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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Hilfe  (Gelesen 3644 mal)

Abraxas

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Hilfe
« am: 22. August 2010, 22:21:54 »

Guten Abend,

leider können wir zur Zeit unseren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen und haben einen
Termin mit der Schuldnerberatung vereinbart. Der ist allerdings erst im Oktober und ich glaube, ich habe bis dahin nur noch schlaflose Nächte.
Was passiert, wenn ich bei der nächsten Gehaltszahlung die Raten für Kredite und Kreditkarten zurückgehen lasse? Wie schnell kommt der Gerichtsvollzieher?
Ich habe eine Bank um einen Zahlungsaufschub bis 01.01.2011 gebeten, da wir dann wieder liquide sind, aber mir wurde mitgeteilt, dass eine Ratenaussetzung nicht möglich ist - wenn überhaupt, dann nur, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse geändert hätten, also z.B. Arbeitslosigkeit. Das ist ja bei uns nicht der Fall. Wir gehen beide arbeiten.

Ich habe nun der Bank geschrieben, dass die Raten nicht mehr gezahlt werden können, weil unsere Zahlungsverpflichtungen überhand genommen haben. Von Insolvenz etc. habe ich allerdings nichts erwähnt, weil ich mich eigentlich auf einem "guten Weg" im Vorfeld einigen möchte.

Hilfe, ich bin sehr verzweifelt und unruhig. Wie schnell sind die Banken mit Lohnpfändungen usw.
Wer kann mir einen Rat geben?

Viele Grüße Abraxas
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malud

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Re: Hilfe
« Antwort #1 am: 23. August 2010, 10:59:30 »

Das Sie Ihre wirtschaftliche Situation insgesamt klären müssen, ist Ihnen bekannt. Sie haben sich ja deswegen schon um einen Termin bei einer Schuldnerberatungsstelle gekümmert. So weit so gut.

Das Thema Gerichtsvollzieher und Lohnpfändung wird erst dann akut, wenn die Gläubiger sogenannte Titel (Vollstreckungsbescheide, Urteile etc.) in den Händen halten. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind nämlich nicht ohne weiteres möglich; immer ist ein Titel Voraussetzung.

Es kann allerdings sein, dass Sie gegenüber einem Kreditinstitut eine Lohnabtretung vereinbart haben. Wenn Sie Ihren Ratenzahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, kann das Kreditinstitut den Vertrag kündigen und Sie zur Zahlung des offenenen Restbetrags auffordern. Wenn Sie dieser Zahlungsaufforderung nicht nachkommen, ist der sog. Sicherungsfall eingetreten und das Kreditinstut kann die Lohnabtretung offenlegen und Ihren Arbeitgeber anschreiben. Vorher werden Sie noch vom Kreditinsitut "gewarnt", dass die Offenlegung bevorsteht.
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Abraxas

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Re: Hilfe
« Antwort #2 am: 23. August 2010, 13:18:27 »

Ganz vielen Dank für die Informationen.

Es sieht dann ganz schön bitter aus bei uns.
Ich habe eine Frage zum pfändbaren Einkommen. Die Dame bei der Schuldnerberatung hat mir im Vorwege gesagt, dass im Falle einer Verbraucherinsovenz von meinem Gehalt mindestens 832,00 Euro gepfändet werden können.
Mein Nettoeinkommen liegt bei 3.200 Euro (wobei davon noch 600,00 Euro für die private KV abzuziehen sind), das meines Mannes bei 1.028,00 Euro. Wenn ich richtig verstanden habe, dann liegt sein Einkommen unter dem pfändbaren Betrag. Von meinem Gehalt können dann ab 3.020 Euro 832,00 plus 180,00 Euro gepfändet werden. Nun sehe ich in der Tabelle aber einen weitaus höheren Betrag. Es geht momentan bei uns darum, ob wir jetzt in eine kleinere und somit günstigere Wohung umziehen, damit wir bei Insolvenz uns irgendwie über Wasser halten können. Wir hätten aufgrund Zahlung von Überstunden einen Betrag, von dem wir einen Umzug realisieren könnten.

Bin sehr dankbar für eine Antwort.

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Fallera

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Re: Hilfe
« Antwort #3 am: 23. August 2010, 14:21:13 »

Ihr Mann wird als Unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt in der Berechnung.
Der Spitzensatz in der Pfändungstabelle liegt bei 3.020,06 EUR. Alles darüber hinaus ist voll pfändbar. In Ihrem Fall bei einer Unterhaltsberechtigten Person: 3.200 - 3.020 = 180 EUR + die 832,05 EUR gemäß Tabelle.

Wenn Ihr Mann irgendwann einmal nicht mehr als Unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt werden sollte, liegt Ihr pfändbarer Betrag bei 1.424,40 EUR. Dies müsste aber der TH beantragen und per Gerichtsbeschluss durchsetzen.

Viele Arbeitgeber schließen die Gehaltsabtretung mittlerweile aus. Das müssten sie in Ihrem Fall einmal prüfen.
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