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Autor Thema: P-Konto Brauche dringend Info  (Gelesen 3707 mal)

hansdampf

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P-Konto Brauche dringend Info
« am: 07. Oktober 2011, 15:49:02 »

Hallo an alle,bin gerade neu hier,und ich freue mich,das ich hier Fragen stellen kann!Ich bin noch nicht in der Inso.Ich habe ein Guthabenkonto,wo der unpfändbare Lohn eingeht. Habe eine Lohnpfändung und Kontopfändung.Die Bank zwingt mich jetzt dazu das Konto in ein P-Konto umzuwandeln,weil ab 1.1.2012 ja die neue Regelung zählt.Das Gericht hat aber damals viel mehr freigegeben,wie jetzt der Pfändungsfreibetrag sein soll.Laut Bank erhöht sich ja der Pfändungsbetrag um 387 Euro für die erste Person und 215 fdür die 2 dann.Habe dann aber immer noch weniger als vom Gericht freigegeben ist!Das Urlaubsgeld war bis jetzt auch nicht pfändbar,so ab 2012 würde die Bank ja dann alles abführen an den Gläubiger was über den Pfändungssatz liegen würde.Also Urlaubsgeld dann auch komplett weg! Da ich aber von den gleichen Gläubiger die Lohnpfändung habe,wäre das ja dann auch eine Doppelpfändung,die ja garnicht zulässig ist oder?Ich weiss,das sich das wieder ändert, wenn ich in der Inso bin. Also Guthabenkonto mit unpfändbaren Lohn.Oder sieht das doch anders aus?Bank meinte,wenn ich kein P-Konto mache,würde ich ab 1.1.2012 überhaupt kein Geld mehr bekommen,alles wäre dann weg.Wieso kann sich die Bank über ein Gerichtsurteil hinwegsetzen?Das Gericht macht sich das aber auch einfach,wälzen alles auf die Banken ab.Weiss einer von Euch was ich machen soll?Was ich machen kann?
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Insoman

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Re: P-Konto Brauche dringend Info
« Antwort #1 am: 07. Oktober 2011, 16:15:34 »

...kein unlösbares Problem.. :cheesy:

Sie brauchen die Bescheinigung über die Höhe der unpfändbaren Beträge, die im Zweifelsfall auch das Vollstreckungsgericht bestimmen kann:
Zitat
§ 850k ZPO - Pfändungsschutzkonto
(5) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leistung aus dem nach Absatz 1 und 3 nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet. Dies gilt für die nach Absatz 2 nicht von der Pfändung erfassten Beträge nur insoweit, als der Schuldner durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung nachweist, dass das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist. Die Leistung des Kreditinstituts an den Schuldner hat befreiende Wirkung, wenn ihm die Unrichtigkeit einer Bescheinigung nach Satz 2 weder bekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist. Kann der Schuldner den Nachweis nach Satz 2 nicht führen, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag die Beträge nach Absatz 2 zu bestimmen. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für eine Hinterlegung.

Versuchen sie also zunächst, die Bescheinigung von einer der genannten Stellen/Personen zu bekommen..
Hier gibts das Formular:
http://www.f-sb.de/service_ratgeber/pkonto/P-Konto_Bescheinigung_2011.pdf

wenn Sie dieses der Bank ausgefüllt vorlegen, wird alles gut.. :thumbup:

PS:
Zitat
Wieso kann sich die Bank über ein Gerichtsurteil hinwegsetzen?

Das kann Sie natürlich nicht, aber tatsächlich wird wohl § 850l ZPO, deswegen Sie im Moment Pfändungsschutz genießen, zum 01.01.2012 ersatzlos gestrichen. :angry:
« Letzte Änderung: 07. Oktober 2011, 16:19:44 von Insoman »
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...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 

Feuerwald

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Re: P-Konto Brauche dringend Info
« Antwort #2 am: 07. Oktober 2011, 16:36:54 »

(4) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag einen von den Absätzen 1, 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen. Die §§ 850a, 850b, 850c, 850d Abs. 1 und 2, die §§ 850e, 850f, 850g und 850i sowie die §§ 851c und 851d dieses Gesetzes sowie § 54 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 4 und 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, § 17 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 76 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen ist das Vollstreckungsgericht befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
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- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 

hansdampf

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Re: P-Konto Brauche dringend Info
« Antwort #3 am: 07. Oktober 2011, 18:08:06 »

Vielen Dank erstmal für Die Antworten.Dieses Formula hatte uns die Bank ja mitgegeben,ich habe mich aber erst mal geweigert ein P-Konto zu machen,da ich ja jetzt besser dran bin.Klar würde der Arbeitgeber das DIng ausfüllen,er weiss ja von der Lohnpfändung. Die Frage ist doch,bekomme ich den unpfändbaren Lohn bescheinigt nach Pfändungstabelle,oder greift dann der Pfändungsbetrag der Bank?Also ab 2012 1028Euro plus 387 und 215 Euro fürs Kind.Kindergeld brauchen wir nicht angeben,weil Kind eigenes Konto hat.Das Vollstreckungsgericht hat ja eine viel höhere Freigabe erteilt,und mein Urlaubsgeld durfte ja auch nicht gepfändet werden.Das wäre ja alles echt Schwachsinn,dann würde der Gläubiger ja die Lohnpfändung bekommen und die Kontopfändung. Und Urlaubsgeld das wäre alles weg!Da brauch man dann auch keine Inso mehr,man gibt sich die Kugel.Ich weiss es gibt hier viele Menschen die mit weniger Geld auskommen müssen,aberich verdiene etwas mehr und habe trotzdem Schulden,die ich nicht aus eigener Kraft erledigen kann,ich habe nur einen Gläubiger und das ist die Bank.
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