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Autor Thema: Insolvenz und rückständiger Kindesunterhalt  (Gelesen 16458 mal)

Boomerlein

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Insolvenz und rückständiger Kindesunterhalt
« am: 03. Mai 2007, 17:59:00 »


Hallo,

ich habe da eine Frage zum Thema Insolvenz bzw. geht es dabei um rückständigen Kindesunterhalt …

Und um es gleich vorwegzunehmen, nein ich Plane nicht, keinen Unterhalt zu zahlen und NEIN ich habe auch nicht vor mich um die Rückstände herumzudrücken oder sonst irgendwas Verwerfliches …! (Wurde mir schon anderswo an den Kopf geworfen)

Hintergrund ist, dass ich mir in den letzen 12 Jahren, mit meiner Straußtaktik etwa 38000,-€ Schulden eingebrockt habe, dazu gehört zu einem kleineren Teil auch der rückständige Kindesunterhalt … Ich zahle mittlerweile den Kindesunterhalt, das Problem mit den lieben Schulden ist halt, dass bei mir in den letzten 28 Monaten im Schnitt nur 29,-€ pfändbar waren …

Die Frage ist nun ob Insolvenz oder Vergleich …
Und dazu müsste ich halt wissen, ob der rückständige Kindesunterhalt im Falle der Insolvenz auch mit einfließt oder nicht bzw. ob man überhaupt mit dem Jugendamt einen Vergleich abschließen kann oder ob sich das Jugendamt da erfahrungsgemäß quer stellt und mich so ohnehin in die Insolvenz treibt …

Gruß Boomerlein
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paps

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Re: Insolvenz und rückständiger Kindesunterhalt
« Antwort #1 am: 03. Mai 2007, 19:36:43 »

rückständiger Unterhalt geht in eine Insolvenz ein.

Hier in Th sind die Jugendämter ehr schwer zu überzeugen sich bezüglich des Vorschußes zu vergleichen.

Wann wurde das letzte mal der regelunterhalt überprüft?
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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Boomerlein

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Re: Insolvenz und rückständiger Kindesunterhalt
« Antwort #2 am: 03. Mai 2007, 20:27:23 »

Vor knapp 3 Jahren wurde mein Einkommen zwecks Unterhaltshöhe überprüft, wenn ich nicht irre. Ich zahle jedenfalls seit 3 Jahren nach Düsseldorfer Tabelle und im Moment sind es (312,-) + Tilgungsrate (derzeit 38,-) wobei mich das Jugendamt aufgefordert hat auf insgesamt 378,- aufzustocken um den Rückstand (knapp 5000,-) in absehbarer Zeit tilgen zu können …

Ich verdiene jedoch nur 1300-1400, -€ und habe eine Lohnpfändung von >20000,- (Inkasso) laufen, nur konnte bei mir in den letzen 28 Monaten im Schnitt nur knapp 20,-€ im Monat gepfändet werden.
Ich habe noch 2 weitere (vollstreckbare) Forderungen mit jeweils 1000,-€ welche halt hinten anstehen …

Ich werde im November meine 3tte eidesstattliche Erklärung abgeben, wenn ich vorher keinen Vergleich erreiche bzw. Insolvenz beantrage …

Ich denke mit den großem Brocken kann man verhandeln, da die in 28 Monaten insgesamt 560,-€ pfänden konnten, wenn ich das auf 6 Jahre umrechne, komme ich auf 1440,- und bei einer Insolvenz würden die ja noch weniger bekommen.
Die beiden kleineren mit je 1000,- stehen derzeit hinten an und denen würde ich 10% anbieten …
Offen ist nur das Jugendamt, weil ich halt keinen Plan habe, wie die überhaupt zu einem Vergleich stehen. Bzw. inwieweit da überhaupt nachgerechnet wird oder ob die es dann einfach drauf ankommen lassen und mich so in die Insolvenz treiben…
Weil nem Beamten kann es fürchterlich egal sein ob sich die Entscheidung rechnet oder eben nicht…

