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Autor Thema: Inkassokosten  (Gelesen 2555 mal)

PeterLustig

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Inkassokosten
« am: 23. Februar 2011, 06:31:19 »

Hallo,

zu Beginn meiner Selbständigkeit bin ich zu Schulden gekommen, die ich zurzeit abtrage.
Nun ist Inkassobüros dabei, deren Kosten ich nicht nachvollziehen kann:

Forderungshöhe lt. Antrag GV:
€ 805,11 + € 15,- Gerichtskosten
Pfändungszustellung vom Gericht handschriftlich abgeändert auf € 662,11 + € 15,-.
Pfändung lautet über € 668,02.

Nun frage ich mich, wieso die Unterschiede?

Wollte mich mit dem Inkassobüro auf Ratenzahlung einigen.
Telefonisch war auch alles klar.
Aber man wollte mir noch eine schriftliche Bestätigung zusenden.
Die kam auch, aber hier soll ich plötzlich inklusive Einigungsgebühr € 1024,96 zahlen.
Von zusätzlichen Kosten war am Telefon keine Rede.

Das wäre ja 50% mehr, als in der Pfändung und das unterschreibe ich nicht.

Nun meine Frage:
Was ist alles an Gebühren berechtigt?
Wieso Einigungsgebühr bei einer Ratenzahlung (hier € 202,-).

Wenn ich nun in ca. 6 Wochen den kompletten Pfändungsbetrag plus Zinsen ausgleiche, können die dann noch mit weiteren Kosten kommen?

Ich bitte um eure Einschätzungen / Erfahrungen.

Danke + Gruss

PL
 
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bertino

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Re: Inkassokosten
« Antwort #1 am: 23. Februar 2011, 07:12:12 »

Guten Morgen PeterLustig,

Willkommen zu Ihrem neuen Forum. Nachstehend habe ich Ihnen einige Auszüge aus Wikipedia bereitgestellt. Rechtsgrundlage bilden sie zwar nicht. Als erste Orientierung sind sie jedoch sehr gut geeignet.

Zitat
nach Rechtsdienstleistungsgesetz

Seit 1. Juli 2008 ist für die Tätigkeit im gerichtlichen Mahnverfahren ein Betrag bis zu 25 Euro prozessual ohne materielle rechtliche Prüfung erstattungsfähig.

Die Höhe der Inkassovergütung selbst ist nicht geregelt, so dass gegebenenfalls auch über 25 Euro hinaus (bis zur Höhe anwaltlicher Kosten) eine Inkassovergütung als Verzugsschaden zu erstatten ist.

Streitig ist unter anderem noch, wie sich dieser Betrag zusammensetzt, das heißt ob Auslagen inkludiert sind etc.

als Verzugsschaden i. S. d. §§ 280, 286 BGB

Einige wenige Gerichte halten die Einschaltung von Inkassobüros unter Hinweis auf die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB für „Kostentreiberei“, da die Verfolgung berechtigter Ansprüche durch Rechtsanwälte erfolgen könne.

Weiter lesen dürfen Sie hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Inkassounternehmen.

MfG

bertino


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Der_Alte

  • Gast
Re: Inkassokosten
« Antwort #2 am: 23. Februar 2011, 09:09:30 »

Zahlen Sie den Pfändungsbetrag von 668,02 so schnell Sie können und verzichten Sie auf weitere Kontakte zum Inkassobüro. Die nehmen jede Gelegenheit wahr um weitere Kosten wie zum Beispiel eine Einigungsgebühr zu generieren.

Einigungsgebühr wird dann erhoben, wenn man sich auf einen Vergleich (hier die Ratenzahlung) geeinigt hat. Für mich ist das - wie vieles andere bei den Inkassounternehmen - nur Geldschneiderei.
 
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Insokalle

Re: Inkassokosten
« Antwort #3 am: 23. Februar 2011, 11:06:28 »

Ja. Ich vermute, dass diese Gebühren vertragsgemäß den Auftraggebern in Rechnung gestellt werden können. Dann versuchen die Inkassos sie und mögl. auch andere später entstandene und entstehende Gebühren mit Ratenzahlungsvereinbarungen auf die Schuldner abzuwälzen. Der arme Kerl erkennt diese Kosten damit meistens auch gleich an und steckt schon in der Inkassofalle. Auf diese Gebühren besteht aber kein Rechtsanspruch.
Ratenzahlungsvordrucke der Inkassos muss man also sehr kritisch durchzulesen.

Das obige Zitat bezieht sich auf die Kosten, die vor einem Gerichtsverfahren entstanden sind und dort geltend gemacht werden.

Machen Sie es so, wie der alte vorgeschlagen hat oder unterbreiten Sie einen Gegenvorschlag, z.B. 6 Raten ohne weitere Zinsen/Kosten o.ä.
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