"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zum Einstellen neuer Themen:
bitte wählt eine aussagekräftige Überschrift! Titel wie "Bitte helft mir!", "Ich habe Schulden!", "WICHTIG!", "Was meint Ihr?" o. ä. werden erfahrungsgemäß seltener beachtet / aufgerufen und sind nicht erwünscht. Ebenfalls nicht erwünscht sind Überschriften, die ausschließlich neugierig machen sollen und gegenteiligen Inhalt aufweisen. Dies schließt auch den Einsatz von durchgehender Großschreibung in Überschriften ein.

Autor Thema: Gläubiger will Kaution ein kassieren  (Gelesen 4212 mal)

Buzzy

  • Grünschnabel
  • **
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 34
Gläubiger will Kaution ein kassieren
« am: 04. März 2011, 15:56:53 »

Habe mal eine Frage , die meine Bekannte betrifft ( ich selbst bin in der inso )
Sie will ja auch vor lauter schulden in die Inso , aber sie hat erst ende März einen Termin bei einer Beratung .
Ein gläubiger will jetzt an Ihre Kaution die sie bei einer Wohnungsbaugesellschaft hinterlegt hat dran , geht denn das überhaupt ? weil sie am umziehen ist und das geld wieder für die Kaution genommen werden soll , ist die gleiche Wohnungsbaugesellschaft wo sie jetzt die neue Wohnung her hat .
Bitte um Ratschläge , sie hat so angst !! 
Gespeichert
 

tomwr

Re: Gläubiger will Kaution ein kassieren
« Antwort #1 am: 04. März 2011, 18:46:48 »

Bei einem Wechsel der Wohnung innerhalb der Wohnungsbaugenossenschaft bzw. beim gleichen Vermieter besteht m.E. kein Problem. Man sollte dem Vermieter gleich mitteilen, dass die Kaution für die andere Wohnung behalten werden soll.

Der Vermieter hat sowieso das Recht bis zur Nebenkostenabrechnung mit der Rückzahlung der Kaution zu warten, mindestens jedoch glaube ich hat er 3 bis 6 Monate Zeit für die Rückzahlung. Sofern ein neuer Mietvertrag bei ihm abgeschlossen ist kann er die Kaution behalten für die neue Wohnung. Weil er dann zur Rückzahlung der Mietkaution und Stellung einer neuen Kaution nicht verpflichtet ist. Hat m.E. die Möglichkeit hier aufzurechnen.
Gespeichert
 

paps

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 14
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6471
Re: Gläubiger will Kaution ein kassieren
« Antwort #2 am: 04. März 2011, 20:11:35 »

m.E. werden die Kautionen mit Kündigung des Mietvertrages immer fällig.
Da nutzt es meist wenig, dass der neue Mietvertrag bei der gleichen Gesellschaft ist.

Wurde die Kaution ggf. von einem Dritten geliehen, sollte ein entsprechender Nachweis geführt werden, um die Kaution frei zu bekommen.

Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

tomwr

Re: Gläubiger will Kaution ein kassieren
« Antwort #3 am: 05. März 2011, 13:29:39 »

m.E. werden die Kautionen mit Kündigung des Mietvertrages immer fällig.

Da sagt der BGH etwas anderes.

http://www.rechtsanwalt-rossbach.de/Urteile%20Mietrecht/BGH%20Rueckzahlung%20Mietsicherheit%20Mietkaution%20Betriebskosten.htm
Zitat
Fällig wird der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution jedoch nicht bereits im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses. Vielmehr ist dem Vermieter, wie der Senat entschieden hat, nach Beendigung des Mietvertrages eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb deren er sich zu entscheiden hat, ob und in welcher Weise er die Kaution zur Abdeckung seiner Ansprüche verwenden will; erst danach wird der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution fällig (BGHZ 101, 244, 250).

Schon daraus folgt, dass es dem Vermieter jedenfalls bis zum Ablauf der ihm zuzubilligenden Abrechnungsfrist gestattet ist, die Kaution in der Höhe einzubehalten, die zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Mietverhältnis angemessen ist; anderenfalls würde die Mietkaution ihrer Sicherungsfunktion nicht gerecht (vgl. auch BGHZ aaO, 251 zum Fortbestand des Zurückbehaltungsrechts nach Ablauf der Abrechnungsfrist bei Gegenforderungen des Vermieters).

