Steuerfreibetrag ergebende Entlastung errechnet und diesen Betrag eingesetzt. Kann man selbst für sich recht einfach mit einem Brutto-Netto-Rechner feststellen. Je besser die Rechnung, um so einfacher die Entscheidung für den Rechtspfleger.
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ManatWork

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Re: Geldwerter Vorteil Firmenwagen
« Antwort #2 am: 16. März 2011, 12:23:51 »

Vielen Dank für die ausführliche Antwort und die hilfreichen Tips.

Noch mal zum Verständnis. Der gesamte GV wird also dem Netto angerechnet und nicht das Mehr-Netto daraus, ich meine wenn ich einen Gv von €1000,-- habe, was mich im Netto effektiv 300,-- kosten würde.

Mit dem Freibetrag eintragen lassen meinte ich, das ich dadurch mein verfügbares Netto steigern kann, durch die hohen Abzüge des GV wegen dem Weg zur Arbeit. Im Lst.Ausgleich würde das FA aufrechnen.
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Der_Alte

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Re: Geldwerter Vorteil Firmenwagen
« Antwort #3 am: 16. März 2011, 12:47:25 »

Richtig, der GV wird als bereits gezahltes Nettoeinkommen gerechnet.

Eine Steuererklärung macht im Verfahren der TH, erst in der WVP wird das für Sie interessant, weil Sie dann die Erstattung behalten dürfen. Vorher geht alles zur Masse.
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ManatWork

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Re: Geldwerter Vorteil Firmenwagen
« Antwort #4 am: 16. März 2011, 12:50:36 »

Sorry, ich hab´s noch nicht ganz:

Also Beispiel: Nettoeinkommen € 2000,-- + GV € 900,-- = 2900.-- für Pfändung? Und nicht € 2000,-- + 300,-- (Netto aus GV) also 2300,--?
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Der_Alte

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Re: Geldwerter Vorteil Firmenwagen
« Antwort #5 am: 16. März 2011, 13:00:48 »

Abgabennetto (ich benutze den Begriff deshalb, damit klar ist, welches netto gemeint ist)"2000€" zuzüglich 700 € GV ergibt lt. Pfändungstabelle 1.200,40€ pfändbares Einkommen (ohne unterhaltsber. Pers.)

2000 - 1200,40 ergibt ~ 800 € Auszahlungsbetrag, da 700 schon über den Firmenwagen als GV ausgezahlt wurden.

Soweit verständlich?
« Letzte Änderung: 16. März 2011, 13:10:32 von Der_Alte »
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tomwr

Re: Geldwerter Vorteil Firmenwagen
« Antwort #6 am: 16. März 2011, 17:35:06 »

Ein Steuerfreibetrag bringt wahrscheinlich keine Vorteile, weil der Entlastungsbetrag keine positiven Auswirkungen für das Nettoeinkommen haben wird.

Sinnvoller Weg ist ein Antrag auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenze um den Betrag der Wege zur Arbeitsstelle.

Also sehe ich nicht ganz so. Natürlich bringt ein Steuerfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte etwas. Zwar wird theoretisch mehr gepfändet weil mehr netto aber die Pfändung umfasst nur 80% des den Freibetrag übersteigenden Nettogehalts. D.h. 20% bleiben für den Schuldner in der eigenen Tasche.

Steuerlich abzugsfähig sind die Fahrtkosten in voller Höhe wenn sie den Arbeitnehmerpauschbetrag überschreiten, maximal bis EUR 4.500,00 pro Jahr wenn ich das richtig gegoogelt habe.
http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/entfernungspauschale.htm

Gerechnet werden können 90km x EUR 0,30 x 220 Arbeitstage = 5.940,00. Sofern der Job erst am 01.04. ausgeübt wird, kann man trotzdem noch 3/4 davon als Freibetrag eintragen lassen, also EUR 4.455,00.
Bei einer Steuerbelastung von 35% (wegen der Progression wahrscheinlich zutreffend) macht das etwa EUR 1.550 mehr netto im Jahr und davon bleiben dem Schuldner trotz Pfändung etwa EUR 300,-
Ist nicht die Welt, aber zu verschenken hat der Insolvenz auch keiner was, oder ?