Meine Idee ist hat, dem Jugendamt alles zu offenbaren und das Beste zu hoffen…
Nur hatte mir die Gerichtsvollzieherin schon angekündigt, das Kindesunterhalt wohl nicht mit in eine Insolvenz einfließen würde und damit war ich schon wieder drauf und drann die altbewährte Staußtaktik anzuwenden…

Gruß Boomerlein

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paps

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Re: Insolvenz und rückständiger Kindesunterhalt
« Antwort #3 am: 04. Mai 2007, 17:40:40 »

Wenn Sie mit offenen Karten spielen, sollte ein vergleich aschon machbar sein.
Die Entscheidung trifft dann aber nicht mehr der SB im Jugendamt.
Also sollte man versuchen zumindest mit dessen Vorgesetzten an den Tisch zu kommen.
Unter dem Hinweis, dass alle anderen Gläubiger vergleichsbereit sind und nur die Rückzahlung des Unterhaltsvorschuß einen möglichen Inslvenzanlass darstellt.

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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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Boomerlein

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Re: Insolvenz und rückständiger Kindesunterhalt
« Antwort #4 am: 05. Mai 2007, 04:11:25 »

also sollte man beim Jugendamt nicht nur schriftlich verhandeln, sondern einen Termin vereinbaren und hingehen und am besten die Unterlagen gleich mitbringen.
Dann kann man auch alle offenen Fragen abklären.

Gruß Boomerlein
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ThoFa

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Re: Insolvenz und rückständiger Kindesunterhalt
« Antwort #5 am: 05. Mai 2007, 08:39:59 »

Hallo,

Nur hatte mir die Gerichtsvollzieherin schon angekündigt, das Kindesunterhalt wohl nicht mit in eine Insolvenz einfließen würde und damit war ich schon wieder drauf und drann die altbewährte Staußtaktik anzuwenden…

die Gerichtsvollzieherin irrt, auch rückständiger Kindesunterhalt geht mit in die Insolvenz und unterliegt der RSB.

MfG

ThoFa
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Feuerwald

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Re: Insolvenz und rückständiger Kindesunterhalt
« Antwort #6 am: 06. Mai 2007, 13:20:53 »

Was nicht heißt,
die Jugendämter würden es all zu gerne versuchen, Forderungen aus unterstellter vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung im Insolvenzverfahren zur Tabelle anzumelden.

Problematisch kann es werden, wenn bereits ein  Unterhaltspflichtverletzung (§ 170 STGB) rechtskräftig  festgestellt wurde oder eine solche Feststellung zu erwarten wäre.


MfG
Feuerwald
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Boomerlein

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Re: Insolvenz und rückständiger Kindesunterhalt
« Antwort #7 am: 06. Mai 2007, 21:07:07 »

Tja, ich habe da keine Ahnung von, ich weiß auch nicht recht, wie ich das mit der Unterhaltspflichtverletzung verstehen soll … Natürlich habe ich diese Pflicht in der Vergangenheit verletzt und keinen Unterhalt bezahlt, ich habe auch etwa 6 Monate lang auf der Straße und ohne jegliche Bezüge gelebt und mich auch bei keinem Amt oder sonst wo gemeldet und in der Zeit war ich auch zum Unterhalt verpflichtet und muss es nachbezahlen … Die 5000,-€ kommen ja nicht von ungefähr …
Ich habe jetzt seit gut 3 Jahren einen festen Job und zahle seitdem auch meinen Unterhalt + Tilgungsrate, nur sind die 3 Jahre der letzten eidesstättige Versicherung um und so stehen jetzt halt die Gläubiger wieder auf der Matte, nur kann ich mit ca. 1350,- Nettoverdienst keine 30000,- Schulden tilgen, ohne noch 60 Jahre arbeiten gehen zu müssen und entweder ich finde eine Lösung in dem ich einen Vergleich mit den Gläubigern erreiche oder aber in Insolvenz gehe und so halt in 6 Jahren wieder frei bin.