Wie viel Zeit dem Vermieter zuzubilligen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Diese können so beschaffen sein, dass mehr als sechs Monate für den Vermieter erforderlich und dem Mieter zumutbar sind (BGHZ aaO, 250 f.).

Auf der anderen Seite wird die neue Kaution aber bereits mit Bezug der Wohnung (Beginn des Mietverhältnisses) fällig, siehe auch Hinweise des Mieterschutzbundes.
http://www.mieterschutzbund-berlin.de/8_3_1.html

Da es auf der einen Seite eine fällige Forderung gibt (neue Mietkaution) auf der anderen Seite die alte Forderung aber noch nicht zur Rückzahlung fällig ist, kann der Vermieter hier aufrechnen.
BGH, Urteil vom 11. November 2004 - IX ZR 237/03
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=0bb48c75f903e826e9be58753565d9cd&nr=31407&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf

Allerdings könnte eine konkrete Pfändung hier problematisch sein, wenn eine Zustellung beim Drittschuldner vor dem neuen Mietbeginn erfolgt (dann ist die neue Mietkaution noch nicht fällig) und der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens mehr als 1 Monat später erfolgt. Hier greift die Monatsfrist von §88 InsO.

Sofern die Mietkaution vor der Zustellung des PFüB fällig wird, ist der Vermieter auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung zur Aufrechnung berechtigt.

Es liegt also schon ein Zeitproblem vor. Alternativ sehe ich die Möglichkeit ggf. in Absprache mit dem Vermieter die letzten 1 oder 2 Mieten nicht zu bezahlen und ihn um Aufrechnung mit der Kaution zu bitten und statt dessen das neue Kautionskonto mit den Zahlungen zu bedienen. Problematisch ist hier aber wahrscheinlich der Wechsel in die neue Wohnung. Ohne Zustimmung wird der Vermieter kaum die Wohnung zugänglich machen (Schlüsselübergabe). Eine weitere Möglichkeit wäre sich die Renovierungskosten zu sparen und mit der Kaution aufrechnen zu lassen.

Aber im Grunde hat paps Recht, die rechtlich wirksame Aufrechnung ist hier zugegeben etwas kompliziert.
Und Nachweis, dass die Kaution jemand anderes bezahlt hat. Hmmm. Weiß nicht ob das so einfach ist wenn es nicht tatsächlich so war.
Gespeichert
 

paps

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 14
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6471
Re: Gläubiger will Kaution ein kassieren
« Antwort #4 am: 05. März 2011, 19:46:41 »

m.E. wurde bereits durch geurteilt, dass ein neuer Mietvertrag,auch beim selben Vermieter, ein neues Rechtsverhältnis begründet. (In dem Fall ging es allerdings um die Höhe der Miete.)
Insofern dürfte eine Aufrechnung/Verrechnung (Alt gegen Neu) nicht möglich sein.

Der Hinweis mit der Kautionszahlung durch Dritte, war auch nur als solcher zu verstehen.
Meist denkt man nicht daran.
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

tomwr

Re: Gläubiger will Kaution ein kassieren
« Antwort #5 am: 07. März 2011, 13:30:45 »

m.E. wurde bereits durch geurteilt, dass ein neuer Mietvertrag,auch beim selben Vermieter, ein neues Rechtsverhältnis begründet. (In dem Fall ging es allerdings um die Höhe der Miete.)

Da stimme ich zu. Ganz sicher ist das ein neues Rechtsverhältnis. Aber warum soll das generell einer Aufrechnung des Gläubigers im Wege stehen ? Es ist ja gerade der Sinn einer Aufrechnung eine Forderung mit einer ganz anderen Gegenforderung aufzurechnen. Also A steht B gegenüber ein Rückzahlungsanspruch aus was auch immer zu, A hat aber eine Zahlungsverpflichtung gegenüber B (aus welchem Rechtsgrund auch immer), folglich kann A aufrechnen. Zumindest wenn die Zahlungsverpflichtung unbestritten ist.
Gespeichert
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz