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Autor Thema: Gerichtsvollzieher - kommt  (Gelesen 2875 mal)

Spike

Gerichtsvollzieher - kommt
« am: 26. August 2009, 09:22:49 »

Hi @ll,

würde gern mal ein paar Meinungen und Tips von euch lesen, wäre sehr dankbar.

Und zwar hat sich bei mir für Montag die Gerichtsvollzieherin angemeldet.
Sie sagte mir es geht um die 280Euro GEZ Gebühren.
Ich sagte ihr, das ich einen Antrag auf Privatinsolvenz gestellt habe, aber leider noch keinen bescheid vom Gericht dazu habe.
Und in diesem Antrag sind auch die GEZ Gebühren enthalten.
Eidesstaatiche Versicherung ist noch nicht abgegeben.

Sie sagte mir, sie kommt trotzdem vorbei , um eine Aufnahmeliste oder so ähnlich zu machen, dauert auch nur 5 Minuten.

Was ratet ihr mir?

Wie sieht es mit Bargeld aus? Ich habe jetzt noch 40Euro , damit muß ich noch bis zum 1. vom Leben.
Das Geld angeben, denke dann ist es futsch, oder einfach sagen ich habe nichts???

Oder auf was sollte ich mich vorbereiten für den Besuch?


Vielen Dank und MfG
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paps

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Re: Gerichtsvollzieher - kommt
« Antwort #1 am: 27. August 2009, 16:49:32 »

Rufen Sie beim Insolvenzgericht an und lassen Sie sich das Aktenzeichen geben.
Unter Nennung des Aktenzeichens können Sie die Abnahme der EV und die Auskunft  verweigern.

Sie lönnen auch morgen beim Antsgericht einen, wenn Sie den Antrag eingereicht haben, Beschluß zur Einstellung der Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen nach § 21 Abs. 2 Ziffer 3 InsO beantragen.


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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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Spike

Re: Gerichtsvollzieher - kommt
« Antwort #2 am: 27. August 2009, 18:08:57 »

Hallo,

erstmal vielen Dank für die Antwort.

Ist es denn dann ratsam die EV und Auskunft zu verweigern?
Muß man nicht zwangsweise wenn man in PI geht eine EV abgeben?


MfG
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paps

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Re: Gerichtsvollzieher - kommt
« Antwort #3 am: 27. August 2009, 18:44:06 »

Wenn Sie das Aktenzeichen haben, dauert es nicht mehr lange bis zur Eröffnung.
Dann geht der GV von alleine, weil er seinen Schriftkram sonst umsonst macht.

Eine EV vor Eröffnung ist nicht zwingend erforderlich, da auch drohende Zahlungsunfähigkeit ein Eröffnungsgrund ist.

Zitat von: § 18 InsO
Drohende Zahlungsunfähigkeit

(1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.

(2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen....
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