Das würde ich auch mehr oder weniger sofort machen. Weitere Informationen zum Lohnsteuerfreibetrag hier:
http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/lohnsteuer-freibetraege.htm

Der Lohnsteuerfreibetrag ist umso wichtiger weil eben gerade im Insolvenzverfahren ein Erstattungsanspruch an die Masse fallen würde.

Ansonsten ist der Hinweis natürlich richtig, parallel dazu würde ich einen Antrag auf Änderung (Erhöhung) des unpfändbaren Betrages nach §850f beim Insolvenzgericht stellen. Maßgeblich für die Gewährung sind hier aus meiner Sicht die im Rahmen des SGB II zugebilligten Fahrtkosten nach der ALG II VO, §6 Abs.1 Nr. 3b:

Zitat
§ 6 Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge

(1) Als Pauschbeträge sind abzusetzen

1. von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und Höhe angemessen sind,
2. von dem Einkommen Minderjähriger ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und Höhe angemessen sind, wenn der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat,
3. von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

    a) monatlich ein Sechzigstel der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale (§ 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) als mit seiner Erzielung verbundene notwendige Ausgaben; dies gilt nicht für Einkommen nach § 3,
    b) zusätzlich bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung, soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist.

(2) Sofern die Berücksichtigung des Pauschbetrags nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b im Vergleich zu den bei Benutzung eines zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Fahrtkosten unangemessen hoch ist, sind nur diese als Pauschbetrag abzusetzen.

(3) Für Mehraufwendungen für Verpflegung ist, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten Erwerbstätigkeit entfernt erwerbstätig ist, für jeden Kalendertag, an dem der erwerbsfähige Hilfebedürftige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt mindestens zwölf Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag in Höhe von 6 Euro abzusetzen.

Zu berücksichtigen wären hier also EUR 0,20 x 90km x 20 Arbeitstage pro Monat, also ein Pfändungsfreibetrag von EUR 1.350,00 anstelle der EUR 990,00. Die EUR 360,00 mehr braucht man auch ziemlich sicher zum Tanken.

Bei einem Netto von EUR 2000,00 und geldwertem Vorteil von EUR 900,00 wäre der Pfändungsbetrag etwa EUR 1.340,00. Diese würden vom Nettogehalt (EUR 2.000,00) vom Arbeitgeber abgeführt und so blieben nur noch etwa EUR 660,00 als Auszahlungsbetrag (ohne Erhöhung des pfändbaren Einkommens). Es ist völlig klar, dass man hier nicht noch für knapp EUR 400,00 im Monat tanken kann.  :mad2:

Mit Antrag auf Erhöhung des pfändbaren Einkommens würden etwa EUR 1.020,00 ausbezahlt (vorausgesetzt das Insolvenzgericht erkennt den Antrag in der Höhe an) plus einem "Steuervorteil" von etwa EUR 25,00 pro Monat über den höheren Freibetrag. Trotzdem bleiben in der Konstellation nicht mehr als EUR 700,00 zum Leben. Da sieht man mal wieder dass ein Firmenwagen (geldwerter Vorteil) äußerst problematisch ist !!!


Gedankenspiel: Wieviel würde dem Arbeitnehmer OHNE Firmenwagen bleiben (also z.B. mit eigenem Auto) ?

Netto EUR 2.000,00 - Auszahlung nach Abzug der Pfändungsbeträge hier etwa EUR 1.300,00 (statt 660,00 !!).
Also der Firmenwagen kostet den Arbeitnehmer etwa EUR 640,00 im Monat (!).
Aufgrund der großen Entfernung und etwa 40.000 km Fahrleistung pro Jahr kommt aber eine günstige gebrauchte Schüssel auch nicht wirklich in Frage.


