Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Allgemeines => Thema gestartet von: semmelbemmel am 29. März 2012, 16:22:41
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Hallo,
bei uns kommt es nun erstmals zu einer Gehaltspfändung.
In diesem Monat wird aber Urlaubsgeld gezahlt.
Der Arbeitgeber überweist das Urlaubsgeld bis auf einen Freibetrag von 250 EUR an den Gläubiger mit der Begründung: Im öffentlichen Dienst gibt es eigentlich kein Urlaubsgeld mehr und deshalb ist es unangemessen und kann gepfändet werden…
Wir sind schockiert, da das Urlaubsgeld ja laut Zivilprozessordung § 850 nicht pfändbar ist. Das Urlaubsgeld ist gerade mal ½ des Monatslohn.
Wie können wir uns wehren? Was können wir tun?
Viele Grüße und Danke, Semmelbemmel
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Ist die Summe als Urlaubsgeld in der Gehaltsabrechnung ausgewiesen? Wenn ja, fordern Sie den Arbeitgeber auf, Ihnen unverzüglich die widerrechtlich einbehaltene Summe auszuzahlen. Es ist dabei die Bruttorechnung anzuwenden, d.h., der Arbeitgeber muss Ihnen das volle Bruttourlaubsgeld auszahlen. Dadurch verringert sich der pfändbare Anteil insgesamt, was aber nach Rechtsprechung auch gewollt ist.
Setzen Sie dem Arbeitgeber eine Frist von 14 Tagen.
Wenn innerhalb dieser Frist kein Geld eingeht, erheben Sie Klage auf Zahlung vor dem Arbeitsgericht.
Sollten Sie Gewerkschaftsmitglied sein bekommen Sie von dort ggf. einen Rechtsanwalt und müssen die Verfahrenskosten nicht tragen.
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Hallo,
ja, das Urlaubsgeld ist als Urlaubsgeld auf dem Lohnstreifen aufgeführt.
Folgende Begründung wurde gegeben:
Die Auszahlung wäre unangemessen, da im öffentlichen Dienst eigentlich kein Urlaubsgeld mehr gezahlt wird.
Die Firma vergleicht sich mit dem öffentlichen Dienst.
Ich finde aber das ist doch völlig unrelevant, da ja eben hier eindeutig Urlaubsgeld gezahlt wird.
Viele Grüße semmelbemmel
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Wenn tarifvertraglich Urlaubsgeld gezahlt werden muß, kann nicht gepfändet werden.
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Hallo Paps,
steht das irgendwo geschrieben?
Viele Grüße, semmelbemmel
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Die Antwort ist der schon von Ihnen zitierte § 850 a ZPO, wonach Urlaubsgeld unpfändbar ist. Es ist für Ihren Arbeitgeber völlig irrelevant, ob an anderer Stelle kein Urlaubsgeld mehr gezahlt wird. Wenn er solches an seine Arbeitnehmer auszahlt, hat er die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Eine Abweichung aufgrund mutmaßlich anderer Verfahrensweisen ist unzulässig.
Fordern Sie ihn mit Fristsetzung auf, wie ich Ihnen schon schrieb.