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Autor Thema: Inso ist eröffnet und nun bekomme ich eine Vorladung zur Polizei?!  (Gelesen 3031 mal)

Giamo

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Hallo

Meine Insolvenz ist nun endlich eröffnet, aber jetzt habe ich ein ganz anderes Problem und zwar soll ich nächste Woche zur Polizei kommen wegen "Verdacht des Warenkredit Betrugs".
Diesen Gläubiger habe ich aber ganz normal in meiner Insolvenzliste stehen.

Nur was mach ich jetzt? Diesen Gläubiger darf ich ja nun nicht bevorzugen.
Es geht um eine Rechnung von ca 150 Euro.
Kann ich mit einer Verurteilung rechnen?
Ist meine Insolvenz nun doch gefährdet?

Wäre für Antworten sehr sehr dankbar
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horst69

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Re: Inso ist eröffnet und nun bekomme ich eine Vorladung zur Polizei?!
« Antwort #1 am: 19. November 2011, 09:54:12 »

Hallo !

Ich würde mir da erstmal keine großen Sorgen machen !

Deine Inso ist in keinem Fall gefährdet!!

Den Betrug müssen die dir erstmal nachweisen, was für die Gegenseite ein Problem werden wird.
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Giamo

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Re: Inso ist eröffnet und nun bekomme ich eine Vorladung zur Polizei?!
« Antwort #2 am: 19. November 2011, 10:58:52 »

Aber wie soll ich mich jetzt konkret verhalten? Soll ich den Termin bei der Polizei wahrnehmen oder absagen und mit welcher Begründung?
Was heißt "der Gläuber muß den Betrug beweisen"- wird sich da nicht die Staatsanwaltschaft mit einschalten? :Oh_no:
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Insokalle

Re: Inso ist eröffnet und nun bekomme ich eine Vorladung zur Polizei?!
« Antwort #3 am: 19. November 2011, 11:19:45 »

Ja, zwei Dinge muss man auseinanderhalten.

Das eine ist das Insolvenzverfahren. Der Lieferant könnte seine Forderung als unerlaubte Handlung zur Tabelle anmelden. Wird sie so zur Insolvenztabelle festgestellt, fällt sie nicht unter die RSB.

Das zweite ist ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, hier wegen Betrugs. Zu dem Termin geht man tunlichst nicht hin, wenn man nicht muss, zumindest nicht ohne Strafverteidiger. Es könnte durchaus Sinn machen, einen zu engagieren.

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Der_Alte

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Re: Inso ist eröffnet und nun bekomme ich eine Vorladung zur Polizei?!
« Antwort #4 am: 19. November 2011, 11:46:00 »

Auch wnn ich hier wiederhole, was ich bereits im anderen Forum geschrieben habe:

Der Vorladung der Polizei nicht folgen. Das ist kein Termin, den man absagen oder bestätigen kann, sondern die offizielle Aufforderung, sich der Ermittlungsbehörde zu erklären. Wenn man der Vorladung keine Folge leistet passiert nichts. Wenn Sie hingehen, wird man Sie zur Person und Sache vernehmen wollen, wobei Sie zur Sache keine Angaben machen müssen. Allerdings müssen Sie auch damit rechnen, das eine erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt wird, als Lichtbilder und Fingerabdrücke genommen werden.
Das Ermittlungsverfahren geht dann, je nach dem ob Sie ausgesagt haben oder nicht, mit oder ohne Vernehmung des Beschuldigten, das sind Sie nämlich bereits, zur Staatsanwaltschaft.
Und dort entscheidet über den Sachverhalt nach Aktenlage, je nach Größe der Staatsanwaltschaft und Bundesland, ein Staatsanwalt oder ein Amtsanwalt über das weitere Vorgehen. Er kann das Verfahren einstellen, entweder weil an dem Fall nichts dran ist (§ 170 Abs 2 StPO), weil er geringfügig ist (§ 153 StPO), eine Einstellung mit Auflagen verbinden (§ 153 a StPO) oder Anklage erheben.
Entweder werden Sie also verklagt oder das Verfahren wird eingestellt.
Sollte es zu einer Anklage kommen muss man sich die Frage stellen, ob ein Anwalt einen aus der Sache herausboxen kann. Im Regelfall wird das gelingen. Dann haben Sie zwar die Kosten für den Rechtsanwalt am Bein Sie sollten so mit 500 - 600 € rechnen, werden aber nicht bestraft.

Alternativ akzeptieren Sie eine geringe Geldstrafe - was anderes haben Sie ohnehin nicht zu befürchten. Die können Sie in Raten abzahlen.

Für das Insolvenzverfahren ist die Sache, wie Insokalle schon schrieb, nebensächlich. Sollte der Gläubiger für seine Forderung vbuH anmelden, dann ist diese eben nicht von der späteren RSB erfasst. Da es sich aber um einen geringfügigen Betrag handelt, bezahlen Sie bei Gelegenheit einfach diese 90 € und die Sache ist erledigt.
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