Die Frage ist, ob der TE mit EUR 700,00 pro Monat klarkommt (Lebenshaltungskosten, Miete). Es bietet sich ggf. an ergänzend ALG II Leistungen zu prüfen (EUR 364,00 pro Monat plus Kosten der Unterkunft und anrechnungsfreies Einkommen) und hier ggf. einen Antrag auf Änderung des pfändungsfreien Betrages aufgrund des ALG II Bescheides beantragt.
« Letzte Änderung: 16. März 2011, 17:37:37 von tomwr »
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Der_Alte

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Re: Geldwerter Vorteil Firmenwagen
« Antwort #7 am: 16. März 2011, 17:41:49 »

@tomwr
wie kommen Sie hier auf "Zu berücksichtigen wären hier also EUR 0,20 x 90km x 20 Arbeitstage pro Monat"?

Ich bin der Auffassung hier könnte der Kilometersatz wie bei der Steuer angerechnet werden, also 0,30 €. Ich habe das irgendwo gelesen, ich suche noch.
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tomwr

Re: Geldwerter Vorteil Firmenwagen
« Antwort #8 am: 16. März 2011, 19:01:03 »

Also der steuerliche Satz mindert das zu versteuernde Einkommen.
Also wenn ich steuerlich im Jahr EUR 4.500 geltend machen kann, heißt das doch nicht dass ich EUR 4.500 mehr netto in der Tasche habe sondern sich das zu versteuernde Einkommen um EUR 4.500 reduziert.

Bei einem Durchschnittssteuersatz bleibt einem dann so etwa ein Drittel davon wirklich mehr an Netto übrig.
Rechtspfleger sind auch nicht blöd.  :wink:
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ManatWork

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Re: Geldwerter Vorteil Firmenwagen
« Antwort #9 am: 17. März 2011, 09:21:13 »

Hallo allerseits,

und zuerst mal Respekt vor Euren Antworten in diesem Forum, ist echt der Hammer welches Wissen sich hier verbirgt.

Ist echt ein Knackepunkt dieser Firmenwagen, aber trotz allem wird es keinen Sinn machen auf ihn zu verzichten, auch wegen der Benzinpreise.
Ich hab noch etwas Luft bezüglich der Pfändungsgrenze, bin unterhaltspflichtig für 3 Personen, aber trotzdem werde ich wohl den Weg über die Heraufsetzung der Pfändungsfreigrenze gehen, ich kann zwar Freibeträge angeben (€4500,-- Fahrten zur Arbeit, € 3000,--Kinderbetreuung, usw.). Allerdigs muß ich da vorsichtig sein, das ich mein Netto nicht in die Höhe schieße und es mir über die Pfändung wieder genommen wird.

Zur Klarstellung, ich freue mich über jeden Euro den meine Gläubiger durch meine Arbeitsleistung bekommen, aber die Ansetzung des steuerlichen Geldwerten Vorteils (Steuerecht) im Insolvenzrecht als vollen Betrag grenzt ja schon an Verhinderung der Erfüllung der Auflagen.

Grüße
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ManatWork

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Re: Geldwerter Vorteil Firmenwagen
« Antwort #10 am: 17. März 2011, 10:41:16 »

Da hab ich jetzt was interessantes gelesen, finanztip von tomwr:

Die Entfernungspauschale wird nicht auf € 4500,-- gedeckelt sofern es sich um einen Firmenwagen handelt, d.h. steuerlich wird die Fahrt zur Arbeit egalisiert. Dann müßte das ja auch mit der Pfändungsfreigrenze funktionieren, bezogen auf den Weg zur Arbeit.

Super Forum hier, danke.
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tomwr

Re: Geldwerter Vorteil Firmenwagen
« Antwort #11 am: 17. März 2011, 15:37:19 »

Allerdigs muß ich da vorsichtig sein, das ich mein Netto nicht in die Höhe schieße und es mir über die Pfändung wieder genommen wird.