Mir ging es bisher halt um die grundsätzliche Frage, ob dieser Unterhalt mit in die Insolvenz einfließen würde, wenn ich diese denn beantrage.
Denn ich möchte dem Jugendamt halt einen Vergleich anbieten, um die Chance zu bekommen, in weniger als 6 Jahren schuldenfrei zu werden.

Wobei mir jetzt auch schon wieder gesagt wurde, dass ich die Insolvenz wahrscheinlich auch knicken kann, weil ein Gläubiger mehr als 50% der Gesamtschuld hat und damit keine Insolvenz möglich ist … Diesbezüglich brauche ich ganz schnell Klarheit, ob das vielleicht wirklich so ist, denn der Hauptgläubiger hat genau genommen sogar knapp 80% ...
Dann wäre ohnehin alles hinfällig … Oder?

Gruß Boomer



« Letzte Änderung: 06. Mai 2007, 21:09:11 von Boomerlein »
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ThoFa

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Re: Insolvenz und rückständiger Kindesunterhalt
« Antwort #8 am: 06. Mai 2007, 22:24:47 »

Hallo,

solange Sie niht rechtskrätig veurteilt wurden, ist die Nichtzahlung des Unterhaltes auch keine unerlaubt Handlung, aber selbst wenn, so lohnt sich eine Insolvenz immer noch. Eine Anmeldung mit dem merkmal unerlaubte Handlung macht nicht die ganze Insolvenz zunichte, sondern es wirkt sich nur auf die Restschuldbefreiung für diese eine Forderung aus, dies würde dann nach der sechsjährigen Wohlverhaltensphase wieder aufleben.

Das ein Gläubiger mehr al 50 % der Gesamtverbindlichkeiten inne hat, spielt keine Rolle. Lassen Sie sich nicht durch Halbwissen anderer verunsichern.

MfG

ThoFa
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Feuerwald

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Re: Insolvenz und rückständiger Kindesunterhalt
« Antwort #9 am: 06. Mai 2007, 22:26:42 »

Wobei mir jetzt auch schon wieder gesagt wurde, dass ich die Insolvenz wahrscheinlich auch knicken kann, weil ein Gläubiger mehr als 50% der Gesamtschuld hat und damit keine Insolvenz möglich ist …


-  wer erzählt denn so was ? Nein, das ist nicht richtig oder aber es wurde etwas nicht richtig verstanden.


Dann wäre ohnehin alles hinfällig … Oder?

- nein, den Insolvenzantrag kasnn keiner vereiteln.  Die Restschuldbefreiung ist maßgeblich von zweierlei abhängig,

§ 290 InsO und §§ 295, 296 InsO.  Stichwort: Versagung der Restschuldbefreiung.
http://dejure.org/gesetze/InsO/290.html
http://dejure.org/gesetze/InsO/295.html


Und wie schon gesagt, können gewisse Forderungen von der Restschuldbefreiung auch ausgenommen sein. § 302 InsO.
http://dejure.org/gesetze/InsO/302.html

§ 302 Abs. 1 InsO aber nur, wenn Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung im Insolvenzverfahren zur Insolvenztabelle angemeldet werden und festgestellt werden. Widerspruchsrecht des Schuldners besteht, dann muss das gerichtliche festgestellt werden.

Also mal nicht bange machen lassen. Ich würde sagen, lassen Sie sich von einer Schuldner-/Insolvenzberatung beraten.

 Der rückständige Unterhalt ist durchaus restschuldbefreiungsfähig, wenn keine Unterhaltspflichtverletzung unterstellt und festgestellt werden kann. Und ob einer 50 oder 80 % der Forderungen hält, ist alleine bzw. der außergerichtlichen Einigung oder bzgl. des   Schuldenbereinigungsplanverfahrens von belang, nicht jedoch beim Insolvenzantrag.


MfG
Feuerwald
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