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Autor Thema: Haftbefehl wegen EV bei laufender Insolvenz  (Gelesen 4775 mal)

Matze 78

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Haftbefehl wegen EV bei laufender Insolvenz
« am: 12. September 2013, 16:48:50 »

Mahlzeit..
Befinde mich seit letztem Jahr in der Insolvenz, seit Mitte diesem Jahr läuft die Wohlverhaltensperiode. Im April diesen Jahres hatte ich ein Termin beim GV zwecks Abgabe der EV (Gläubiger gehört nicht zu den Insolvenzgläubigern). Nun hab ich es verschwitzt den Termin wahrzunehmen, worauf hin ich nun den ein weiteres Schreiben der GVin bekommen habe. Der Gläubiger hat mittlerweile Haftbefehl beantragt, welcher auch vom AG stattgegeben wurde. Dieser war dem erneuten Schreiben der GVin beigefügt.

So. EV abgeben geht nicht, da ich in der Inso bin. Die GVin sagte der Gläubiger könne jetz eh nix machen, da Inso läuft.
Nun mein eigentliches Problem. Der Haftbefehl wird zwat nicht ausgeführt, bleibt jedoch bestehen und steht auch im Bundeszentralregister. Ich geh nächstes Jahr zum Bund (Reservistendienst) und da wird vor Einstellung bei der Bundeswehr eine Abfrage im Bundeszentralregister stattfinden. Sprich, ein Eintrag zwecks Haftbefehl. Dies ein Einstellungshinderniss, steht mir somit im Weg.

Gibt es eine Möglichkeit per Antrag den Haftbefehl zurückzunehmen und diesem aus den BZR zu entfernen?
Kann ich die EV unterschreiben trotz Inso? Damit wäre der Haftbefehl doch hinfällig.

Mfg matze
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eidechse

Re: Haftbefehl wegen EV bei laufender Insolvenz
« Antwort #1 am: 12. September 2013, 18:27:06 »

Wir haben seit Anfang diesen Jahres ein neues Vollstreckungsrecht. Die eidesstattliche Versicheurng gibt es nicht mehr. Das heißt jetzt vielmehr Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft.

Wenn es sich um einen Neugläubiger handelt, der die Vollstreckung betreibt, dann steht das laufende Insolvenzverfahren auch nicht der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens entgegen. Wieso sollte also das Insolvenzverfahren die Abgabe der Vermögensauskunft behindern oder verhindern.

Die Auskunft der GVin, dass der Gläubiger nichts machen kann, weil die InsO läuft, gilt auch nicht. Sie sind ja bereits in der WVP. Da gibt es dann durchaus pfändbares Hab und Gut, das dem Schuldner zusteht, z.B. Steuererstattungsansprüche für die Zeit nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
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Insoman

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Re: Haftbefehl wegen EV bei laufender Insolvenz
« Antwort #2 am: 12. September 2013, 22:47:53 »

Der Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe einer Vermögensauskunft/VA (§ 802g ZPO) wird in das Bundeszentralregister nicht eingetragen..
Eine Eintragung erfolgt im zentralen Schuldnerregister.
Sie wird nach Abgabe der VA gelöscht.
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...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 

Feuerwald

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Re: Haftbefehl wegen EV bei laufender Insolvenz
« Antwort #3 am: 13. September 2013, 10:52:20 »

Abweichend von Absatz 1 wird eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 gelöscht, wenn diesem

 1.  die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist


-> Sie könnten prüfen, ob Sie die Forderung des Gläubigers bis dahin bereinigen können.

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