Wie bereits dargestellt, wird bis zur Grenze von etwa EUR 3.000,00 netto im Monat immer nur ein Teil gepfändet. Und bei 3 unterhaltsberechtigten Personen sieht es schon wieder ganz anders aus. Da werden von 100 EUR netto mehr nur 20 EUR mehr gepfändet und 80 EUR mehr bleiben beim Schuldner. Da lohnt sich JEDER Euro !!!
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ManatWork

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Re: Geldwerter Vorteil Firmenwagen
« Antwort #12 am: 17. März 2011, 15:41:53 »

Ok, vielen Dank, Ihr habt mir sehr geholfen.
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tomwr

Re: Geldwerter Vorteil Firmenwagen
« Antwort #13 am: 17. März 2011, 15:46:51 »

Da hab ich jetzt was interessantes gelesen, finanztip von tomwr:

Die Entfernungspauschale wird nicht auf € 4500,-- gedeckelt sofern es sich um einen Firmenwagen handelt, d.h. steuerlich wird die Fahrt zur Arbeit egalisiert. Dann müßte das ja auch mit der Pfändungsfreigrenze funktionieren, bezogen auf den Weg zur Arbeit.

Ja, wie schon oben geschrieben habe ich das gestern mal auf die Schnelle gegoogelt mit der Deckelung von EUR 4.500,00 pro Kalenderjahr. Das gilt offenbar nur wenn man ein Fahrzeug nicht nachweisen kann. Also z.B. in einer Fahrgemeinschaft mitfährt. Es werden höhere Aufwendungen akzeptiert wenn man ein eigenes Fahrzeug besitzt oder einen zur privaten Nutzung überlassenen Firmenwagen hat.

Auszug aus §9 EStG

Zitat
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
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ManatWork

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Re: Geldwerter Vorteil Firmenwagen
« Antwort #14 am: 17. März 2011, 15:55:06 »

Genau, das meinte ich, also keine Deckelung bei Firmenwagen, da hebt sich die Fahrt Wohnung-Arbeitsstätte ja auf (Steuerlich).

Also Beispiel: Brutto   3000,--
               Netto    2000,--

GV Firmenwagen          1000,--
               ´
               Netto   1800,-- (1%Regelung und Freibetrag 500,-- für Fahrten Wohnung Arbeit) Zahlen geschätzt.

und Pfändung aus 3000,--? Hab ich das richtig verstanden?  
« Letzte Änderung: 17. März 2011, 16:00:13 von ManatWork »
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tomwr

Re: Geldwerter Vorteil Firmenwagen
« Antwort #15 am: 18. März 2011, 15:15:33 »

Die Frage ist erstmal wie die "Netto"angabe zustande kommt.
Gehe mal von Lohnsteuerklasse 3 aus, mit 2 Kindern, noch verheiratet, Ehepartner nicht berufstätig oder verdient nur wenig (Lohnsteuerklassen Kombi III und V).

Dann kommt bei einem Brutto von EUR 3.000, einem geldwerten Vorteil von EUR 900, einem Steuerfreibetrag von EUR 500 und 2 Kindern (Kinderfreibetrag) ein Netto von etwa EUR 1.900 raus.
http://www.n-heydorn.de/gehaltsrechner.html



Die Pfändung erfolgt aus dem Netto plus geldwertem Vorteil, also aus EUR 2.800 und bei 3 unterhaltspflichtigen Personen kommt dann ca. EUR 300 heraus.

Also ausgezahlt würden dann vom Arbeitgeber ca. EUR 1.600



Sofern das Insolvenzgericht dem Antrag auf Erhöhung des pfändungsfreien Einkommens entspricht, dürften ca. EUR 100 weniger gepfändet werden so dass der Abführungsbetrag dann nur noch EUR 200 beträgt und die Auszahlung EUR 1.700.

Zitat
Zu berücksichtigen wären hier also EUR 0,20 x 90km x 20 Arbeitstage pro Monat, also ein Pfändungsfreibetrag von EUR 1.350,00 anstelle der EUR 990,00. Die EUR 360,00 mehr braucht man auch ziemlich sicher zum Tanken.

Wichtig wäre ggf. beide Anträge (Lohnsteuerfreibetrag beim Finanzamt und Änderung des unpfändbaren Betrages bei Insolvenzgericht) möglichst zeitnah zu stellen.
« Letzte Änderung: 18. März 2011, 15:21:32 von tomwr »
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