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Autor Thema: Gläubigerbevorteilung ?  (Gelesen 4284 mal)

Herr Bach

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Gläubigerbevorteilung ?
« am: 09. April 2015, 20:43:53 »

Hallo Gemeinde,

Ich hoffe Ihr könnz mir bei einem Problem helfen welches mir einfach keine Ruhe lässt?

Ich habe Schulden von mehreren Gläubigern, zwei mit hohen Summen und die anderen mit mittleren und kleinen Beträgen.
Nun habe ich mit Hilfe einer Anwältin alle Gläubiger angeschrieben und einen Vergleich von 20% vorgeschlagen. Die 2 großen Brocken sind drauf eingegangen, sowie einige andere auch. Nur 3 Gläubiger haben abgelehnt ( von insgesamt 10 ).
Wenn ich jetzt alle die bezahle die zugestimmt haben und auch die bezahle die nicht zugestimmt haben gilt das dann unter Gläubigerbevorteilung?

Ich bin noch in keinem Inso-Verfahren!

Ich hab so ein Gefühl das ich von meiner Rechtsanwältin falsch beraten werde und erhoffe mir hier etwas mehr Hilfe zu dem Sachverhalt.

Vielen Dank im vorraus!

Gruß Hr. Bach
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waldi

Re: Gläubigerbevorteilung ?
« Antwort #1 am: 10. April 2015, 19:34:28 »

Zitat
... gilt das dann unter Gläubigerbevorteilung?
Gläubigerbevorteilung ja, aber nicht unerlaubt.

Zitat
Ich bin noch in keinem Inso-Verfahren!
Welche Bedeutung ist diesem 'noch' zuzuordnen?
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Herr Bach

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Re: Gläubigerbevorteilung ?
« Antwort #2 am: 14. April 2015, 20:39:04 »

was bedeutet nicht unerlaubt bzw. woher weisst du das es erlaubt ist und nicht möglicherweise strafbare Konsequenzen haben könnte?

Die Bedeutung noch nicht in einem Insoverfahren zu sein heisst das noch kein Antrag auf Inso gestellt worden ist und wir lediglich alle Gläubiger angeschrieben haben und ein Angebot von 20% zu machen
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Herr Bach

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Re: Gläubigerbevorteilung ?
« Antwort #3 am: 14. April 2015, 23:04:24 »

Danke für eure Unterstützung!
Also wenn ich das jetzt richtig verstanden hab, ist eine außergerichtliche Lösung sehr variabel, da ja noch kein Insolvenzverfahren besteht.
Ich bin jetzt etwas im Zwiespalt! Weil meine Anwältin einen Entwurf für einen Schuldenbereinigungsplan gemacht hat, kann ich dem zustimmen und hoffen, dass sich nun alle auf die 20% Regelung einlassen und wenn nicht dann noch nachverhandeln!? Oder wäre es dann für Nachverhandlungen meinerseits zu spät, da dieser Schuldenbereinigungsplan als Vorbote für die Insolvenz gilt? Somit dann doch eine Gläubigerbevorteilung existiert. Außerdem wissen dann auch alle Gläubiger von einander und den ausstehenden Summen.
Mein Plan ist jetzt: Schuldenbereinigungsplan abschicken an die Gläubiger, in der Hoffnung alle stimmen der 20%
                     Regelung zu.
                     Wenn nicht, dann die Gläubiger mit der 20% Zustimmung bedienen und den Übrigen einen Vorschlag
                     zu unterbreiten, damit eine Insolvenz umschifft werden kann.
Ist mein Plan realistisch??
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waldi

Re: Gläubigerbevorteilung ?
« Antwort #4 am: 15. April 2015, 09:02:50 »

Naja, es macht schon einen Unterschied, ob der Plan als 'Vorbote zur Insolvenz' gedacht ist, oder aber zur Abwendung der Insolvenz.

Wenn damit die Insolvenz vermieden wird, sind 'alle Mittel recht'.

Ob der Plan realistisch ist, hängt ab von der Art der Gläubiger, von der jeweiligen Schuldenhöhe, vom Alter der Schulden etc. Das wird die (dafür bezahlte) Anwältin besser einschätzen können als wir.

Jedenfalls wäre ich zurückhaltend damit, einzelne Gläubiger anders zu behandeln, bevor nicht alle Antworten auf dem Tisch liegen.
Die Geduld, dies abzuwarten, sollte schon aufgebracht werden.
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Feuerwald

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Re: Gläubigerbevorteilung ?
« Antwort #5 am: 15. April 2015, 12:53:44 »

Die Frage ist ob die Zustimmung der Gläubiger davon abhängig gemacht wird, dass alle Gläubiger dem vorgelegten Plan zustimmen. 

Im Fall einer Verbraucherinsolvenz gibt es zudem noch die Zustimmungsersetzung durch das Insolvenzgericht:

§ 309 InsO "Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung."


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