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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Gerichtsvollzieher-was darf er,was nicht?  (Gelesen 5791 mal)

Deloona79

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Gerichtsvollzieher-was darf er,was nicht?
« am: 01. Juni 2011, 06:07:02 »

Da ich die mit großer Sicherheit demnächst Besuch von einem Gerichtsvollzieher bekommen werde,würd ich gern im Vorfeld wissen,was er darf und was nicht..Danke für Eure Antworten!!!!
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horst69

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Re: Gerichtsvollzieher-was darf er,was nicht?
« Antwort #1 am: 01. Juni 2011, 07:36:11 »

Hallo !

Ich würde den GV mit Respekt behandeln und freundlich zu Ihm sein, er macht schließlich nur seinen Job- das mal vorweg !

Der GV darf sich die gesamte Wohnung/Haus ansehen, inkl. Schränke und Schubladen öffnen.

Bei Wertgegenständen, die der GV zu Geld machen möchte, kommt der berühmte Aufkleber zum Einsatz.

Er darf Gegenstände, die einen hohen Wert haben, pfänden.

Bei extrem teuren Flatscreen könnte es zu einer Austauschpfändung kommen. Das heisst er nimmt das teure Gerät mit und ersetzt es durch ne billige Röhre.

Ich würde einfach alles aus der Wohnung entfernen, was einen hohen Wert hat, oder bei denen man nicht eindeutig nachweisen kann, das sie nicht dir gehören.

Ich könnte noch ne Stunde so weiter schreiben, aber konkrete Fragen wären besser :wink:
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juergengrisu

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Re: Gerichtsvollzieher-was darf er,was nicht?
« Antwort #2 am: 01. Juni 2011, 08:09:18 »

Hi ;)

Ich würde ihm ganz freundlich behandeln er ist auch nur ein Mensch denn wie man in den Wald reinruft kommt es auch wieder raus!
mit den Sachen beiseite schaffen ist das nicht ganz einfach... sieht das irgendjemand ..könnte daraus eine Straftat werden.
Meist nimmt der so wie so nichts mit,es sei man hat einen ,,Rembrandt'' an der Wand oder eine wirklich teure Anlage oder wie gesagt den großen Tft an der Wand dann könnte es gefährlich werden.
Wichtig normal verhalten ,der Mann macht seinen Job..
meist lässt sich mit dem GV reden.
beste grüße
juergengris
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Fallera

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Re: Gerichtsvollzieher-was darf er,was nicht?
« Antwort #3 am: 01. Juni 2011, 14:13:47 »

Pfändbarkeit bzw. Unpfändbarkeit ist Geregelt in § 811 ff. ZPO

http://dejure.org/gesetze/ZPO/811.html

Bzgl. einer Austauschpfändung entscheidet nicht der Gerichtsvollzieher sondern das Gericht!

§ 811a ZPO
Austauschpfändung
(2) Über die Zulässigkeit der Austauschpfändung entscheidet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers durch Beschluss.
(4) Bei der Austauschpfändung nach Absatz 1 Halbsatz 2 ist die Wegnahme der gepfändeten Sache erst nach Rechtskraft des Zulassungsbeschlusses zulässig.
« Letzte Änderung: 01. Juni 2011, 14:16:49 von Fallera »
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Kurt Cobain
 

tomwr

Re: Gerichtsvollzieher-was darf er,was nicht?
« Antwort #4 am: 01. Juni 2011, 20:27:15 »

Vom Absatz 2 hätte ich etwas mehr zitiert.  :wink:

Zitat
(2) Über die Zulässigkeit der Austauschpfändung entscheidet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers durch Beschluss. Das Gericht soll die Austauschpfändung nur zulassen, wenn sie nach Lage der Verhältnisse angemessen ist, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstückes erheblich übersteigen werde. Das Gericht setzt den Wert eines vom Gläubiger angebotenen Ersatzstückes oder den zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Betrag fest.
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Chris19851985

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Re: Gerichtsvollzieher-was darf er,was nicht?
« Antwort #5 am: 03. Juni 2011, 00:48:17 »

Mal eine andere Frage!
Wann weiß man denn wann der GV kommt und wann nicht?

Irgendwas muss ja geschehen damit er kommt!
Kriegt man irgendwelche besonderen Mahnbescheide oder ankündigungen oder so?

Sorry habe mich versucht einzulesen aber habe es nirgends gefunden...Leider

LG und danke vorab
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Chris19851985

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Re: Gerichtsvollzieher-was darf er,was nicht?
« Antwort #6 am: 03. Juni 2011, 04:13:23 »

Die Frage war ein bisschen komisch formuliert....

Kriegt man einen Mahnbescheid o.ä. ehe der GV kommt...


LG
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Deloona79

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Re: Gerichtsvollzieher-was darf er,was nicht?
« Antwort #7 am: 03. Juni 2011, 05:18:23 »

Ich kann mir nur schwer vorstellen,das der GV soch vorher ankündigt. Sonst könnte man ja locker vor dem Termin mal alles möglich pfändbare ausm Weg räumen (mal übertrieben ausgedrückt.. :wink:...) Ganz siche weiß ich es aber auch nicht. Werden Dir bestimmt die anderen was zu sagen können.
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Karldergrosse

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Re: Gerichtsvollzieher-was darf er,was nicht?
« Antwort #8 am: 03. Juni 2011, 09:53:21 »

Das einzige Mal wo erkommen wollte kündigte er sich vorher mit Datum und Uhrzeit an seines Besuchs an.
Er kam dann doch nicht da kurz danach das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Mahn - und Vollstreckungsbescheide hatte ich davor genug.
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tomwr

Re: Gerichtsvollzieher-was darf er,was nicht?
« Antwort #9 am: 03. Juni 2011, 20:47:23 »

In aller Regel kündigt sich der GV selbst nicht an, der kommt auf gut Glück und falls er niemand antrifft, hinterläßt er eine Nachricht für den Schuldner. Dieser möge sich mit ihm in Verbindung setzen.

Damit ein GV kommt ist eine vollstreckbare Urkunde (Gerichtlicher Titel, notarielles Schuldanerkenntnis oder Vollsreckungsbescheid aufgrund eines nicht widersprochenen Mahnbescheids) seitens des Gläubiger notwendig. Und der Gläubiger muss den GV natürlich beauftragen, was mit (überschaubaren) Kosten verbunden ist.
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joedicom

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Re: Gerichtsvollzieher-was darf er,was nicht?
« Antwort #10 am: 06. Juni 2011, 11:37:21 »

Also: Mal keine Panik vorm GV. Wenn er unangekündigt vor der Tür steht und du zufällig noch den neuen 50Zoll TV und den Goldschmuck in der Wohnung hast, lass den GV einfach nicht rein. Ja...jetzt schreien hier gleich die ganzen "schlauen gesetzestreuen Angstbürger" wieder laut auf!!!....Der GV hat ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss keine rechtliche Grundlage deine Wohnung zu betreten geschweige denn zu durchsuchen. Den Beschluss muss er sich erst nach deiner Weigerung besorgen und dann einen Termin vereinbaren um dir die Chance zu geben "freiwillig" mitzuarbeiten...auf alle Fälle bleibt dir genug Zeit, deine Lieblingsstücke beim Nachbarn unterzustellen.
Die GV kennen die Problematik. Sie erhalten für einen Vollstreckungsauftrag einen pauschalisierten Betrag...Aus diesem Grund kommen sie in der Regel nie ohne vorherige Ankündigung! Sie arbeiten als selbstständige Unternehmer und müssen schließlich auch wirtschaftlich arbeiten und denken. Der GV verdient nicht mehr wenn er dir mehr wegnimmt!!! Er verdient aber weniger, wenn er mehrmals vergebens bei dir steht und nicht "arbeiten" kann. Ich finde es hier langsam echt lustig wenn man hier diese schlauen Tips hört wie "lass ihn rein, sei nett"..."er darf die Wohnung durchsuchen".."er kommt mit Polizei und Schlüsseldienst"...mensch Leute schaut nicht zuviel"Achtung Kontrolle".

Wenn der gute GV mit Termin kommt, was meistens so ist, dann könnt ihr ihn natürlich reinlassen...Trotzdem hat er euch/dich zu fragen ob er die Wohnung durchsuchen darf. er darf nicht einfach aufstehen und dannn sagen" So, jetzt gehe ich mal durch die Wohnung und schaue in deine Schränke". ...er hat immer höflich zu fragen!!! ..und wer nach nem angekündigten Termin noch Wertgegenstände in der Wohnung hat ist selber Schuld!...Ihr müsst auch keine Fragen zum Konto, Arbeitgeber oder Vermieter beantworten!! Erst wenn ein Gläubiger die EV verlangt sollten alle Angaben der Wahrheit entsprechen. Bei einer "normalen angekündigten Vollstreckung" kann der GV schauen und einpacken...einpacken aber nur das was gerade da ist...mehr nicht

Bei uns war auch eine GV vor der Inso. Sie hat sich so wie üblich 14 Tage vorher schriftlich angekündigt und auch direkt mitgeteilt dass sie mir die EV abnehmen soll. Als sie dann kam, war ich auch freundlich zu ihr und wir haben zusammen nen Kaffee getrunken. ich wies sie auf die bevorstehende Inso hin und sie sagte darauf nur:" Achso, dann machen wir schnell die Ev und ich bin wieder weg"....10min später war sie draußen. Sie hatte gar kein Interesse die Wohnung zu durchsuchen, ok, sie hätte auch nichts gefunden:-).
Noch ein Hinweis: Vollstreckungen von Kleinbeträgen so 100-200 Euro sind gefährlich weil die Wahrscheinlichkeit groß ist, Pfändbare Gegenstände zu finden die den gegenwert erzielen...bei uns wollte die GV allerdings 13.000 Euro eintreiben....die Chance ist da doch sehr gering und das wissen auch die GV´s.
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tomwr

Re: Gerichtsvollzieher-was darf er,was nicht?
« Antwort #11 am: 06. Juni 2011, 19:21:26 »

Da bietet es sich an mal mit ein paar Vorurteilen und Halbwissen aufzuräumen.

1. Gerichtsvollzieher kündigen sich beim Erstbesuch nie an, weil das für eine erfolgreiche Vollstreckung nicht förderlich ist. Das sollte jedem intelligenten Menschen einleuchten. So wie die Polizei sich nicht ankündigt für eine Festnahme oder die Staatsanwaltschaft keine Durchsuchung ankündigt. Das alles ist für das Ziel kontraproduktiv weil insbesondere Leute wie joedicom meinen, sie könnten mal eben schnell was wegschaffen (was übrigens ein Straftatbestand ist, §288 StGB). Viel Spaß wenn Dich die Nachbarn dabei beobachten und der GV sowas spitz bekommt.

2. Ein Gerichtsvollzieher kommt niemals umsonst, für eine nicht beendete Amtshandlung erhält er pauschal EUR 12,50 nach Gebührennummer 604 des GvKostG http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gvkostg/gesamt.pdf. Im Übrigen fahren GV auch nicht planlos durch die Gegend sondern legen sich Touren zu recht mit mehreren Schuldnern bzw. Vollstreckungsaufträge die in etwa auf einem Weg liegen. Dürfte einem wirtschaftlich denkenden Unternehmer auch ohne große Hilfestellung selbst einfallen.

3. Wenn der GV niemanden antrifft, hinterläßt er eine Benachrichtigung mit entweder einer Bitte um Kontaktaufnahme oder ggf. einem angekündigten Termin. Diese Benachrichtigung wirft er übrigens selbst ein und zwar dann, wenn er erfolglos da war. Sowas versenden die GV nicht mit der Post weil die sowieso den ganzen Tag unterwegs sind und weil es ja möglich wäre eben doch den Schuldner anzutreffen. Wer also eine solche Benachrichtigung in seinem Briefkasten findet, kann mit 100%iger Sicherheit davon ausgehen, dass der GV bereits da war.

4. Es ist ein Irrglaube, dass die Vollstreckung und Verwertung von Gegenständen an einen Forderungsbetrag gebunden ist. Es spielt keine Rolle ob die Forderung 100 EUR oder 100.000 EUR ist. Der GV handelt im Interesse des Gläubigers und wenn dieser alleine einen Gegenstand verwerten kann, der die Vollstreckungskosten in Höhe von ca. EUR 20 bis EUR 50 einbringt, ist dem Gläubiger und auch dem GV geholfen. Denn dann braucht der GV seine Kosten dem Gläubiger nicht in Rechnung stellen und die Forderung des Gläubigers erhöht sich nicht.


Zitat
Bei uns war auch eine GV vor der Inso. Sie hat sich so wie üblich 14 Tage vorher schriftlich angekündigt und auch direkt mitgeteilt dass sie mir die EV abnehmen soll.

Also dann war der GV aber mindestens 2 oder 3 mal erfolglos da, eventuell auch von früheren Vollstreckungsaufträgen. Eine EV wird nämlich erst in Folge einer fruchtlosen Pfändung abgenommen. Im Übrigen braucht man eine solche EV dann auch nicht sofort abgeben, sondern kann sich auf §900 Abs.2 ZPO berufen und um einen Termin bitten, der zwischen 2 und 4 Wochen nach der fruchtlosen Pfändung liegen soll.

Im Übrigen gilt bei GV wie auch sonst immer im Leben, "so wie man in den Wald hineinruft, so hallt es heraus". Sofern man den GV freundlich behandelt und nicht den Eindruck vermittelt, dass man eigentlich zahlungsunwillig ist, kann man über verschiedene Dinge auch sprechen bzw. in gewissen Rahmen verhandeln. Ein guter GV ist bemüht einen Vollstreckungsauftrag erfolgreich abzuwickeln und kann auch mit dem Gläubiger über eine Rückzahlung abweichend von der Regeln der ZPO verhandeln um z.B. die Abnahme der EV zu vermeiden. Letztlich hilft die EV dem Gläubiger nicht wirklich und ist ja nur Mittel zum Zweck aber mit deutlichen Nachteilen für den Schuldner.
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